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Financial Covenants nach IFRS

Auswirkungen von IFRS 18 auf Kennzahlen und Kreditverträge

IFRS 18 bringt eine der größten Umstellungen in der IFRS-Rechnungslegung seit mehr als 20 Jahren – mit unmittelbaren Folgen für Financial Covenants und Kreditverträge.

Neufassung IFRS 18

Financial Covenants haben sich zu einem zentralen Steuerungsinstrument der Kreditvergabe entwickelt. Sie knüpfen Finanzkennzahlen vertraglich an bestimmte Schwellenwerte und verbinden deren Einhaltung mit konkreten Rechtsfolgen. Die zunehmende Komplexität der IFRS und regelmäßige Standardänderungen erschweren die Überwachung dieser Kennzahlen für Unternehmen und Abschlussprüfer.

IFRS 18 wurde am 09.04.2024 veröffentlicht und ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen. Der Standard bringt die umfassendsten Änderungen der Erfolgsdarstellung seit über 20 Jahren mit sich. Neben der Neustrukturierung der Gewinn- und Verlustrechnung und mittelbaren Änderungen der Kapitalflussrechnung betreffen die Regelungen auch die Bilanzklassifizierung von Schulden und damit solche Kennzahlen, auf die Financial Covenants häufig Bezug nehmen. Ergänzend werden die Anhangangaben zu kennzahlenbasierten Steuerungsgrößen des Managements ausgeweitet.

Für die Praxis besteht bereits im laufenden Jahr 2026 Handlungsbedarf: Unternehmen sollten die Auswirkungen analysieren, Kreditverträge überprüfen, Covenant-Berechnungen dokumentieren und die erweiterten Berichtsanforderungen beachten, um die Transparenz zu erhöhen und Covenant-Verstöße zu vermeiden.

Wesen und Funktion von Financial Covenants

Financial Covenants sind Nebenbestimmungen in Kreditverträgen, die bestimmte Finanz- oder Bilanzkennzahlen festlegen und an deren Einhaltung wirtschaftliche Konsequenzen geknüpft sind.

Sie können insbesondere folgende Rechtsfolgen auslösen:

  • Sonderkündigungsrechte des Kreditgebers
  • Anpassung des Zinssatzes
  • vorzeitige (Teil-)Rückzahlungen
  • Verpflichtung zur Nachbesicherung

Typische Kennzahlen sind etwa:

  • Eigenkapitalquote
  • (Netto-)Verschuldungsgrad
  • Zinsdeckungsgrad
  • Liquiditätskennzahlen

Diese Größen dienen dem Kreditgeber zur laufenden Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kreditnehmers sowie seiner künftigen Leistungsfähigkeit aus dem Kreditvertrag. Die vereinbarten Grenzwerte sollen drohende wirtschaftliche Schieflagen oder Risiken für die Kreditfähigkeit frühzeitig anzeigen. Werden Covenants verletzt, kann der Kreditgeber – je nach Vertragsgestaltung – Konditionen verschärfen, Tilgungszeitpunkte vorziehen oder den Kredit insgesamt kündigen.

Auswirkungen von Standardänderungen auf Kennzahlen

Financial Covenants stützen sich in der Praxis meist auf Kennzahlen aus der externen Rechnungslegung und verweisen dabei auf ein klar definiertes Rechnungslegungssystem, häufig IFRS. Dadurch soll der Interpretationsspielraum des Kreditnehmers und die Möglichkeit bilanzpolitischer Gestaltungen begrenzt werden. Oft wird zudem ein geprüfter Abschluss als Grundlage vereinbart. Nicht selten bestätigt der Abschlussprüfer die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Covenants und etwaiger vertraglicher Anpassungen („Add-backs“).

Änderungen von IFRS-Standards wirken direkt auf die zugrunde liegenden Rechnungslegungsgrößen und damit automatisch auf IFRS-basierte Covenants. Beispiele aus der Vergangenheit sind IFRS 16 (Leasing) oder IFRS 11 (Joint Arrangements), die Kennzahlen wie Verschuldungsgrad, EBITDA oder Eigenkapitalquoten beeinflusst haben. Entsprechend mussten Kreditverträge angepasst oder neu interpretiert werden. Gleiches gilt nun für IFRS 18, dessen Änderungen die Darstellung von Erfolg und Schuldenklassifizierung betreffen.

Wesentliche Auswirkungen von IFRS 18 auf Financial Covenants

IFRS 18 schreibt eine einheitliche Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung vor. Zentrales Element ist die Einteilung in:

1.             Neue Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und Operating Profit

  • Operating
  • Investing
  • Financing

Zudem wird der Operating Profit als verpflichtende Zwischensumme eingeführt. Dies kann dazu führen, dass bisherige, vertraglich definierte EBIT-Kennzahlen vom neuen Operating Profit abweichen. Relevante Änderungen umfassen insbesondere:

  • mögliche Umgliederung von Zinserträgen und Zinsaufwendungen aus dem operativen Bereich in den Bereich Financing,
  • veränderte Zuordnung von Ergebnissen aus at-equity bewerteten Beteiligungen zu Investing,
  • differenziertere Zuordnung von Fremdwährungseffekten zu den drei Ergebnisbereiche.

Auch wenn sich das Gesamtergebnis nicht ändert, kann die veränderte Zuordnung einzelner Komponenten die Zusammensetzung zentraler Kennzahlen beeinflussen. Diese Änderungen können sich auch auf die Systematik und Darstellung der Zahlungsströme in der Kapitalflussrechnung auswirken und damit Kennzahlen berühren, die auf Cashflows basieren.

2.             Management-defined Performanc Measures (MPM)

IFRS 18 verlangt eine transparente Darstellung der vom Management verwendeten, selbst definierten Erfolgskennzahlen (MPM), beispielsweise:

  • Adjusted EBITDA
  • bereinigtes EBIT
  • sonstige unternehmensspezifische Performance-Kennzahlen

Für diese Kennzahlen gelten künftig strenge Offenlegungspflichten:

  • Überleitung jeder MPM auf eine klar definierte IFRS-Größe (in der Regel Operating Profit),
  • detaillierte Erläuterung der vorgenommenen Bereinigungen,
  • Angaben zu Steuereffekten der Anpassungen,
  • konsistente Anwendung der Definitionslogik über die Perioden

Damit steigt der Druck auf Unternehmen, die Bereinigung von Kennzahlen transparent zu begründen und möglichst stabil zu halten. Für Covenants, die sich auf MPM stützen, verbessert sich die Nachvollziehbarkeit der Berechnungen; zugleich wird bilanzpolitischer Spielraum begrenzt.

3.             Klassifizierung von Schulden unter Berücksichtigung von Covenants

In der Bilanz konkretisiert IFRS 18 die bereits in IAS 1 verankerten Regeln zur Einstufung von Schulden als kurz- oder langfristig, einschließlich der Berücksichtigung von Kreditvertragsklauseln:

  • Eine finanzielle Verbindlichkeit ist kurzfristig, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen ist oder das Unternehmen am Bilanzstichtag nicht das Recht hat, die Erfüllung um mindestens zwölf Monate zu verschieben.
  • Entscheidend ist damit der Rechtszustand am Abschlussstichtag, nicht eine spätere Entwicklung.

Eine zentrale Klarstellung findet sich in IFRS 18.B100:

  • Bei der Beurteilung der Fristigkeit werden nur Covenants berücksichtigt, die am oder vor dem Abschlussstichtag zu erfüllen sind.
  • Covenant-Bedingungen, deren Erfüllung erst nach dem Stichtag verlangt wird, bleiben für die Einstufung unberücksichtigt.
  • Prognosen über die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Covenant-Verletzung nach dem Stichtag sind für die Klassifizierung nicht relevant.

Verstößt ein Unternehmen am oder vor dem Abschlussstichtag gegen eine Covenant-Bedingung einer langfristigen Darlehensvereinbarung und erhält der Kreditgeber dadurch das Recht zur vorzeitigen Fälligstellung, ist die Verbindlichkeit als kurzfristig zu klassifizieren. Dies gilt auch dann, wenn

  • der Kreditgeber nach dem Abschlussstichtag, aber vor der Freigabe des Abschlusses eine Verzichts- oder Stundungsvereinbarung erteilt.

Begründung: Am Bilanzstichtag bestand kein Recht des Unternehmens, die Tilgung um mindestens zwölf Monate hinauszuschieben. Eine nachträgliche Vereinbarung ist im Nachtragsbericht (IAS 10) bzw. im Lagebericht darzustellen, ändert aber die Bilanzklassifizierung für den Stichtag nicht.

4.             Berichterstattung bei Verletzung von Financial Covenants (IFRS 7)

Bei Covenant-Verstößen greifen ergänzende Angabepflichten nach IFRS 7. Ziel ist eine umfassende Information über Finanzverbindlichkeiten und die damit verbundenen Risiken, insbesondere:

  • Zinsrisiko
  • Liquiditätsrisiko
  • Ausfall- und Kreditrisiken

Ein Covenant-Bruch löst typischerweise Angabepflichten nach IFRS 7.18 und IFRS 7.19 aus.

IFRS 7.18 verlangt Angaben zu:

  • Zahlungsstörungen im Berichtszeitraum (Verzögerungen, Ausfälle),
  • betroffenen Tilgungen, Zinszahlungen oder sonstigen vertraglichen Zahlungsbedingungen,
  • Buchwerten von Darlehensverbindlichkeiten mit Zahlungsstörungen am Stichtag,
  • Maßnahmen zur Behebung (z. B. nachträgliche Heilung oder Neuverhandlung).

IFRS 7.19 weitet diese Anforderungen auf andere Vertragsverletzungen aus, die dem Kreditgeber ein Recht zur vorzeitigen Rückforderung einräumen – dazu zählen insbesondere Verstöße gegen Financial Covenants. Die Angabepflicht besteht nicht, wenn

  • der Vertragsverstoß bis zum Abschlussstichtag beseitigt ist oder
  • die Vertragsbedingungen bereits vor dem Stichtag neu vereinbart wurden.

Praktische Konsequenzen und Umsetzung

Die Einführung von IFRS 18 ist für Unternehmen mit IFRS-Abschluss mit erheblichen Umstellungsaufwänden verbunden, insbesondere im Hinblick auf Financial Covenants.

1.             Zeitliche Anwendung:

  • IFRS 18 ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen.
  • Die Erstanwendung erfolgt gemäß IAS 8 retrospektiv, d .h. die Vorjahreszahlen sind anzupassen.
  • Für Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr beginnt die Vergleichsperiode am 01.01.2026.

2.             Anhangberichterstattung und MPM:

  • Unternehmen müssen Management-defined Performance Measures identifizieren, deren Definition klar dokumentieren und eine nachvollziehbare Überleitung auf IFRS-Kennzahlen sicherstellen.
  • Die Angaben sind an einer zentralen Stelle im Anhang zu bündeln und konsistent zu erläutern.

3.             Auswirkungen auf Financial Covenants:

  • IFRS 18 kann die Berechnung und Interpretation vertraglicher Kennzahlen erleichtern und vereinheitlichen, erfordert aber eine aktive Anpassung.

4.             Überprüfung bestehender Kreditverträge:

  • Identifikation aller Covenants, die IFRS-Kennzahlen (EBIT, EBITDA, Verschuldungsgrad, Eigenkapitalquote etc.) nutzen.

  • Analyse, ob sich durch den neuen Operating Profit, geänderte Ergebniszuordnungen oder neue MPM-Transparenz die zugrunde gelegten Kennzahlen verändern.

5.             Vertragsanpassungen:

  • Klarstellung der zugrunde liegenden Definitionen (z. B. „EBIT“ vs. „Operating Profit“).Dokumentation der Berechnungsformeln im Vertragswerk oder in separaten Berechnungsschemata.

  • Anpassung von Schwellenwerten, falls sich die Kennzahlenstruktur durch IFRS 18 messbar verschiebt.

6.             Interne Vorbereitung:

  • Einbindung von Controlling, Rechnungswesen, Treasury und Rechtsabteilung in die Umstellung.Aufbau einer konsistenten, IFRS-18-basierten Kennzahlenlogik ab der Vergleichsperiode 2026.

  • Frühzeitige Simulation der Auswirkungen auf Covenants und ggf. proaktive Gespräche mit Kreditgebern.

Durch eine sorgfältige Vorbereitung können Unternehmen die erhöhte Transparenz und Vergleichbarkeit der Kennzahlen nutzen und gleichzeitig das Risiko unerwarteter Covenant-Verletzungen minimieren. Eine rechtzeitige und proaktive Auseinandersetzung mit den aktuellen kreditvertraglichen Regelungen sowie eine Analyse möglicher Effekten der Änderungen durch IFRS 18 auf Kennzahlen sollten bereits im laufenden Jahr 2026 erfolgen.

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