In schnelllebigen Krisenzeiten überschlagen sich oftmals die Ereignisse. Nichts Anderes gilt auch aktuell für die Unsicherheiten in der Wirtschaft hinsichtlich der Abschätzung der nachhaltigen bzw. langfristigen Auswirkungen infolge des Corona-Virus. Zunehmend gehen Unternehmen daher dazu über, Liquidität zu sichern. Deshalb kann es schnell dazu kommen, dass eine noch zuvor geplante Ausschüttung vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse nun nicht mehr vorgenommen werden soll. Sofern nun abweichend vom testierten Ergebnisverwendungsvorschlag nach § 285 Nr. 34 HGB eine andere Gewinnverwendung (z.B. Thesaurierung statt bisher geplanter Ausschüttung) erfolgen soll, stellt sich die Frage, ob dies bzw. unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.