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Update „Steuer­liche Bilanzie­rung“

Neues zur Bilanzierung in der Steuerbilanz aus Rechtsprechung und Finanzverwaltung

Dieser Beitrag widmet sich den Neuerungen aus Finanzverwaltung und den Finanzgerichten zur steuerlichen Bilanzierung.

Im Folgenden wird ein Überblick über aktuelle Änderungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in Bezug auf die Steuerbilanz gegeben.

I. Sind die bisherigen steuerrechtlichen Abzinsungssätze weiterhin anzuwenden?

Wegen den nachhaltig gegen Null tendierenden Marktzinsen werden die gesetzlich vorgeschriebenen Zinssätze von 5,5 % bzw. 6 % (vgl. §§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a, 6a Abs. 3 S. 3, 4, Abs. 4a EStG; §§ 12 Abs. 3, 13 Abs. 3, 15 Abs. 1 BewG) zunehmend angezweifelt. Fraglich ist, ob diese noch von den verfassungsrechtlichen Grundsätzen gedeckt werden.

Die Entscheidung des BVerfG gibt dabei Anlass zu Zweifel. In den Beschlüssen 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 DStR 2021, 1934 wurde die Unvereinbarkeit der Steuerzinsen nach §§ 233a, 238 AO mit dem GG festgestellt. Dies bezieht sich aber strikt nur auf die genannten Vorschriften der AO. Zur Abzinsung mit 6 % gemäß § 6a Abs. 3 S. 3 EStG ist seit vier Jahren eine Vorlage des FG Köln an das BVerfG anhängig (10 K 977/17 vom 12.10.2017, EFG 2018, 287).

Die FG sehen allerdings keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abzinsung von Verbindlichkeiten mit 5,5 % nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG (z.B. im Beschluss des FG Münster 13 V 505/21 vom 05.05.2021, EFG 2021, 1205) sowie bei der Abzinsung nach § 12 Abs. 3 S. 2 BewG (Urteil 4 K 865/21 Erb vom 28.07.2021, EFG 2021, 1735).

II. Qualifikation als Betriebsvermögen

Zur Zuordnung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zum notwendigen Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen liegen umfangreiche Rechtsprechungen vor.

Dabei ist zu beachten, dass die Rechtsprechung wesentliche Unterschiede bei der Zuordnung zwischen Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers und der Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen II von Mitunternehmern macht:

Der Anteil eines Mitunternehmers an einer GmbH gehört nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen, wenn intensive wirtschaftliche Verbindungen zwischen Mitunternehmerschaft und der GmbH bestehen, die GmbH aber außerhalb dieser Geschäftsbeziehung auch einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält.

Eine wesentlich geringere Bedeutung hat die eigene geschäftliche Betätigung der GmbH, wenn ein Einzelunternehmer eine wirtschaftliche Verflechtung mit dem Betrieb der Beteiligungs-GmbH unterhält, und zu beurteilen ist, ob seine Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen gehören.

Beispiele:

a) Kauft der Verpächter eines fortgesetzten landwirtschaftlichen Betriebs nach der Betriebsverpachtung land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, werden diese nur dann notwendiges Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs, sofern sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (in der Regel zwölf Monate) in das bestehende Betriebspachtverhältnis einbezogen werden.

  • Das gilt entsprechend für fortgesetzte land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Gestalt parzellenweiser Verpachtung.
  • Ist die zeitnahe Nutzung des hinzuerworbenen Grundstücks durch den Betriebspächter nicht beabsichtigt bzw. möglich, können die nachträglich erworbenen Grundstücke durch erkennbare Zuweisungsentscheidung dem gewillkürten Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zugeordnet werden. (BFH-Urteil VI R 53/16 vom 19.12.2019, BStBl. 2021 II, 427).
  • Der Veräußerungsgewinn aus einem später zugekauften Grundstück wurde im vorliegenden Urteil nicht der Besteuerung unterworfen.

b) Im Fall der Garage in einem Einfamilienhaus, die grundsätzlich ein unselbstständiger Gebäudeteil ist, gilt folgendes:

  • Die Garage wird zum selbstständigen, zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgut, wenn sie zur Einstellung eines betrieblichen Fahrzeuges dient.
  • Es entsteht aber kein notwendiges Betriebsvermögen, wenn eine Doppelgarage je zur Hälfte zur Einstellung privater und betrieblicher Fahrzeuge dient, außer die betriebliche Nutzung überwiegt.
  • Wird ein betriebliches Fahrzeug in eine Einzelgarage eingestellt, die zu einem privat genutzten Einfamilienhaus gehört, kann unterstellt werden, dass kein notwendiges Betriebsvermögen entsteht, aber gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden kann.

c) Die volle Besteuerung des Veräußerungsgewinns für Wirtschaftsgüter wurde vom BFH mit zwei Urteilen bestätigt. Dies ist dann umstritten, wenn die mit den Wirtschaftsgütern verbundenen Aufwendungen, wie z.B. Abschreibungen nicht voll als Betriebsausgaben abgesetzt werden konnten.

  • Gemäß BFH-Urteil VIII R 9/18 vom 16.06.2020, BStBl. 2020 II, 845 hatte ein Freiberufler mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf seines zu 25 % beruflich genutzten, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelten Pkw, vollumfänglich als Teil des Betriebsgewinns zu besteuern.
  • Gemäß BFH-Urteil VIII R 15/17 vom 16.06.2020 BStBl. 2020 II, 841, musste ein Freiberufler, anlässlich der Einstellung seiner Berufstätigkeit, bei der Berechnung des Aufgabegewinns die in der Vergangenheit ungekürzte steuerliche AfA berücksichtigen, auch wenn diese nicht als vollständig abzugsfähig galten.

III. Steuerliche Ent- und Verstrickung

Die Regelungen in §§ 4, 6 EStG zur Steuerent- und Verstrickung sind mit erstmaliger Wirkung für nach dem 31.12.2019 endende Wirtschaftsjahre verschärft worden. Die Vorschriften greifen, wenn Wirtschaftsgüter dem deutschen Besteuerungszugriff völlig oder begrenzt entzogen oder zugeführt werden. Es soll verhindert werden, dass stille Reserven ertragssteuerrechtlich gar nicht oder doppelt der Ertragsbesteuerung unterliegen.

Die Anti-Tax-Avoidance-Direktive der EU wird mit den neuerlichen Änderungen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021, BGBl. 2021 I, 2035 in nationales Recht überführt und eine Regelungslücke bei der Verstrickung geschlossen. Diese Änderungen umfassen:

  1. § 4 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 EStG: Dieser ermöglicht auf Antrag die Unterstellung einer gewinnrealisierenden fiktiven Entnahme. Und zwar in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts in Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung aufgrund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erfolgt.
  2. Diese „Antragsentnahme“ für Fälle in denen der deutschen Besteuerung nichts entzogen wird, macht nur im Zusammenhang mit dem neuen § 4 Abs. 1 S. 9 EStG Sinn. Dieser fingiert eine Einlage des Wirtschaftsguts, wenn ein Antrag nach § 4 Abs. 1 S. 3 Hs.  2 EStG gestellt worden ist. Hintergrund ist die nun mögliche Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c EStG. Im Gegenzug erfolgt eine Wertaufstockung der betroffenen Wirtschaftsgüter für Zwecke der deutschen Gewinnermittlung.
  3. Außerdem wurden die Bewertungsregeln geändert. Für fiktive Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 EStG ist der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 EStG bisher anzusetzende gemeine Wert nur noch der Höchstwert. Im Übrigen ist der Wert anzusetzen, „den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt“.
  4. Zur Bewertung der fiktiven Einlagen ist § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG ergänzt worden. Wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Staat der Besteuerung unterliegt, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens aber mit dem gemeinen Wert.

Der Antrag auf Besteuerung eines fiktiven Entnahmegewinns nach § 4 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 EStG kann mangels abweichender Bestimmungen formlos bis zum Eintritt der materiellen und formellen Bestandskraft des betroffenen Steuer- oder Feststellungsbescheids für das betroffene Wirtschaftsjahr gestellt (und widerrufen) werden. Wird der Antrag später oder gar nicht gestellt, werden im Inland die stillen Reserven im betroffenen Wirtschaftsjahr nicht besteuert und es erfolgt keine Buchwertaufstockung in der inländischen Steuerbilanz und etwaige ausländische Steuern sind nicht nach § 34c anrechenbar.

§ 4g EStG ist durch das ATAD-Umsetzungsgesetz ebenfalls an das EU-Recht angepasst worden. Dieser ermöglicht in Entstrickungsfällen die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens, durch den die Gewinnrealisierung nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG auf maximal fünf Jahre verteilt wird. Durch die Änderung ist dieser nicht mehr auf Anlagevermögen und Überführungen von Wirtschaftsgütern in EU- und EWR-Staaten beschränkt und umfasst ausdrücklich sogenannte passive Entstrickungen.

IV. Bilanzierung von Pfandgeldern

Zur Abbildung von Pfandgelder in der Steuerbilanz hat das BMF mit Schreiben vom 08.12.2020, BStBl. 2020 I, 1367, eine Vereinfachungs- und Anwendungsregel getroffen, die für die Bilanzierungspraxis in der Getränkewirtschaft bedeutsam ist. Ausgegangen wird dabei grundsätzlich vom BFH-Urteil I R 33/11 vom 09.01.2019, BStBl. 2019 II, 150, wonach sich die bilanzsteuerrechtliche Beurteilung am zivilrechtlichen Eigentumsübergang orientiert.

Vereinfachungsregelung: Einheitsleergut kann weiterhin wie Individualleergut bilanziell abgebildet und Rückstellungen/Verbindlichkeiten für zu erwartende Pfandgelder gebildet werden. Verzichtet der Steuerpflichtige unwiderruflich auf die Ausübung dieses Wahlrechts, gilt diese Entscheidung einheitlich für den gesamten Betrieb und ist für die Zukunft als bindend zu betrachten.

Keine Anwendung der Vereinfachungsregel: Der Gewinn aus der Auflösung, der nicht mehr zulässigen Rückstellungen und der gebotenen Aktivierung des am Lager befindlichen Einheitsleerguts im Umlaufvermögen ist auf den Zeitraum zu verteilen, der spätestens am 31.12.2019 endet. Die gebildete „steuerfreie“ Rücklage ist dabei jährlich mit mindestens dem Teil gewinnerhöhend aufzulösen, der sich bei einer gleichmäßigen Verteilung des entstandenen Buchgewinns auf den gesamten Auflösungszeitraum ergibt.

V. Rückstellungen für Betriebsprüfungsaufwand

Es verstetigt sich die Auffassung der Rechtsprechung, dass Aufwendungen für künftige Aufwendungen im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen nur passiviert werden dürfen, wenn der Betrieb „anschlussgeprüft“ wird oder eine Prüfungsanordnung vorliegt.

VI. Rechnungsabgrenzungsposten für geringfügige Vorauszahlungen

Strittig ist, ob und unter welchen Voraussetzungen Rechnungsabgrenzungsposten nach § 5 Abs. 5 EStG zu bilden sind, wenn die vor dem Stichtag geleisteten Ausgaben bzw. erhaltenen Einnahmen, die Aufwand bzw. Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellen, geringfügig sind. Im Fall von eher untergeordneten Ausgaben für Versicherungsprämien hat sich der BFH für deren Abgrenzung entschieden.

VII. Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind analog nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu bewerten.

Die Zugangsbewertung erfolgt nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 253 Abs. 1 S. 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten ist der Wechselkurs im Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit zugrunde zu legen.

Erhöht sich später der entsprechende Wechselkurs, ergibt sich daraus für die betroffenen Verbindlichkeiten ein höherer Teilwert. Die Bilanzierung zum höheren Teilwert bedeutet vom Grundsatz her höhere Betriebsausgaben.

  • Für den Steuerpflichtigen besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 i.V.m. Nr. 2 S. 2 EStG ein Wahlrecht, diesen anzusetzen, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes handelt.
  • Das heißt, die Erhöhung des Wechselkurses muss voraussichtlich nachhaltig sein. Dies ist der Fall, wenn „aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns“ mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.
  • Wenig Probleme bereiten die Teilwertzuschreibungen bei (kurzfristigen) Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs. Diese werden grundsätzlich anerkannt, wenn die bis zum Bilanzstichtag eingetretene Kurserhöhung der Auslandswährung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung anhält.
  • Bei Teilwertzuschreibungen auf längerfristige Fremdwährungsverbindlichkeiten gibt es in der Praxis Schwierigkeiten, weil die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass die Devisenkurse volatil sind und nicht absehbar ist, ob der erhöhte Kurs am Bilanzstichtag noch bis zur Tilgung der Verbindlichkeit dauerhaft anhält.

Diverse Entscheidungen des BFH lassen im Falle auch langfristiger Darlehen folgende Schlüsse zu:

Ein am Bewertungsstichtag höherer Devisenkurs wird auch bei langer Laufzeit als voraussichtlich dauernde Wertminderung eingeschätzt, wenn sich der Wechselkurs der Währungen in fundamentaler Weise verändert hat.

Bestätigt wurde, dass die Grundlage für die Teilwertermittlung der Kurswert am Bilanzstichtag ist. Kursentwicklungen oder andere Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind dabei unbeachtlich.

Eine typisierende Anerkennung einer Kurserhöhung als voraussichtlich dauerhaft wurde für den Fall abgelehnt, dass die Erhöhung 20 % an einem Stichtag oder 10 % an zwei aufeinander folgenden Stichtagen beträgt.

Die Anforderungen an die Feststellungslast für die Dauerhaftigkeit der Wertveränderung sollten nicht überbetont werden, weil Fehlprognosen zu jedem nachfolgenden Bilanzstichtag über das gesetzliche Wertaufholungsgebot korrigiert werden können. Der Steuerpflichtige trägt zu jedem Folgestichtag die Feststellungslast für ein Andauern der Wertveränderung und ihrer weiteren Dauerhaftigkeit.

VIII. „Dauerbrenner“ Teilwertabschreibung in Einzelfällen

  1. Im Fall eines Gewerbegrundstücks, dessen beabsichtigte Nutzung weitgehend gescheitert ist, ist der für eine Teilwertabschreibung erforderliche, voraussichtlich dauerhaft niedrigere Teilwert vorrangig aus Verkaufspreisen für benachbarte Vergleichsgrundstücke abzuleiten. Diese haben einen höheren Stellenwert als Bodenrichtwerte. Bei noch erschließungspflichtigen Grundstücken sind die Erschließungskosten nach den tatsächlichen Verhältnissen am Bewertungsstichtag zu ermitteln.
  2. Bei Investmentfondsanteilen mindert die Bildung eines sogenannten passiven steuerlichen Ausgleichspostens nicht die Anschaffungskosten der Anteilsscheine im Falle dauerhafter Wertminderung und infolgedessen auch nicht die Teilwertabschreibung auf die bilanzierten Anteilsscheine.
  3. Bei Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig ausgesetzt ist, bestimmt sich die dauernde Wertminderung nach dem gemäß den aufsichtsrechtlichen Regelungen des KAGB zu ermittelnden Nettoinventarwert je Anteil.
  4. Anleihen mit gesunkenem Kurswert dürfen – abgesehen von Fällen unzureichender Bonität des Emittenten – mangels dauerhafter Wertminderungen in der Steuerbilanz nicht auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Dies soll nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg nicht für nachrangige Bankschuldverschreibungen gelten, die folgende Eigenschaften aufweisen:
    • Variable, von Euribor abhängige und nur bei ausreichendem Gewinn gewährte Verzinsung;
    • keine feste Laufzeit;
    • keine Besicherung;
    • kein Gläubigerschutz;
    • nur vom Emittenten kündbar.
      • Das FG hat die Teilwertabschreibung auf den Kurswert von 50 %, der nicht auf mangelhafte Bonität des Emittenten zurückzuführen war, befürwortet.
  5. Bei Gold im Anlagevermögen und sind darauf in Vorjahren Teilwertabschreibungen anerkannt worden, muss die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i.V.m. Nr. 1 S. 4 EStG vorgesehene gewinnerhöhende Wertaufholung erfolgen, soweit der Kurswert des Goldes bis zum Bilanzstichtag den Buchwert überschreitet und nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Kurswert künftig wieder dauerhaft sinkt.

IX. Digitale Sofort-Abschreibung

Nachdem für die Praxis wichtigen und begrüßten BMF-Schreiben vom 22.02.2022, kann für „Computerhardware“ und „Betriebs- und Anwendersoftware für Dateneingabe und -verarbeitung“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Aus der Verwaltungsanweisung unter Abschnitt II ergibt sich, dass die Begriffe der vom Sofortabschreibungsrecht umfassten Hard- und Software weit gefasst wurden.

Einzelfragen zur Anwendung der Verwaltungsanweisung:

  • Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen weiterhin § 7 Abs. 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode sowie keine Sofortabschreibung dar. Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs.1 EStG dar.
  • Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Abs. 1 S. 4 EStG die Abschreibungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.
  • Für den Sofortabzug reichen An- und Abschlagszahlungen nicht aus.
  • Man wird auch etwaige Einlagen und Einbringungen digitaler Wirtschaftsgüter einbeziehen können und nicht nur die Anschaffung oder Herstellung.
  • Keine Auswirkung auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss!
  • Steuerliche Nebenwirkungen sind zu beachten: für die Anwendung der Zinsschranke nach § 4h EStG erhöht der sofort absetzbare Aufwand nicht das steuerlich verrechenbare EBITDA.

Die Verwaltungsanweisung ist erstmals für die Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem Die Verwaltungsanweisung ist erstmals für die Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden. Das gilt auch, wenn die Wirtschaftsgüter in vorangegangenen Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind und diesen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Dies kann einen nicht unerheblichen Nachholeffekt bedeuten.

X. Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag

  1. Die Änderungen des § 7g EStGfür nach dem 31.12.2019 endende Wirtschaftsjahre:
    • Die Einführung einer einheitlichen Gewinngrenze von EUR 200.000 für alle Gewinnermittlungsarten;
    • die Erhöhung der Abzugsquote von 40 % auf 50 %;
    • die Einbeziehung vermieteter Wirtschaftsgüter;
    • die Einschränkung nachträglicher Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen;
    • bei Mitunternehmerschaften Trennung zwischen Investitionen der Gesellschaft und der einzelnen Mitunternehmer.
  2. Die Investitionsfrist gemäß § 7g Abs. 3 EStG ist durch das KöMoG abermals verlängert worden. Läuft die dreijährige, oder bereits verlängerte vierjährige Frist im Jahr 2021 aus, können die Investitionen noch steuerunschädlich im Jahr 2022 erfolgen.
  3. Die Verbleibensvoraussetzung: Nach § 7g Abs. 1 S. 1 EStG ist nur die Investition in Wirtschaftsgüter begünstigt, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden. Dazu wurde Folgendes entschieden:
    • Ein Wirtschaftsgut wird durch den Investor auch dann in einer Betriebsstätte seines Betriebs genutzt, wenn es in dem Betrieb eines anderen ausschließlich als Werkzeug zur Herstellung von Zulieferteilen für den Investor eingesetzt und in der restlichen Zeit dort lediglich verwahrt wird (BFH-Urteil IV R 16/18 vom 31.12.2020).
    • Wird der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts aufgegeben und endet dadurch dieses Wirtschaftsjahr, ist die Aufgabe des Betriebs unschädlich. Auch wenn das Wirtschaftsgut infolgedessen weniger als zwölf Monate im Betrieb verbleibt (BFH-Urteil X R 30/19 vom 28.07.2021).
  4. Formalien können zur Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags führen, wenn die prognostizierten Investitionen zwar rechtzeitig erfolgt sind und die optionale gewinnmindernde Übertragung der verwendeten Abzugsbeträge auf die Investitionen gemäß § 7g Abs. 2 S. 2 EStG durchgeführt wurde, jedoch die nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG erforderliche außerbilanzielle Gewinnerhöhung unterblieben ist.

XI. Bilanzierung von Verbindlichkeiten unter Rangrücktritt

Der BFH hat mit seinem Urteil XI R 32/18 vom 19.08.2020, BStBl. 2021 II, 279 bestätigt, dass im Fall einer Rangrücktrittserklärung die fortbestehende Verbindlichkeit in der Handels- und Steuerbilanz weiter auszuweisen ist, wenn die Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus „sonstigem freien Vermögen“ zu tilgen ist. Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG ist infolgedessen nicht anwendbar.

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