Die „Gesetzesmaschinerie“ läuft auf Hochtouren, um den wirtschaftlichen Folgen der COVID 19-Pandemie zu begegnen. Während Bund und Länder sich in der ersten Hilfswelle auf Stützungsmaßnahmen für die Wirtschaft konzentriert haben, nimmt der Gesetzgeber nunmehr verstärkt privatrechtliche Vertragsbeziehungen in den Blick, auch Miet- und Pachtverträge. Mit dem am 27.03.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht („COVInsAG“) hat der Gesetzgeber unter anderem das Kündigungsrecht der Vermieter bei „Corona-bedingten“ Mietschulden eingeschränkt. Wir geben einen Überblick über Wirkung und Anwendungsbereich der Neuregelung und zeigen auf, welche Punkte in der praktischen Anwendung zu beachten sind.
