Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) kritisiert die aktuellen Prüfleitlinien zum Einwegkunststofffondsgesetz. Insbesondere fordert das IDW mehr Zeit für die erste Prüfperiode, eine flexiblere Handhabung der Vor-Ort-Prüfung und die Anpassung technischer Vorgaben an den aktuellen Stand der Technik.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat sich zum Entwurf der Prüfleitlinien für die Prüfung und Bestätigung der Hersteller-Meldungen gemäß § 11 EWKFondsG geäußert. Hersteller sind verpflichtet, die Menge der verkauften Einwegkunststoffprodukte zu melden und diese Meldung durch einen Experten, wie einen Wirtschaftsprüfer, prüfen und bestätigen zu lassen.
In der Stellungnahme fordert das IDW, dass für die erste Prüfperiode ein angemessener Nichtbeanstandungszeitraum eingeräumt wird. Das IDW hebt hervor, dass die finalen Prüfvorgaben erst nach Beginn der Meldefrist für die Hersteller veröffentlicht werden. Dies bedeutet, dass die Prüfer bis zum 15.05.2025, dem Stichtag für die Abgabe der geprüften Meldungen, noch keine endgültigen Prüfungsrichtlinien vorliegen haben. Daher sollte den Herstellern und Prüfern mehr Zeit eingeräumt werden, um sich mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen.
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die zwingende Vor-Ort-Prüfung beim Hersteller. Das IDW sieht die Vorschrift als nicht mehr zeitgemäß an. Es wird vorgeschlagen, dass Prüfer entscheiden können, ob sie eine Prüfung vor Ort oder digital durchführen. Angesichts der zunehmenden Nutzung von Remote-Arbeit sei eine flexible Handhabung sinnvoll.
Das IDW bemängelt auch, dass die Prüfleitlinien auf veraltete Informationstechnologien Bezug nehmen. So wird in den Leitlinien eine Rechenmaschine als Hilfsmittel genannt, während neuere technologische Entwicklungen, wie etwa KI-Tools, unberücksichtigt bleiben. Das IDW fordert daher eine Aktualisierung der Prüfleitlinien, die auch moderne Technologien berücksichtigt und auf dem neuesten Stand der Technik basiert.
Zudem schlägt das IDW vor, bestimmte inhaltliche Änderungen vorzunehmen. So sollten die Ausführungen in Abschnitt C.2.4 zu den Arbeitspapieren des Prüfers nicht unter „Prüfbericht“ eingeordnet werden. Stattdessen regt das IDW an, diese unter der Rubrik „Arbeitspapiere“ zu behandeln und mit den relevanten Inhalten aus Abschnitt C.1.1 zusammenzufassen. Darüber hinaus sollte die Bezeichnung „Arbeitsnotizen“ durch den Fachbegriff „Arbeitspapiere“ ersetzt werden.