Zur Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie (Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775) wurde im Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften die Erhöhung der monetären HGB-Schwellenwerte geregelt. Die Gesetzesverkündung erfolgte am 16.04.2024 und das Inkrafttreten am darauffolgenden Tag, am 17.04.2024. Die neuen Schwellenwerte sind verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, anzuwenden. Freiwillig können sie schon für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, angewendet werden.
Mit dem am 16.04.2024 veröffentlichten und am darauffolgenden Tag (17.04.2024) in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2024, Nr. 120) wurden die monetären Schwellenwerte der Größenmerkmale „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ nach §§ 267 f. HGB und nach § 293 HGB um 25 % angehoben. Dies kann Konsequenzen für Unternehmen dahingehend haben, in welche handelsrechtliche Größenklasse sie fallen („kleinst“, „klein“, „mittelgroß“ oder „groß“). An die handelsrechtliche Größenklasse schließen sich wiederum diverse bedeutende Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses an. Auch kann dies Auswirkungen darauf haben, inwiefern eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses erfolgen kann.
Die neuen Schwellenwerte sind erstmals für Geschäftsjahre zu beachten, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Auf freiwilliger Basis können die neuen Schwellenwerte aber bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, angewendet werden, also bspw. bereits für das abgelaufene kalendergleiche Geschäftsjahr 2023. Die entsprechenden Regelungen zur Erstanwendung finden sich in Art. 93 EGHGB.
Damit müssen Unternehmen sich für eine Möglichkeit – rückwirkende Erstanwendung für das kalendergleiche Geschäftsjahr 2023 oder prospektive Anwendung für das kalendergleiche Geschäftsjahr 2024 – entscheiden.
Die rückwirkende Anwendung der erhöhten Schwellenwerte kann hierbei unmittelbare Folgen bereits für den Jahresabschluss für das kalendergleiche Geschäftsjahr 2023 haben. Aufgrund der hiermit verbundenen Unsicherheiten hat beispielsweise bereits das IDW Hinweise veröffentlicht, wie eine solche rückwirkende Erstanwendung auszugestalten wäre (vgl. News vom 08.04.2024).
Demnach ist beispielsweise eine rückwirkende Anwendung der neuen Schwellenwerte auch ausschließlich für Offenlegungszwecke möglich.
Insofern sollten Unternehmen die Vor- und Nachteile einer freiwilligen, rückwirkenden Erstanwendung der neuen Schwellenwerte für ihren Einzelfall sorgfältig abschätzen, um eine entsprechende Entscheidung zu fällen.