In der letzten Ausgabe der IDW Life Heft 07/24 hat sich das IDW mit der Fragestellung befasst, ob bei einer bestehenden, nach der Fair-Value-Methode bewerteten Eigenkapitalbeteiligung, unter bestimmten Umständen auf eine Folgebewertung nach der Fair-Value-Methode verzichtet werden kann. Diese Fragestellung ist insbesondere bei Beteiligungen als relevant zu erachten, für die keine aktiven Marktdaten oder beobachtbare Inputfaktoren vorliegen.
1. Sachverhalt
Ein Mutterunternehmen erwirbt eine geringfügige strategische Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen. Diese Beteiligung wird zum Zeitpunkt des Erwerbs gemäß dem Fair-Value-Prinzip bewertet und nach IFRS 9 als langfristiger Vermögenswert ausgewiesen. Im darauffolgenden Jahr stellt das Beteiligungsunternehmen keine Informationen zu seiner wirtschaftlichen Lage an das Mutterunternehmen bereit. Aufgrund der geringen Beteiligungsquote kann das Mutterunternehmen keine Herausgabe dieser Informationen erzwingen.
Das Mutterunternehmen steht nun vor der Herausforderung, eine Fair-Value-Bewertung seiner Beteiligung durchzuführen, obwohl kaum oder keine Informationen zur wirtschaftlichen Lage des Beteiligungsunternehmens verfügbar sind.
2. Vorgehensweise
Fair-Value-Bewertungen nach IFRS 13 basieren auf hypothetischen Transaktionen, bei denen ein Verkauf des zu bewertenden Vermögenswerts zu marktüblichen Preisen am Bewertungsstichtag simuliert wird. Der Preis, der bei einer solchen Transaktion zustande käme, wird als Fair Value bezeichnet.
Zur Ermittlung des Fair Values ermöglicht IFRS 13 drei Bewertungsansätze: marktpreisorientierte, kapitalwertorientierte und kostenorientierte Verfahren. Die Wahl des Verfahrens hängt von den spezifischen Umständen und der Verfügbarkeit relevanter Inputfaktoren ab. Innerhalb dieser Ansätze stehen verschiedene Bewertungsmethoden zur Verfügung, deren Einsatz ebenfalls von der Verfügbarkeit entsprechender Inputfaktoren abhängt.
Die verfügbaren Inputfaktoren werden gemäß IFRS 13 in eine dreistufige Hierarchie eingeordnet, wobei Faktoren auf niedrigeren Ebenen bei ausreichender Verfügbarkeit den Faktoren auf höheren Ebenen vorgezogen werden müssen:
- Level 1: Bestimmung des Fair Values anhand von Daten aus aktiven Märkten, beispielsweise Börsen
- Level 2: Bestimmung des Fair Values anhand beobachtbarer Inputfaktoren
- Level 3: Bestimmung des Fair Values anhand nicht beobachtbarer Inputfaktoren
Eine Fair-Value-Bewertung, die überwiegend oder vollständig auf Level-3-Inputfaktoren basiert, erfordert umfangreichere Angaben als eine Bewertung, die auf Level-1-Faktoren beruht. Eine Bewertung anhand nicht beobachtbarer Inputfaktoren ist jedoch in jedem Fall möglich, wenn auch mit erhöhten Angabepflichten.
3. Fazit
Trotz des teilweisen oder vollständigen Mangels an Level-1- oder Level-2-Inputfaktoren hat der IASB entschieden, dass das Mutterunternehmen nach IFRS 9 nicht auf eine Bewertung nach dem Fair-Value-Prinzip verzichten kann. Alternative Bewertungsmethoden, wie beispielsweise die Bewertung zu Anschaffungskosten, sind daher nicht zulässig.