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https://www.kleeberg.de/team/thea-schopf/
https://www.kleeberg.de/team/steffen-sieber/
https://www.kleeberg.de/team/sandra-inioutis/
https://www.kleeberg.de/team/martina-strobel/
https://www.kleeberg.de/team/michael-thiel/
https://www.kleeberg.de/team/michael-vodermeier/
https://www.kleeberg.de/team/robert-hoertnagl/
https://www.kleeberg.de/team/monika-walke/
https://www.kleeberg.de/team/birgit-hofmann/
https://www.kleeberg.de/team/erwin-herzing/
https://www.kleeberg.de/team/martina-hermes/
https://www.kleeberg.de/team/stephanie-gruber-joerg/
https://www.kleeberg.de/team/thomas-goettler/
https://www.kleeberg.de/team/kristin-fichter/
https://www.kleeberg.de/team/juliana-engesser/
https://www.kleeberg.de/team/tobias-ehrich/
https://www.kleeberg.de/team/gerhard-de-la-paix/
https://www.kleeberg.de/team/bettina-wegener/
https://www.kleeberg.de/team/markus-wittmann/
https://www.kleeberg.de/team/julia-busch/
https://www.kleeberg.de/team/corinna-boecker/
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Tanken Sie noch oder laden Sie schon?

Vorschriften zur Elektromobilität sind seit geraumer Zeit Bestandteil des Steuerrechts. Aufgrund des gesetzgeberischen Ziels, Nachhaltigkeit und damit auch Elektromobilität zu fördern, wurden in der Vergangenheit zahlreiche steuerliche Begünstigungen geschaffen. Diese Begünstigungen betreffen Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die Ladeinfrastruktur für solche Fahrzeuge sowie E-Bikes. Durch den anhaltenden Vormarsch der Elektromobilität sind auch die entsprechenden steuerlichen Vorschriften von immer höherer praktischer Relevanz. Allerdings birgt deren Anwendung gewisse Fallstricke.

1. Hintergrund

Die Elektromobilität ist von immer größerer Bedeutung. Immer mehr Unternehmen erweitern ihren Fuhrpark um Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge oder stellen sogar vollständig auf Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge um. Außerdem bieten immer mehr Unternehmen ihren Arbeitnehmern Lademöglichkeiten und Ladeinfrastruktur an oder stellen Fahrräder bzw. E-Bikes zur Verfügung. Diese Entwicklung ist unter anderem auf die steuerliche Förderung der Elektromobilität zurückzuführen. Denn für diese Szenarien existieren unterschiedliche steuerliche Begünstigungen. In der Praxis wird eine ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften damit immer wichtiger. Die Thematik gewinnt auch in steuerlichen Außenprüfungen immer mehr an Bedeutung, denn auch die Finanzverwaltung hat den Trend zur Elektromobilität und die zunehmende Relevanz der hiermit verknüpften steuerlichen Vorschriften erkannt. Bei Anwendung der steuerlichen Vorschriften ergeben sich dabei einige Fallstricke, die es auch vor dem Hintergrund der zuweilen hohen Dynamik im deutschen Steuerrecht zu beachten gilt.

2. Ertragsteuerliche Behandlung der Elektromobilität nebst Ladeinfrastruktur

Die Thematik der Elektromobilität erstreckt sich im Steuerrecht mittlerweile über verschiedene Themenkomplexe. Zu nennen sind hier die Besteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen beim Unternehmer und beim Arbeitnehmer, die Zurverfügungstellung der entsprechenden Ladeinfrastruktur sowie die private Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes. Bei der ertragsteuerlichen Behandlung sind verschiedene Bewertungs- und Steuerbefreiungsvorschriften einschlägig sowie unterschiedliche Veröffentlichungen der Finanzverwaltung heranzuziehen.

Die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge durch den Unternehmer unterliegt als Entnahme grundsätzlich der Steuerpflicht. Die Entnahme ist regelmäßig mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG). Für die private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge gibt es aus Vereinfachungsgründen steuerliche Sondervorschriften. Dem Steuerpflichtigen wird zur Erfassung des privaten Nutzungsvorteils ein Wahlrecht zwischen der 1 %-Methode oder der Fahrtenbuchmethode eingeräumt. Die Methoden sind in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG geregelt, wonach Grundvoraussetzung für die Anwendung der Vereinfachungsregelungen eine betriebliche Nutzung von > 50 % ist.

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bedeutet dies, dass das Wirtschaftsgut respektive das Fahrzeug bei Einzelunternehmen dem notwendigen Betriebsvermögen bzw. bei Personengesellschaften dem notwendigen Betriebsvermögen der Personengesellschaft oder dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters der Personengesellschaft zuzuordnen ist. Für Kapitalgesellschaften entfällt diese Zuordnung, da diese keine Privatsphäre haben und damit ausschließlich über Betriebsvermögen verfügen.

Die 1 %-Methode und die Fahrtenbuchmethode sind aber nicht nur zur Erfassung des privaten Nutzungsvorteils bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften anwendbar, sondern sind auch für die Erfassung des privaten Nutzungsvorteils bei Arbeitnehmern einschlägig. Hierzu verweist § 8 Abs. 2 S. 2 EStG bzw. § 8 Abs. 2 S. 4 Halbs. 2 EStG auf die Vorschriften zur 1 %-Methode bzw. zur Fahrtenbuchmethode.

Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebstätte sowie Familienheimfahrten des Unternehmers sind beim Unternehmer als unternehmerische Fahrten zu berücksichtigen. Im Vergleich dazu zählen die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten des Arbeitnehmers zu den Privatfahrten.

Absolut gesehen, dürfte die Zahl der Arbeitnehmer, die ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung überlassen bekommen, über der Zahl der Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften liegen, weshalb der Arbeitnehmerfall hier im Fokus steht.

1 %-Methode

Bei der Anwendung der 1 %-Methode beläuft sich der zu versteuernde Nutzungsvorteil je Monat allgemein auf 1 % des Bruttolistenpreises. Der Bruttolistenpreis ist der Listenpreis des Fahrzeugs zzgl. Kosten für Sonderausstattung und inkl. Umsatzsteuer. Dieser ist wiederum auf volle hundert Euro abzurunden und unabhängig davon anzusetzen, ob es sich um ein gebrauchtes oder geleastes Fahrzeug handelt.

Vor dem Hintergrund des Klimawandels wurden bei der 1 %-Methode Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge geschaffen. Dadurch verringert sich der anzusetzende Listenpreis in Abhängigkeit von dem Anschaffungszeitpunkt sowie weiteren fahrzeugspezifischen Merkmalen um bestimmte Minderungsbeträge je nach Batteriekapazität oder um 50 % oder um 75 %. Die Erleichterungen gelten auch für die Bemessung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten.

Nachfolgend sind die steuerlichen Erleichterungen in Abhängigkeit von dem Anschaffungszeitpunkt sowie den weiteren fahrzeugspezifischen Merkmalen übersichtlich dargestellt:

Regelung§ 6 Abs. 1
Nr. 4
S. 2 Nr. 1
§ 6 Abs. 1
Nr. 4
S. 2 Nr. 2
§ 6 Abs. 1
Nr. 4
S. 2 Nr. 4
§ 6 Abs. 1
Nr. 4
S. 2 Nr. 5
§ 6 Abs. 1
Nr. 4
S. 2 Nr. 3
Anschaffungs-
zeitraum
bis 31.12.221.1.19 bis 31.12.211.1.22 bis 31.12.241.1.25 bis 31.12.301.1.19 bis 31.12.30
Max. CO2-Emission
je km
Keine Vorgabe50 g je km50 g je km50 g je km0 g je km
Elektronische
Mindestreichweite
Keine Vorgabe40 km60 km80 kmKeine Vorgabe
BruttolistenpreisKeine VorgabeKeine VorgabeKeine VorgabeKeine VorgabeMax. 60.000 €
Steuerlicher VorteilReduzierung der Aufwendung um bis zu 10.000 € je nach Anschaffungsjahr und BatteriekapazitätAnsatz des Bruttolisten-preises zu 50 %Ansatz des Bruttolisten-preises zu 50 %Ansatz des Bruttolisten-preises zu 50 %Ansatz des Bruttolisten-preises zu 25 %

Die steuerliche Begünstigung von rein elektrischen Fahrzeugen, einen Bruttolistenpreis zu 25 % anzusetzen, kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Bruttolistenpreis nach aktuellem Stand max. EUR 60.000 beträgt. Diese Grenze soll mit dem Wachstumschancengesetz auf EUR 70.000 angehoben werden. Damit soll die nachhaltige Mobilität weiter gefördert und den steigenden Anschaffungskosten Rechnung getragen werden.

Fahrtenbuchmethode

Die Fahrtenbuchmethode kann statt der 1 %-Methode angewendet werden. Dabei hat der Steuerpflichtige sämtliche Fahrten im Fahrtenbuch zu erfassen. Die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs wird sowohl von der Rechtsprechung als auch von der Finanzverwaltung streng kontrolliert und nicht selten versagt. Daher ist ein besonderer Wert auf die Vollständigkeit der Fahrten, der notwendigen Daten sowie der entsprechenden Belege zu legen. Fehlende Eintragungen können auch durch Unterlagen wie Reisekostenabrechnungen, Terminkalender, Kundenlisten oder Zeugenaussagen usw. nicht geheilt werden. Während für private Fahrten die

Angabe der gefahrenen Kilometer ausreicht, sind für betriebliche Fahrten folgende Informationen zu erfassen:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder Fahrt,
  • Reiseziel und ggf. Reiseroute,
  • Reisezweck und
  • aufgesuchte Geschäftspartner.

Das Fahrtenbuch ist in unveränderlicher Form (handschriftlich oder elektronisch) zu führen. Das bedeutet, dass nachträgliche Ergänzungen oder Veränderungen ausgeschlossen oder zumindest erkennbar sein müssen. Dementsprechend erfüllen Fahrtenbücher, die in Excel, Word, Open-Office usw. geführt werden, die Voraussetzungen eines ordnungsmäßigen Buchnachweises nicht und werden folglich von der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung nicht anerkannt. Eine nachträgliche Erstellung eines Fahrtenbuchs anhand zuvor loser geführter Aufzeichnungen erfüllt ebenfalls nicht die formellen Anforderungen eines Fahrtenbuchs, da dieses zeitnah zu führen ist.

Bei der Fahrtenbuchmethode werden die jährlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs auf die gefahrenen Kilometer verteilt (Kilometersatz). Die Gesamtkosten umfassen unter anderem Abschreibungen (keine erhöhten Abschreibungen oder Sonderabschreibungen), Finanzierungskosten, Treibstoffkosten, Wartungskosten oder nicht nach § 3 Nr. 46 EStG steuerbefreiten Ladestrom. Für den Teil der Gesamtkosten, der der Umsatzsteuer unterlegen hat, ist die Umsatzsteuer zu den Gesamtkosten hinzuzurechnen. Die obenstehenden steuerlichen Erleichterungen gelten auch für die Fahrtenbuchmethode, sodass die Anschaffungs- und Herstellungskosten um die Minderungsbeträge je nach Batteriekapazität oder um 50 % oder um 75 % reduziert werden können.

Durch die ordnungsgemäße Erfassung der betrieblichen und privaten Fahrten kann sodann der private Nutzungsvorteil aus der Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs durch Multiplikation des Kilometersatzes mit den privat gefahrenen Kilometern ermittelt werden.

Bei der Fahrtenbuchmethode wird der private Nutzungsvorteil anhand der tatsächlichen Kosten erfasst. Im Vergleich dazu wird der private Nutzungsvorteil bei der 1 %-Methode zugunsten der Praktikabilität und zulasten der Genauigkeit pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises je Monat ermittelt. Die Anwendung der 1 %-Methode kann daher insbesondere bei geringer tatsächlicher Nutzung und damit korrespondierenden geringeren Kosten bspw. im Zusammenhang mit Tanken, Reparatur oder Versicherung oder bei gebrauchten Fahrzeugen nachteilig für den Steuerpflichtigen sein.

Ladeinfrastruktur

Das Zurverfügungstellen von Ladeinfrastruktur wird in der Praxis immer bedeutender. Dadurch wird auch der Fokus innerhalb von Betriebsprüfungen immer häufiger auf solche Sachverhalte gerichtet. Der Gesetzgeber stellt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Damit gilt die Befreiung nicht bei Gehaltsumwandlung oder Gehaltsverzichts. Die Vorschrift ist bis zum 31.12.2030 befristet. Die sich hieraus ergebenden steuerlichen Fragen werden nachfolgend thematisiert.

Für die steuerliche Behandlung der Ladeinfrastruktur ist zunächst dahingehend zu unterscheiden, ob die Lademöglichkeiten beim Arbeitgeber oder beim Arbeitnehmer bestehen. Die Ladungen an vom Arbeitgeber vor Ort oder bei verbundenen Unternehmen zur Verfügung gestellten Lademöglichkeiten sind sowohl für private Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge als auch für privat genutzte betriebliche Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge von der Steuer befreit. Aus Billigkeitsgründen kann die Vorschrift auch für das Aufladen von E-Bikes angewendet werden, die keine Kraftfahrzeuge sind. Streng genommen müsste bei privat genutzten betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen unterschieden werden, ob der private Nutzenvorteil nach der 1 %-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Im Ergebnis wirkt sich die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG allerdings nicht auf die Wahl der Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils aus. Bei der 1 %-Methode gilt der Vorteil mit der Pauschale bereits als abgegolten und bei der Fahrtenbuchmethode bleiben die Kosten des Ladestroms bei der Ermittlung der Gesamtkosten aufgrund der Steuerbefreiung außer Ansatz.

Hiervon abweichend sind die Lademöglichkeiten beim Arbeitnehmer. Für den Fall, dass der Arbeitgeber die Ladeinfrastruktur zur Nutzung überlässt, gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG. Dabei ist zu beachten, dass nur die Überlassung nicht aber die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung unter die Steuerbefreiung fällt. Ebenso sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladestation nicht steuerbefreit. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG eine pauschale Besteuerung i. H. v. 25 % zu seinen Lasten vornehmen. Außerdem entfallen dann nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV auch die Beitragsabgaben, sodass sich auch für den Arbeitgeber Vorteile ergeben. Dabei gilt es zu beachten, dass der bezogene Ladestrom nicht unter die Aufwendungen für die Nutzung der Ladestation fällt. Vielmehr zählen hierunter die Aufwendungen für die Wartung, den Betrieb oder die Miete für einen Starkstromzähler.

Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für betriebliche Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge fallen unter den sog. Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG. Der Ersatz führt beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Die Beträge sind von der Steuer befreit. Der Auslagenersatz für die individuellen Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom kann durch Pauschalisierung erfolgen:

Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 30 € monatlich für Elektrofahrzeuge (bis 2020: 20 €)
  • 15 € monatlich für Hybridelektrofahrzeuge (bis 2020: 10 €)

Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 70 € monatlich für Elektrofahrzeuge (bis 2020: 50 €)
  • 35 € monatlich für Hybridelektrofahrzeuge (bis 2020: 25 €)

Mit Anwendung der Pauschale sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers abgegolten. Sollten die tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers für den von Dritten bezogenen Ladestrom die Pauschale übersteigen, können dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Vorlage entsprechender Belege die tatsächlichen Kosten als Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG erstattet werden.

Fahrräder und E-Bikes

Bei der privaten Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes kommt es zunächst darauf an, ob eine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht für das E-Bike besteht. Falls dies zutrifft, ist die Behandlung wie bei Pkw. Ansonsten ist zu unterscheiden, ob das Fahrrad oder E-Bike von einem Unternehmer oder einem Arbeitnehmer genutzt wird. Die private Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrrads oder E-Bikes durch den Unternehmer bleibt nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG außer Ansatz bzw. ist mit Null zu bewerten. Beim Arbeitnehmer ist zu beachten, ob die private Nutzung des betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder infolge eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung erfolgt.

Bei Überlassung des betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes an Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ist § 3 Nr. 37 EStG anzuwenden. Demnach ist der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes von der Steuer befreit. Der private Nutzungsvorteil ist auch beitragsfrei.

Anders ist die steuerliche Behandlung allerdings, wenn das betriebliche Fahrrad oder E-Bike aufgrund eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung erfolgt. In der Praxis ist daher besonders auf das Zusätzlichkeitskriterium des § 8 Abs. 4 EStG zu achten. Eine korrespondierende Vorschrift zum § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG gibt es für Arbeitnehmer in § 8 EStG nämlich nicht, sodass der Vorteil aus der Überlassung des betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes dann zu versteuern ist. Dabei ist zu beachten, dass der Vorteil sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflichtig ist.

Zur Bemessung des Vorteils kann der gleich lautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.01.2020 (vgl. BStBl. I 2020, S. 174) herangezogen werden. Demnach bemisst sich der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung auf 1 % der auf volle EUR 100 abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer. Laut gleich lautendem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.01.2020 sind damit Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. zum Tätigkeitsgebiet sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegolten. Für Fahrräder und E-Bikes, die erstmals im Jahr 2019 überlassen werden, reduziert sich der Belastung, indem nur 50 % der auf volle EUR 100 abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung. Für Überlassungen nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2031 erfolgt die Bemessung sogar nur mit 25 % der unverbindlichen Preisempfehlung. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung, sodass ein Fahrradtausch unter Arbeitnehmern von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert wird, um die Begünstigung durch den Ansatz von 50 % bzw. 25 % der unverbindlichen Preisempfehlung in Anspruch nehmen zu können.

Die monatliche Freigrenze von 50 € nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG gilt in diesem Fall nicht, da der Sachbezug hierfür nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG bewertet werden müsste. Bei der Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes ergibt sich die Bewertung mit 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung allerdings nach § 8 Abs. 2 S. 10 EStG respektive dem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.01.2020. Unter Umständen kann die Steuer- und Beitragspflicht allerdings dadurch verhindert werden, dass der Arbeitnehmer eine Zuzahlung an seinen Arbeitgeber leistet. Dadurch reduziert sich der Sachbezug.

Bei der Übereignung von Fahrrädern und E-Bikes an Arbeitnehmer geht dem Arbeitnehmer ebenfalls ein steuer- und beitragspflichtiger Vorteil zu. In diesem Fall kommt es auf den Wert des (gebrauchten) Fahrrads bzw. E-Bikes an. Eine Zuzahlung vom Arbeitnehmer reduziert wiederum den Sachbezug. Zur Bewertung des (gebrauchten) Fahrrads bzw. E-Bikes kann pauschal ein jährlicher Werteverzehr von 20 % der unverbindlichen Preisempfehlung angenommen werden (vgl. BMF-Schreiben vom 17.11.2017 – IV C 5 – S 2334/12/10002-04).

3. Umsatzsteuerliche Behandlung der Elektromobilität

(Elektro)fahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von (Elektro)fahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen, der Überlassung von Ladestrom bzw. Ladeinfrastruktur sowie Fahrrädern oder E-Bikes gilt es, die Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts zu berücksichtigen. Hieraus ergeben sich nicht unwesentliche Abweichungen im Vergleich zur ertragsteuerlichen Behandlung. Dementsprechend stehen solche Sachverhalte häufig im Fokus von Betriebsprüfungen oder Umsatzsteuersonderprüfungen. Durch sorgfältige Betrachtung dieser Fallstricke lassen sich unerwünschte Ergebnisse im Rahmen einer Außenprüfung allerdings weitgehend vermeiden.

Von großer Bedeutung für die unterschiedliche ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen ist, dass die ertragsteuerlichen Begünstigungen durch Ansatz der Hälfte bzw. eines Viertels des Bruttolistenpreises nicht für umsatzsteuerliche Zwecke gelten. Hierzu hat das BMF sich in seinem Schreiben vom 07.02.2022 (vgl. BMF-Schreiben vom 07.02.2022 – III C 2 – S 7300/19/10004 :001) geäußert. Sollte dennoch der niedrigere Bruttolistenpreis nach ertragsteuerlichen Vorschriften zur Bemessung der Umsatzsteuer herangezogen worden sein, wurde zu wenig Umsatzsteuer abgeführt, sodass es zu Nachzahlungen kommen kann. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Steueranmeldung der Umsatzsteuer einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichgesetzt wird.

Nutzt ein Unternehmer ein betriebliches Fahrzeug, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor. Aus Vereinfachungsgründen kann für die Bemessung der Umsatzsteuer der unternehmensfremden privaten Nutzung durch den Unternehmer die 1 %-Methode angewendet werden. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich demnach aus monatlich 1 % des Bruttolistenpreises. Die ertragsteuerlichen Begünstigungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge dürfen hierbei nicht angewendet werden. Allerdings kann für die nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden. Die sich hieraus ergebende Umsatzsteuer darf nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Daher erhöht sich hierdurch der Wert der ertragsteuerlichen Entnahme.

Im Vergleich dazu handelt es sich bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs für private Zwecke des Arbeitnehmers umsatzsteuerlich um einen tauschähnlichen Umsatz i. S. d. § 3 Abs. 12 S. 2 UStG. Aus Vereinfachungsgründen kann die Bemessungsgrundlage anhand der lohnsteuerlichen Werte ermittelt werden. Dabei ist die Umsatzsteuer herauszurechnen. Die Berücksichtigung der Begünstigungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge sowie der pauschale Abschlag von 20 % wie bei einem Unternehmer sind nicht zulässig. Ansonsten ist die Umsatzsteueranmeldung und -abführung zu gering.

Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten des Unternehmers sind im Vergleich zum Ertragsteuerrecht beim Unternehmer umsatzsteuerlich vollständig als unternehmerische Fahrten zu berücksichtigen. Insofern unterliegen diese Fahrten nicht der Umsatzsteuer. Im Vergleich dazu zählen die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten des Arbeitnehmers zu den Privatfahrten und haben folglich der Umsatzsteuer zu unterliegen.

Fahrräder und E-Bikes

Auch im Bereich der Fahrräder und E-Bikes ergeben sich im Vergleich zur ertragsteuerlichen Behandlung Unterschiede im Umsatzsteuerrecht. Der Unternehmer hat auch die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes zu versteuern. Dabei kann er die Bemessungsgrundlage nach einer Methode des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG ermitteln. Aus Vereinfachungsgründen kann hierfür allerdings ebenfalls die 1 %-Methode herangezogen werden. Auch in diesem Fall ist korrespondierend zur privaten Nutzung von Fahrzeugen ein Abschlag von 20 % für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Kosten vorzunehmen. Die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG gilt nicht umsatzsteuerlich.

Bei der Überlassung eines Fahrrads oder E-Bikes an den Arbeitnehmer ist umsatzsteuerlich wiederum zu berücksichtigen, dass die ertragsteuerliche Begünstigung nicht anzuwenden ist. Das bedeutet, dass der Ansatz von 50 % bzw. 25 % der unverbindlichen Preisempfehlung zu einer zu geringen Abführung von Umsatzsteuer führt, was wieder in Außenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfung zu Nachzahlungen führen kann. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist in diesen Fällen 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist der Nettobetrag zugrundezu legen. Folglich ist die Umsatzsteuer herauszurechnen.

4. Resümee

Die Entwicklung der Elektromobilität schreitet weiter voran und immer mehr Unternehmen schaffen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge, eine unternehmenseigene Ladeinfrastruktur oder E-Bikes auch für ihre Mitarbeiter zur privaten Nutzung an. Dadurch rückt die steuerliche Behandlung solche Sachverhalte zunehmend in den Fokus der Anwender aber auch der Betriebsprüfer. Insgesamt gibt es in diesem Zusammenhang viele Fallstricke, die zu unerwünschten Nachzahlungen im Rahmen einer Außenprüfung führen können. Die unterschiedliche ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung der Sachverhalte birgt Potenzial für Fehler. Dies gilt gleichbedeutend für die Behandlung beim Arbeitnehmer sowie beim Einzelunternehmer bzw. beim Gesellschafter einer Personengesellschaft.

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