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Der Referentenentwurf zum ATAD-Umsetzungsgesetz

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat erstmals am 10.12.2019 den Referentenentwurf und zum 24.03.2020 einen überarbeiteten Entwurf des „Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie“ (sogenanntes ATAD-Umsetzungsgesetz) veröffentlicht. Neben Neuregelungen zu Verrechnungspreisen sollen die nationalen Regelungen zur Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung sowie hinsichtlich hybrider Gestaltungen an die Vorgaben der Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (ATAD) der EU angepasst werden. Das Gesetzgebungsverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen, soll jedoch trotz der Corona-Pandemie umgehend umgesetzt werden.

Überblick zu den geplanten Änderungen

  • Die in §§ 1 ff. AStG normierten Grundsätze zum Fremdvergleich und Verrechnungspreisen werden in erheblichem Umfang geändert und sollen gewährleisten, dass die Verrechnungspreisbestimmung in Übereinstimmung mit den BEPS-Grundsätzen erfolgt. Hierzu wurden die Definition der „nahe stehenden Person“ ausgedehnt sowie die Regelungen zur Preisbestimmung (Aufhebung der Methodenhierarchie), Bandbreitenbetrachtung, Funktionsverlagerung und die Definition der immateriellen Wirtschaftsgüter angepasst.
  • Regelungen zur Entstrickungs- und Verstrickungsbesteuerung sind in verschiedenen gesetzlichen Einzelnormen bereits vorgesehen. Diese weisen jedoch eine Regelungslücke auf, da die steuerliche Entstrickung bereits bei einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts eintritt, die Verstrickung jedoch erst bei der Begründung des deutschen Besteuerungsrechts. Diese Lücke wurde nun geschlossen. Die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung bei natürlichen Personen sollen neu gefasst und hinsichtlich der Auslösung und Erhebung der Steuer verschärft werden.
  • Im Rahmen der Anpassungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (normiert im AStG) wird statt der Beherrschung durch Inländer nunmehr auf die Beherrschung durch unbeschränkt Steuerpflichtige abgestellt. Dadurch könnte der Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung auf neue Konzernstrukturen anwendbar sein. Eine Absenkung des relativ hohen Niveaus der Niedrigsteuergrenze von 25 % ist nicht vorgesehen. Auch der derzeit geltende Aktivkatalog bleibt mit punktuellen Verschärfungen und Verbesserungen bestehen.
  • Weiterhin wurde ein Vorrang für das Investmentsteuerrecht gegenüber der Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG vorgesehen. Weiterhin sollen durch Einführung neuer gesetzlicher Vorschriften Besteuerungsinkongruenzen bei hybriden Gestaltungen beseitigt werden. Beispielsweise können Zahlungen für die Überlassung von Kapitalvermögen in einem Staat steuerlich Zinsaufwand (Qualifikation als Fremdkapital), im Empfängerstaat dagegen steuerfreie Dividendenerträge (Qualifikation als Eigenkapital) darstellen. Bei derartigen Konstellationen soll künftig der Betriebsausgabenabzug in Deutschland beschränkt werden. Korrespondierend sollen Erträge aus hybriden Gestaltungen besteuert werden, wenn der Betriebsausgabenabzug im ausländischen Staat erhalten blieb. Die Regelungen sollen nur zwischen nahe stehenden Personen gelten.
  • Begleitend sind verfahrensrechtliche Änderungen vorgesehen. Im Konkreten sollen die Dokumentationsregelungen zu Verrechnungspreisen verschärft werden. Demnach sollen Steuerpflichtige bereits ab einem Umsatz von EUR 50 Mio. verpflichtet sein, eine Stammdokumentation zu erstellen (sogenanntes Master-File), die spätestens mit Ablauf des Folgewirtschaftsjahrs dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln ist. Zudem sollen erstmalig gesetzliche Regelungen für (bilaterale) Vorabverständigungsverfahren geschaffen werden (bisher nur in Verwaltungsvorschriften vorgesehen).

Zeitlicher Anwendungsbereich und Fazit

Grundsätzlich sollen die Neuregelungen in AStG und AO erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden sein. Bei den Neuregelungen zu hybriden Gestaltungen ist hingegen eine rückwirkende Anwendung ab 01.01.2020 vorgesehen. Es ist zwar zu erwarten, dass sich im weiteren Gesetzgebungsverlauf noch Änderungen ergeben können, jedoch sollten grenzüberschreitend tätige Unternehmen sowie Investoren bereits Vorkehrungen treffen und etwaige Auswirkungen prüfen.

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