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Neuer IASB-Entwurf: Anpassungen bei Verträgen für erneuerbare Elektrizität

Das IDW äußert sich zum IASB ED/2024/3: Renewable Electricity und dessen Änderungsvorschlägen zum IFRS 9 und IFRS 7. Ziel ist die sachgerechtere bilanzielle Abbildung von Verträgen über den Kauf bzw. Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, insbesondere Power Purchase Agreements (PPAs). Diese Verträge, die für den direkten oder indirekten langfristigen Bezug von Ökostrom und Herkunftsnachweisen sorgen, sind im Zuge der Energiewende zunehmend relevant. Das IDW begrüßt die Vorschläge, fordert jedoch Nachbesserungen bei den Angabepflichten nach IFRS 7.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat den neuesten Entwurf des International Accounting Standards Board (IASB) zur Bilanzierung von Verträgen für erneuerbare Elektrizität kommentiert. Der als IASB Exposure Draft (ED)/2024/3 veröffentlichte Entwurf enthält bedeutende Vorschläge zur Änderung der IFRS 9 und IFRS 7 und zielt darauf ab, die Bilanzierung dieser Verträge klarer und präziser zu gestalten.

Der IASB hat diesen Entwurf als schnelle Reaktion auf die Anliegen und Anforderungen von Interessengruppen veröffentlicht. Diese hatten eine Klärung der Anwendungsfragen bei Verträgen für stromerzeugende Naturquellen gefordert, da diese Verträge in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen haben. Das IDW begrüßt die Initiative des IASB, betont jedoch gleichzeitig, dass einige vorgeschlagene Änderungen überarbeitet werden müssen, um eine bessere Praktikabilität und Klarheit zu gewährleisten.

Zentrale Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge:

Begriff „Erneuerbar“: Das IDW schlägt vor, den Begriff „erneuerbar“ aus den vorgeschlagenen Änderungen zu streichen, da die Definition von erneuerbarer Elektrizität nicht einheitlich ist. Oft wird erneuerbare Elektrizität durch Renewable Energy Certificates (RECs) definiert, die separat vom ursprünglichen Energieproduktionsprozess gehandelt werden können. Das IDW empfiehlt daher, stattdessen den Begriff „naturabhängig“ zu verwenden und klar zu definieren, um Missverständnisse zu vermeiden.

Vertragsarten und Risikoübertragung: Der Entwurf des IASB beschränkt sich auf „pay-as-produced“-Verträge, was nach Ansicht des IDW zu eng gefasst ist. Auch Verträge mit „pay-as-forecasted“ oder „pay-as-nominated“-Merkmalen übertragen wesentliche Risiken und sollten daher in den Anwendungsbereich der Änderungen aufgenommen werden.

  • Pay-as-produced: Bei „pay-as-produced“-Verträgen erfolgt die Zahlung basierend auf der tatsächlich produzierten Menge an Elektrizität. Dies bedeutet, dass der Käufer nur für die Energie zahlt, die tatsächlich erzeugt und geliefert wird, was das Produktionsrisiko auf den Verkäufer überträgt.
  • Pay-as-forecasted: „Pay-as-forecasted“-Verträge basieren auf prognostizierten Produktionsmengen. Der Käufer und Verkäufer einigen sich auf eine Vorhersage der zu liefernden Energiemengen, und die Zahlungen erfolgen basierend auf diesen Vorhersagen, unabhängig von der tatsächlichen Produktion. Hierbei trägt der Verkäufer das Risiko von Abweichungen zwischen prognostizierter und tatsächlicher Produktion.
  • Pay-as-nominated: Bei „pay-as-nominated“-Verträgen erfolgt die Zahlung basierend auf nominierten, also festgelegten Mengen an Elektrizität, die im Voraus vereinbart wurden. Dies bedeutet, dass der Käufer für eine vorab festgelegte Menge zahlt, unabhängig davon, ob diese Menge tatsächlich produziert und geliefert wird. Hierbei wird das Risiko von Produktionsschwankungen teilweise auf den Käufer übertragen.

Zudem stimmt das IDW den geplanten „Own-Use“-Anforderungen grundsätzlich zu, empfiehlt jedoch, diese klarer zu positionieren und präzisere Leitlinien für die Beurteilung zu geben. Besonders wichtig ist eine Klärung, wie mit Renewable Energy Certificates (RECs) umgegangen wird, die oft für den Eigenbedarf gekauft werden, auch wenn der zugrunde liegende Strom verkauft wird.

Die vorgeschlagenen Regelungen zur Sicherungsbilanzierung werden vom IDW grundsätzlich unterstützt. Es wird jedoch gefordert, detailliertere Leitlinien zu den Zeitintervallen und Bewertungsniveaus für die Sicherungsbeziehungen bereitzustellen. Konkrete Beispiele aus der Praxis könnten helfen, die Anwendung der Regelungen zu erleichtern und Konsistenz zu gewährleisten. Des Weiteren kritisiert das IDW die umfangreichen Offenlegungspflichten, die nicht immer einen direkten Bezug zu den vorgeschlagenen Änderungen haben. Stattdessen wird vorgeschlagen, die Offenlegung auf wesentliche Aspekte zu konzentrieren. Dazu gehören insbesondere die Annahmen und Beurteilungen zur „Own-Use“-Befreiung sowie die Volumenschätzungen für die Sicherungsbilanzierung.

Das IDW unterstützt die Bemühungen des IASB, die Bilanzierung von Verträgen für erneuerbare Elektrizität zu klären und zu verbessern. Gleichzeitig weist das IDW darauf hin, dass weitere Anpassungen und Präzisierungen notwendig sind, um eine praxisnahe und einheitliche Anwendung der neuen Regelungen sicherzustellen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, bedürfen jedoch noch einiger Überarbeitung, um den Bedürfnissen der Praxis vollständig gerecht zu werden.

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