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Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften

Nachdem der Gesetzgeber mit dem MoMiG in 2008 das Recht der GmbH modernisiert hatte, wurde im April 2020 nun der Entwurf einer vom Bundesjustizministerium berufenen Kommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) veröffentlicht.

Im Vordergrund des Kommissionsentwurfs steht die Anpassung des Rechts der GbR. Diese ist im größtenteils aus dem 19. Jahrhundert stammenden BGB – neben Kauf- und Mietvertrag – als „Schuldverhältnis“ ausgestaltet, bei der das Gesellschaftsvermögen nicht der Gesellschaft selbst, sondern den „Gesellschaftern zur gesamten Hand“ zugeordnet ist. Zwischenzeitlich hat die seit 2001 ergangene Rechtsprechung der GbR die Rechtsfähigkeit zuerkannt, soweit diese am Rechtsverkehr teilnimmt. Neben diesem Systemwechsel soll das Recht der Personengesellschaft im BGB wie auch HGB den Bedürfnissen des „modernen Wirtschaftslebens“ angepasst werden. Da schon bislang das HGB – soweit dort keine spezielleren Vorschriften gelten – nach dem „Baukastenprinzip“ auf Vorschriften der GbR als „Grundform aller Personengesellschaften“ verweist, ergeben sich damit auch Folgewirkungen auf das Recht der Personenhandelsgesellschaft.

Unterschiedliche Arten einer GbR

Der Kommissionsvorschlag unterscheidet drei Arten der GbR: als künftiges Leitbild:

  • die rechtsfähige (Außen-)GbR, wenn diese nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll,
  • die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR (eGbR),
  • die (weiterhin) nicht rechtsfähige (Innen-)GbR, die kein (Gesamthands-)Vermögen bildet und nicht am Rechtsverkehr teilnimmt und auch fortan als reines „Schuldverhältnis“ zu verstehen ist.

Eintragungserfordernis bei bestimmten Rechtserwerben – eGbR

Zur Beseitigung des Publizitätsdefizits soll mit fakultativer und deklaratorischer Wirkung für die im Außenverkehr auftretende GbR ein vom Handelsregister unabhängiges Gesellschaftsregister eingeführt werden; eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR tritt als „eingetragene GbR“ oder „eGbR“ auf. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die eGbR ihren Vertragssitz hat. Eine Online-Gründung ist derzeit noch nicht vorgesehen, wird auf absehbare Zeit aber für alle Gesellschaftsformen durch die Digitalisierungsrichtlinie der EU (RL 2019/1151/EU) ermöglicht werden. Die GbR entsteht, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt oder im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Eintragungen in das Gesellschaftsregister sollen aufgrund einer notariell zu beglaubigenden Registeranmeldung erfolgen. Das Gesellschaftsregister wird neben Angaben zum Namen der eGbR, Vertragssitz und inländischer Anschrift auch Angaben zum Gesellschafterbestand, bei natürlichen Personen mit Name, Vorname, Geburtstag und Wohnort, bei juristischen Personen mit Firma, Sitz und Registergericht und -nummer sowie schließlich Angaben zu den Vertretungsverhältnissen der eGbR enthalten.

Die Rechtsfähigkeit der GbR hängt nicht von der Eintragung im Gesellschaftsregister ab, ist damit zwar „freiwillig“. Allerdings soll die Registereintragung Voraussetzung für die Anmeldung oder den Eintragungsantrag eines registrierungsfähigen Rechts sein, also etwa für Eintragungen der GbR in „Objektregistern“ wie Grundbuch, Schiffs-, Patent- und Markenregister, aber auch bei Eintragung der GbR im Aktienregister oder der Gesellschafterliste einer GmbH. Die eGbR wird in diesen Objektregistern mit Name, Register und Registernummer der eGbR vermerkt, sodass künftige Änderungen im Gesellschafterbestand der eGbR nur zentral in dem Gesellschaftsregister, nicht bei den Objektregistern erfolgen müssen. Übergangsvorschriften sollen vorsehen, dass eine bislang z.B. in einem Grundbuch eingetragene GbR sich als eGbR registrieren lassen muss, bevor eine Verfügung über das Grundstück der GbR getroffen wird oder ein Wechsel im Gesellschafterbestand der GbR eingetragen werden soll.

Ein Statuswechsel der eGbR soll außerhalb des Umwandlungsgesetzes in eine Personenhandelsgesellschaft erfolgen können, wenn etwa durch Ausweitung der Geschäftstätigkeit ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb entsteht. Daneben soll sich die eGbR wie eine Personenhandelsgesellschaft an Umwandlungsvorgängen nach dem UmwG beteiligen können.

Die Eintragung der eGbR im Gesellschaftsregister erzeugt Bindungswirkung an die dadurch erzeugte Transparenz, sodass die eGbR das Register nicht durch „freiwilligen Löschungsantrag“ wieder verlassen kann, auch um „Firmenbestattungen“ außerhalb des gesetzlichen Liquidationsverfahrens zu vermeiden.

Haftungsregime der GbR

Der Kommissionsentwurf übernimmt das bislang für die GbR analog angewandte Haftungsregime einer OHG aus §§ 128 bis 130 HGB künftig direkt in das BGB, auf das dann das HGB verweisen wird: Gläubigern gegenüber haften unverändert neben der Gesellschaft jeder Gesellschafter als Gesamtschuldner persönlich und unmittelbar; diese Haftung gilt auch für eine Schuld/Verbindlichkeit der Gesellschaft, die durch einen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter in Ausführung seiner Tätigkeit verursacht wurde, da dadurch die (Delikts-)Schuld zur Schuld der GbR wird. Einwendungen und Einreden der Gesellschaft gegen eine Inanspruchnahme stehen auch dem in Anspruch genommenen Gesellschafter zu; dieser kann auch ein der Gesellschaft zustehendes Recht auf Anfechtung, Aufrechnung wie auch Kündigung oder Rücktritt dem Gläubiger entgegensetzen. Generelle Haftungsbeschränkungen – etwa durch Verwendung der Bezeichnung als „GbR mbH“ – sind weiterhin nicht möglich, während eine individuelle, mit dem jeweiligen Gläubiger vereinbarte Haftungsbeschränkung unberührt bleibt. Der neu in eine GbR eintretende Gesellschafter haftet auch für die zu diesem Zeitpunkt bereits begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten. Für diejenige GbR, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, gelten die krisenbezogenen und gläubigerschützenden Verhaltenspflichten des Geschäftsführers/Vorstands einer Kapitalgesellschaft: Auszahlungsverbote in der Krise (§ 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG) wie auch Insolvenzantragspflichten nach § 15a InsO.

Stimmkraft, Mehrheitsentscheidungen und Beschlussmängelrecht

Nur für den – in der Praxis eher seltenen – Fall, dass der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Stimmkraft und Ergebnisbeteiligung enthalten sollte, bemessen sich diese nach dem Wert der Gesellschafterbeiträge (Beitragsquote), hilfsweise nach der Anzahl der Gesellschafter (Kopfanteil).

Einerseits hält der Entwurf am Prinzip der Einstimmigkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung fest, erstreckt andererseits bei gesellschaftsvertraglich vorgesehenem Mehrheitsentscheid diesen generell – ohne auf den von der Rechtsprechung entwickelten Bestimmtheitsgrundsatz oder den Kernbereich abzustellen – „im Zweifel“ auch auf Änderungen des Gesellschaftsvertrags.

Anstelle der bislang zeitlich unbefristeten Feststellungsklage auf Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses soll nun – analog den aktienrechtlichen Vorschriften – bei Beschlussmängeln unterschieden werden, ob diese „aus sich heraus zur Nichtigkeit führen“ (Verstoß gegen nicht verzichtbare Rechtsvorschriften) oder auf befristete Anfechtungsklage durch Gerichtsurteil für nichtig erklärt werden.

Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

Grundsätzlich steht auch weiterhin allen Gesellschaftern gemeinschaftlich die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu; bei der eGbR kann die Vertretungsbefugnis einzelner Gesellschafter im Gesellschaftsregister veröffentlicht werden, sodass sich das Nachweiserfordernis im Außenverhältnis durch Vollmachtsurkunde erübrigt.

Ausscheiden und Auflösung der GbR

Anstelle der bislang kraft Gesetzes vorgesehenen Auflösung der GbR aus in der Person des Gesellschafters liegenden Gründen (z.B. Kündigung, Tod), sollen künftig diese Umstände zu Ausscheidensgründen umgewandelt werden, sodass es insoweit keiner sogenannten Fortsetzungsklausel bedarf. Erben eines GbR-Gesellschafters haben die Möglichkeit, ihr Verbleiben von der Gewährung einer Rechtsstellung als Kommanditist abhängig zu machen, soweit die GbR die Eintragungsvoraussetzung als Kommanditgesellschaft erfüllt. Bei der Kündigung aus wichtigem Grund unterscheidet das Gesetz zwischen Austrittskündigung (Kündigung der Mitgliedschaft) und Auflösungskündigung (Kündigung und Auflösung der GbR), diese – so die Gesetzesbegründung – unter besonderer Interessensabwägung als „letztes Mittel“.

Sitzwahlrecht für alle eingetragenen Personengesellschaften

Um die Geschäftstätigkeit auch außerhalb Deutschlands entfalten zu können, sollen alle im Gesellschafts-, Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Personengesellschaften die Möglichkeit erhalten, ihren Vertragssitz im Inland zu wählen, während der Verwaltungssitz (als Ort der faktischen Geschäftsführung) im EU-Ausland oder Drittstaat liegt.

Änderungen im Recht der Kommanditgesellschaft

Die Haftung eines Kommanditisten wird dahingehend verschärft, dass dieser gutgläubig bezogene Scheingewinne auch dann zurückzahlen muss, wenn deren Ausweis auf einer in gutem Glauben errichteten Bilanz beruht (die gegenteilige Regel des § 172 Abs. 5 HGB soll gestrichen werden). Informationsrechte des Kommanditisten sollen ausgebaut werden, sodass er neben dem bereits heute bestehenden Recht auf Abschrift des Jahresabschlusses und Einsichtnahmerecht in Geschäftsunterlagen auch „erforderliche Auskünfte zur Wahrung seiner Mitgliedschaftsrechte verlangen kann“; gegenteilige Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag wären unwirksam. Gesetzlich wird nunmehr für die sogenannte Einheitsgesellschaft, bei der die Anteile an der Komplementärin von der KG gehalten werden, geregelt, dass grundsätzlich die Kommanditisten zur Ausübung der (Stimm-)Rechte bei der Komplementärin berechtigt sind.

Inkrafttreten

Derzeit ist ein Inkrafttreten nicht abzusehen, da sich der Gesetzgebungsprozess am Anfang befindet und die Länder zur technischen und organisatorischen Einrichtung des Gesellschaftsregisters einen zeitlichen Vorlauf benötigen werden. (Quelle: Homepage des Bundesjustizministeriums, Stand 20.04.2020)

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