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Verletzung der Offen­legungs­frist betreffend des Jahres­abschlusses zum 31.12.2020

Das IDW hat sich zuletzt zu der Frage geäußert, ob eine verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, über den der Abschlussprüfer zu berichten hat.

In der Februar-Ausgabe 2022 der IDW Life hat sich das IDW mit der Verletzung der Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss zum 31.12.2020 beschäftigt.

Grundsätzlich haben nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen nach § 325 Abs. 1 a Satz 1 HGB ihren Jahresabschluss zum 31.12.2020 innerhalb eines Jahres, also spätestens zum 31.12.2021 offenzulegen. Wird gegen die fristgemäße Offenlegung verstoßen, liegt ein schwerwiegender Verstoß vor, über den der Abschlussprüfer in seiner Berichterstattung über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021 zu berichten hat.

Allerdings hat das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium eine Karenzfrist eingeräumt: So wird vor dem 07.03.2022 diesbezüglich kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Daher geht das IDW davon aus, dass das eigentliche Fristversäumnis keinen schwerwiegenden Verstoß darstellt, über den zu berichten wäre, wenn die Offenlegung vor dem 07.03.2022 erfolgt.

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