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Sofortab­schrei­bung digi­taler Vermögens­gegen­stände in der Handels­bilanz?

Das IDW hat sich in einer außerordentlichen Sitzung des Fachausschusses Unternehmens­berichterstattung mit den Auswirkungen der Verkürzung der steuerlichen Nutzungsdauer für digitale Vermögensgegenstände für die Handelsbilanz beschäftigt.

Mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002:013) hat das Bundesfinanzministerium die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert. Die Verkürzung der Nutzungsdauer gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, welche nach dem 31.12.2020 enden. Sie gilt allerdings auch für Wirtschaftsgüter, welche früher angeschafft oder hergestellt wurden und zum 31.12.2020 noch nicht vollständig abgeschrieben wurden.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere News vom 04.03.2021.

Nun hat sich auch das IDW mit den Auswirkungen auf die Handelsbilanz beschäftigt. Am 22.03.2021 wurde die betreffende Berichterstattung einer außerordentlichen Sitzung des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung veröffentlicht. Damit bestätigt sich unsere Einschätzung in der News vom 04.03.2021.

Die Auffassung des IDW lässt sich danach mit folgenden Kernaussagen zusammenfassen:

  • In der Handelsbilanz ist die Nutzungsdauereinschätzung an den betrieblichen Realitäten auszurichten. Damit ist die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr für die betroffenen digitalen Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz nicht zulässig.
  • Die Nutzungsdauer von einem Jahr ist ein rein steuerliches Wahlrecht, welches nach Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG 2010 losgelöst von der Handelsbilanz auszuüben ist. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in der Handelsbilanz überlagert das steuerliche Wahlrecht über die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nicht.
  • Bei Ausübung des steuerlichen Wahlrechts kommt es zu einer Abweichung zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher Bilanzierung, was zur Abgrenzung passiver latenter Steuern führt.

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