Die Verwaltung von Beteiligungen an Investmentfonds bringt spezifische bilanzielle und steuerliche Anforderungen mit sich, die vor allem für betriebliche Anleger komplex sein können. Seit der Neufassung des Investmentsteuergesetzes bestimmen neue Konzepte wie die Vorabpauschale, die Teilfreistellungen sowie Änderungen bei der Besteuerung von Ausschüttungen und Veräußerungsgewinnen den Umgang mit Investmentfondsanteilen.
I. Einleitung
Anteile an Investmentfonds sind in der Praxis ein weit verbreitetes Instrument der Kapitalanlage betrieblicher Investoren und Unternehmen. Die korrekte Bilanzierung der Anteile in Handels- wie auch Steuerbilanz sowie die Besteuerung der aus den Anteilen resultierenden Erträge sind daher für viele Steuerpflichtige höchst relevant. Im Folgenden sollen daher überblicksartig wesentliche Aspekte dargestellt werden.
II. Bilanzierung
In Handels- wie auch Steuerbilanz sind Investmentanteile nach § 2 InvStG als eigene Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten zzgl. Anschaffungsnebenkosten zu erfassen. Ein spiegelbildlicher Ansatz der dem Fonds zuzurechnenden Vermögensgegenstände, wie bspw. Aktien oder Immobilien, erfolgt nicht.
Sollen die Investmentfondsanteile dem Geschäftsbetrieb längerfristig dienen, erfolgt der Bilanzausweis im Anlagevermögen, andernfalls erfolgt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen. Für die Einordnung auf Anlegerebene ist die Handelsaktivität des Fonds selbst ohne Bedeutung.
Hinweis: Die Ausführungen beziehen sich grundsätzlich auf Investmentfonds nach dem ab 01.01.2018 geltenden Investmentsteuergesetz. Eine Betrachtung der in der Regel nur für institutionelle Anleger relevanten Spezial-Investmentfonds nach Kapitel 3 des Investmentsteuergesetzes, welche weiterhin semi-transparent besteuert werden (können), unterbleibt im Folgenden.
Der bilanzielle Wertansatz von Investmentanteilen bei Zugang bemisst sich nach den Anschaffungskosten zzgl. der Anschaffungsnebenkosten. Erfolgt der Erwerb über eine Verwahrstelle, entspricht der Ausgabepreis den Anschaffungskosten. Bei Erwerb über eine Börse (z. B. bei sog. Exchange Traded Funds; ETFs) sind die Anschaffungskosten der gezahlte Börsenpreis. Typische zu aktivierende Anschaffungsnebenkosten stellt der Ausgabeaufschlag dar. Für steuerbilanzielle Zwecke werden die handelsrechtlichen Anschaffungskosten übernommen. Auch die steuerbilanzielle Bewertung erfolgt damit unabhängig von der Einordnung des Investmentfonds, z. B. als Aktienfonds oder Mischfonds nach § 2 InvStG.
Bei Investmentfonds, die in Fremdwährung geführt werden, ergeben sich die Anschaffungskosten in Euro handelsrechtlich aus den in Euro umgerechneten Anschaffungskosten in der Fremdwährung zum Zeitpunkt des Erwerbs, also dem tatsächlich in Euro gezahlten Betrag. Der so umgerechnete Betrag wird steuerbilanziell übernommen.
Handelsrechtlich sind Wertpapiere, die im Girosammeldepot verwahrt werden, grundsätzlich mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten aller Wertpapiere derselben Art zu bewerten. Die Girosammelverwahrung stellt den Regelfall dar, insbesondere bei Wertpapieren und Fonds, für die lediglich eine Sammelurkunde hinterlegt ist. Auch steuerlich ist für Wertpapiere im Girosammeldepot die Durchschnittsmethode vorgesehen.
Praxishinweis:
Lediglich bei der Ermittlung der Veräußerungsgewinne für Privatanleger kann sowohl für Wertpapiere im Girosammeldepot als auch in der Streifbandverwahrung die FIFO-Methode angewendet werden.
Unabhängig davon, ob die Investmentanteile dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen sind, kann an den auf die Anschaffung folgenden Bilanzstichtagen anstelle der Anschaffungskosten der Teilwert angesetzt werden, sofern eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vorliegt. Steuerlich besteht ein unabhängig von der Handelsbilanz ausübbares Wahlrecht zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert.
Bei Investmentfonds, die in Fremdwährung geführt werden, erfolgt zunächst die Umrechnung in Handels- wie Steuerbilanz in Euro mit dem Devisenkassamittelkurs zum Bilanzstichtag (§ 256a HGB). Erst im Anschluss wird der Vergleich mit den Anschaffungskosten vorgenommen und geprüft, ob der niedrigere Teilwert in Euro voraussichtlich dauerhaft besteht. Der Wechselkurs stellt dabei einen unselbstständigen, wertbestimmenden Faktor dar und fließt in die Teilwertbestimmung ein. Daher ist für die Ermittlung des Teilwerts keine gesonderte Betrachtung der Wertentwicklung des Investmentanteils und der Wechselkursänderung erforderlich. Dies gilt konsequenterweise auch für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit eines niedrigeren Teilwerts.
Entsprechend der Meinung der Finanzverwaltung bestimmt sich der Teilwert für Investmentanteile im Anlagevermögen nach dem Ausgabepreis zzgl. der ggf. anfallenden Erwerbsnebenkosten.Zu Investmentanteilen im Umlaufvermögen hat sich die Finanzverwaltung nicht explizit geäußert. Es gelten somit die allgemeinen Grundsätze.
Ob eine Wertminderung dauerhaft ist, ist grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen. Beispielsweise können, entsprechend der Gesetzesbegründung zum InvStG 2018, aber Verluste, welche auf Fondsebene realisiert wurden, auch auf Anlegerebene bereits im Rahmen einer Teilwertberichtigung der Anteile abgebildet werden.
Praxishinweis zum Teilwert von Aktienfonds nach § 2 InvStG:
Die für die Bewertung von börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens aufgestellten Grundsätze sind, nach Meinung der Finanzverwaltung mit Verweis auf entsprechende Rechtsprechung des BFH, auf im Anlagevermögen gehaltene Anteile an Aktienfonds anzuwenden. Aktienfonds sind solche Investmentfonds, die zu mehr als 50 % des eigenen Wertes zum Bilanzstichtag in Aktien investiert sind. Unerheblich ist, ob der zu bewertende Investmentanteil selbst börsennotiert ist. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist bei diesen Fonds auszugehen, wenn der Preis, zu dem der Investmentanteil erworben werden kann (Ausgabepreis, zzgl. der ggf. anfallenden Erwerbsnebenkosten), zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 5 % (sog. Bagatellgrenze) unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Der noch zum „alten“ Investmentsteuerrecht bis 2017 ergangene Standpunkt der Finanzverwaltung ist auf das „neue“ Investmentsteuerrecht ab 2018 übertragbar.
Zu beachten ist, dass in der Steuerbilanz vorgenommene Teilwertabschreibungen genau wie auf spätere Teilwertzuschreibungen eines Investmentfonds eine gegenläufige außerbilanzielle Korrektur entsprechend des anwendbaren Teilfreistellungssatzes (siehe im Folgenden 2.1) nach sich zieht. Für Zwecke der Gewerbesteuer kommt es nur zur hälftigen Berücksichtigung der Teilfreistellungen.
Neben der Bilanzierung der Fondsanteile an sich ist im Fall der Erhebung einer sog. Vorabpauschale in der Steuerbilanz des Anlegers ein besonderer Ausgleichsposten zu bilden. Dieser „Merkposten“ dient in erster Linie der Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Die Erläuterung dieser Positionen erfolgt daher im Folgenden im Rahmen der Besteuerung der Anleger.
III. Besteuerung von Anlegern von Investmentfonds
1. Besteuerungskonzept und Teilfreistellung
Mit der Reform des Investmentsteuergesetzes zum 01.01.2018 wurde bei dem Versuch, ein einfaches und effizient administrierbares Besteuerungssystem zu schaffen, das semi-transparente Besteuerungssystem für Investmentfonds abgeschafft.
Investmentfonds vermitteln ihren Anlegern daher keine steuerlichen Komponenten, wie ausländische Quellensteuern, nach DBA steuerfreie Erträge oder Zinserträge für die Anwendung der Zinsschranke § 4h EStG, mehr. Ebenso finden das Schachtelprivileg nach § 8b KStG und das Teileinkünfteverfahren keine Anwendung mehr. Stattdessen werden diese Steuerbefreiungen nun pauschal über die sog. Teilfreistellungen nach § 20 InvStG abgebildet.
Anleger versteuern grundsätzlich nur die tatsächlich aus ihrer Fondsanlage erzielten Zuflüsse, also Ausschüttungen des Investmentvermögens sowie Gewinne aus der Veräußerung oder sonstigen Realisierung (z. B. Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage) von Investmentanteilen. Die bislang existierenden ausschüttungsgleichen Erträge § 1 InvStG a. F. wurden ab dem 01.01.2018 durch die sog. Vorabpauschale ersetzt. Durch diese kann es unter bestimmten Bedingungen trotz fehlender Ausschüttung zu einer (vorgezogenen) Besteuerung des Anlegers kommen. Zudem unterliegt der vollständige Ausschüttungsbetrag der Besteuerung, ohne dass eine Differenzierung zwischen steuerpflichtigen Erträgen und anderen Ausschüttungsbestandteilen – insbesondere Substanz – erfolgt.
Durch die Reform sind Erträge aus Fonds damit in der Regel einfacher zu versteuern. Es spielt für die Besteuerung keine Rolle mehr, ob Ausschüttungen aus laufenden Zinserträgen, Dividendeneinnahmen, Veräußerungsgewinnen oder anderen Fondsgewinnen stammen. Daher entfällt für Investmentfonds auch die bis zum 31. Dezember 2017 bestehende Pflicht zur detaillierten Ermittlung und Veröffentlichung von Besteuerungsgrundlagen im Bundesanzeiger nach § 5 InvStG a. F. Stattdessen genügen vier wesentliche Daten für die Besteuerung des Anlegers:
- Höhe der Ausschüttung im betrachteten Jahr,
- Rücknahmepreis zu Jahresbeginn,
- Rücknahmepreis zu Jahresende,
- Angabe, ob es sich um einen Aktien-, Misch-, Immobilien- oder sonstigen Fonds handelt.
Zu den Erträgen eines Investmentfonds gehören Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen § 16 InvStG. Investmenterträge stellen beim Anleger grundsätzlich. Einkünfte aus Kapitalvermögen dar § 20 EStG, werden aber bei betrieblichen Anlegern in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert § 20 i. V. m. § 15 EStG.
Für die Einstufung eines Fonds und damit die Höhe einer möglichen Teilfreistellung ist grundsätzlich maßgebend, dass der Investmentfonds entsprechend den einschlägigen Anlagebedingungen fortlaufend in die maßgebenden Vermögenswerte (z. B. Kapitalbeteiligungen oder Immobilien) investiert. Zu unterscheiden sind:
- Aktienfonds: Investment von mehr als 50 % des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen.
- Mischfonds: Investment von mindestens 25 %, aber maximal 50 % des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen.
- Immobilienfonds: Investment von mehr als 50 % des Aktivvermögens in Immobilien bzw. Immobiliengesellschaften.
- Auslands-Immobilienfonds: Investment von mehr als 50 % des Aktivvermögens in ausländische Immobilien bzw. Immobiliengesellschaften.
Je nach Art des Anlegers resultieren dann gem. § 20 InvStG folgende Teilfreistellungen:
| Personengesellschaft als Anleger | Körperschaft als Anleger | |
| Aktienfonds | 60 %* | 80 %* |
| Mischfonds | 30 %* | 40 %* |
| Immobilienfonds | 60 % | 60 % |
| Auslands-Immobilienfonds | 80 % | 80 % |
| sonstige Fonds | 0 % | 0 % |
Die Teilfreistellung der Einkünfte wird bei bilanzierenden Anlegern außerbilanziell erfasst und gilt auch für Verluste.
Des Weiteren sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Investmentfondsanteilen systemgerecht nur quotal abzugsfähig. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang soll beispielsweise bei Finanzierungsaufwendungen anzunehmen sein, die aus Verbindlichkeiten stammen, die durch die Anschaffung von Investmentanteilen veranlasst sind, die dem Teilfreistellungsverfahren unterliegen.
Für die Ermittlung des Gewerbeertrags des Anlegers ist die Teilfreistellung genau wie die Versagung der anteiligen Kürzung der Betriebsausgaben nur hälftig zu berücksichtigen. Hintergrund der Regelung ist, dass auf der einen Seite auf Fondsebene keine Gewerbesteuer anfällt und somit eigentlich keine steuerliche Vorbelastung ausgeglichen werden muss. Da die Teilfreistellung bei den betrieblichen Anlegern aber auch pauschal die Begünstigungen bei Direktanlage (z. B. die auch für Zwecke der Gewerbesteuer anzuwendenden § 8b KStG oder das Teileinkünfteverfahren) berücksichtigen soll, ist die hälftige Anwendung sachgerecht.
2. Besteuerung von Investmenterträgen
2.1 Ausschüttungen
Ausschüttungen aus Investmentfonds gehören bei betrieblichen Anlegern zu den Betriebseinnahmen. Sie werden bilanziell mit der Anspruchsentstehung (Ausschüttungsbeschluss) erfasst, welcher in der Regel dem Auszahlungstag entspricht. Die bei Ausschüttung fondsausgangsseitig einbehaltenen Steuerabzüge (z. B. Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag oder bei ausländischen Fonds ggfs. anfallende Quellensteuer) sind Teil der Ausschüttung und lassen sich der Ertragsabrechnung bzw. der Steuerbescheinigung des Investmentfonds entnehmen. Freistellungen von Ausschüttungen eines ausländischen Investmentfonds nach etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen sind nur dann im Veranlagungsverfahren vorzunehmen, wenn die Sonderregelungen des § 16 InvStG, d. h. unter anderem einer Ertragsbesteuerung von mindestens 10 % im Ansässigkeitsstaat unterliegt (sog. Subject-to-tax Klausel), erfüllt sind.
Außerbilanziell ist entsprechend der Klassifikation des Investmentfonds die einschlägige Teilfreistellung für Zwecke der Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer anzuwenden. Gewerbesteuerlich ist die Teilfreistellung hälftig zu berücksichtigen.
Praxishinweis Kapitalertragsteuerabzug für betriebliche Anleger:
- Der Kapitalertragsteuerabzug bei laufenden Fondserträgen wird auch bei betrieblichen Anlegern lediglich unter Beachtung der (niedrigeren) Teilfreistellungssätze für Privatanleger vorgenommen § 43a EStG. Die für betriebliche Anleger geltenden erhöhten Teilfreistellungssätze kommen erst im Veranlagungsverfahren zum Ansatz. Obwohl der Gesetzgeber in § 43a EStG explizit nur auf die Regelungen für Aktienfonds verweist, ist davon auszugehen, dass auch bei Mischfonds die erhöhten Teilfreistellungssätze erst im Veranlagungsverfahren anzuwenden sind.
- Bei Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondanteilen, welche beim Anleger Betriebseinnahmen darstellen, kann der Anleger gegenüber der auszahlenden Stelle nach amtlichem Muster allerdings erklären, dass auf einen Kapitalertragsteuerabzug verzichtet werden soll.
2.2 Vorabpauschalen
Bei thesaurierenden Investmentfonds oder solchen, die nur eine geringe Ausschüttung vornehmen, wird – faktisch – seit der Investmentsteuerreform eine sog. Vorabpauschale beim Anleger besteuert. Mit der Vorabpauschale soll eine pauschal ermittelte risikolose Marktverzinsung versteuert werden. Die Ausnahme von der Cash-Flow-Besteuerung dient der Angleichung der steuerlichen Belastung an die einer Direktanlage, bei welcher die Erträge (z. B. Dividende oder Zinsen) bei Zufluss steuerpflichtig wären. Die Vorabpauschale ist definiert als der Betrag, um den die Ausschüttungen des Investmentfonds eines Kalenderjahres den sog. Basisertrag des entsprechenden Kalenderjahres unterschreiten.
Grundlage für den Basisertrag ist der Basiszinssatz i. S. des § 18 InvStG, der jährlich von der Bundesbank festgelegt und durch das BMF veröffentlicht wird. Die Bundesbank leitet den Zinssatz aus der Höhe der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ab. Der anzusetzende Basisertrag beträgt – zur pauschalen Abbildung eines durchschnittlichen Kostenanteils von 30 % – 70 % dieses Basiszinssatzes bezogen auf den ersten veröffentlichten Rücknahmepreis des Kalenderjahres. Wird kein Rücknahmepreis veröffentlicht, tritt der Börsen- oder Marktpreis an dessen Stelle § 18 InvStG.
Für die Jahre 2021 und 2022 ergab sich ein negativer Basiszins, womit keine Vorabpauschale anzusetzen ist. Für den Veranlagungszeitraum 2023 und 2024 wurden die in folgender Tabelle genannten Vorabpauschalen festgesetzt:
| 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | |
| Basiszins | -0,45 % | -0,05 % | 2,55 % | 2,29 % |
| Vorabpauschale | 0,00 % | 0,00 % | 1,785 % | 1,603 % |
Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zzgl. der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt, d. h. zum Beispiel im Falle eines im Laufe des Kalenderjahres gesunkenen Wertes der Anteile, dass keine (auch keine negative) Vorabpauschale festgesetzt wird.
Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen, d. h. beispielsweise die Vorabpauschale für 2024 (bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr) wird im Veranlagungszeitraum 2025 erfasst und unterliegt dem Kapitalertragsteuerabzug gem. § 44 EStG. Auch bei der Vorabpauschale ist die für den betrachteten Investmentfonds einschlägige Teilfreistellung zu beachten.
Praxishinweis Vorabpauschale bei unterjährigem Kauf oder Verkauf von Fondsanteilen:
- Im Jahr des Erwerbs der Fondanteile ist die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht, zu mindern.
- Im Jahr der Veräußerung der Investmentanteile kommt es zu keinem Ansatz der Vorabpauschale, da für die Berechnung jeweils auf die Anzahl der Anteile zum 31.12. des Jahres abzustellen ist.
Handelsbilanziell ist die Vorabpauschale selbst nicht als Ertrag zu erfassen, allerdings stellen die gezahlten Abzugsbeträge Aufwand dar. Bilanzierende Anleger haben in der Steuerbilanz in Höhe der Vorabpauschale einen aktiven Ausgleichsposten zu bilden. Dieser mindert bei Veräußerung der Anteile den Veräußerungsgewinn und dient somit der Vermeidung einer Doppelbesteuerung der bereits als Vorabpauschale besteuerten Beträge. Der Ausgleichsposten hat keinen Einfluss auf die Anschaffungskosten der Investmentfondsanteile und erhöht diese auch nicht als nachträgliche Anschaffungskosten. Des Weiteren stellt der Ausgleichsposten kein abnutzbares Wirtschaftsgut dar, ist also weder plan- noch außerplanmäßig abzuschreiben.
Außerbilanziell sind zum einen die gebuchten Steuerabzugsbeträge wieder hinzuzurechnen und zum anderen auch auf die Vorabpauschale der für den betrachteten Investmentfonds einschlägige Teilfreistellungssatz (hälftig für Zwecke der Gewerbesteuer) anzuwenden.
Beispiel:
Der Basiszins nach § 18 InvStG beträgt 1,0 %. Da nur 70 % davon anzusetzen sind, beträgt der maßgebende Zinssatz 0,7 %. Der Rücknahmepreis des Investmentanteils am Jahresanfang 01 beträgt 100 € und am Jahresende 01 100,50 €. Die Ausschüttung des Aktienfonds an den Anleger, eine GmbH, während des Jahres 01 beläuft sich auf 0,10 € pro Anteil. Aus Vereinfachungsgründen unterbleibt die Darstellung des Kapitalertragsteuerabzugs.
Für die Vorabpauschale kann maximal der Basisertrag i. H. v. 0,70 € pro Anteil angesetzt werden (100 € x 0,7 % = 0,70 €). Die Wertsteigerung während des Kalenderjahres (Mehrbetrag) beträgt 0,50 € + 0,10 € Ausschüttung = 0,60 €. Die Wertsteigerung von 0,60 € bildet die Obergrenze für die Vorabpauschale. Von dieser Obergrenze sind die Ausschüttungen des Jahres 01 i. H. v. 0,10 € abzuziehen, so dass eine Vorabpauschale von 0,50 € verbleibt.
Bei einem bilanzierenden Anleger ist die Ausschüttung im Jahr 01 wie folgt zu erfassen:
Bank 0,10 € an Ertrag 0,10 €.
Die Vorabpauschale muss am ersten Werktag des Jahres 02 wie folgt erfasst werden:
Aktiver Ausgleichsposten aus Vorabpauschale 0,50 € an Ertrag 0,50 €.
Die Ausschüttung wie auch die Vorabpauschale unterliegt einer Steuerfreistellung für Kapitalgesellschaften (80 %). Damit unterliegen aus der Ausschüttung bzw. der Vorabpauschale nur 0,02 € bzw. 0,10 € der Körperschaft- und 0,04 € bzw. 0,20 € der Gewerbesteuer.
2.3 Gewinne aus der Veräußerung
Der Verkauf oder die Rückgabe von nach dem 01.01.2018 erworbenen Investmentanteile führt handels- wie steuerrechtlich zur Gewinnrealisierung. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn/-verlust ist als Differenz zwischen dem Veräußerungs-/Rückgabepreis und dem Buchwert der Anteile abzüglich der Veräußerungskosten zu bestimmen. Des Weiteren mindern die während der Besitzzeit in der Steuerbilanz angesetzten Vorabpauschalen durch Auflösung des aktiven Ausgleichspostens das steuerliche Veräußerungsergebnis. Die angesetzten Vorabpauschalen sind ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung nach § 20 InvStG in voller Höhe zu berücksichtigen.
Werden Anteile eines Fonds zu mehreren Zeitpunkten erworben, können betriebliche Anleger die Höhe der Anschaffungskosten und die Höhe der anzusetzenden Vorabpauschalen mit der Durchschnittmethode ermitteln.
Praxishinweis zur Veräußerung von Alt-Anteilen (Erwerb vor dem 01.01.2018):
Durch den Systemwechsel im Rahmen der Investmentsteuerreform zum 01.01.2018 gelten vor diesem Datum erworbene Investmentanteile als zum 31.12.2017 fiktiv mit dem auf diesen Zeitpunkt geltenden Rücknahmepreis als veräußert und mit diesem Wert zum 01.01.2018 als angeschafft. Der nach der alten Rechtslage bis 2017 ermittelte Gewinn aus der fiktiven Veräußerung einschließlich außerbilanzieller Hinzurechnungen und Abrechnungen ist allerdings erst zu dem Zeitpunkt zu besteuern, zu dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert wird. Hierzu war in Höhe des fiktiven Veräußerungsgewinns steuerbilanziell eine Rücklage zu bilden („Rücklage nach § 56 InvStG“). Durch diese Rücklage wird des Weiteren per Saldo eine Abweichung der Handels- von der Steuerbilanz vermieden und dementsprechend resultieren aus dieser fiktiven Veräußerung keine latenten Steuern.
Durch diese Übergangsregelung wird erreicht, dass die bis zum 31.12.2017 eingetretene Wertänderung nach alter Rechtslage und der ab 2018 erzielte Wertzuwachs nach der neuen Rechtslage ermittelt werden.
Auch auf das Veräußerungsergebnis ist der für den betrachteten Investmentfonds einschlägige Teilfreistellungssatz (hälftig für Zwecke der Gewerbesteuer) anzuwenden. Wird Kapitalertragsteuer einbehalten, wird für diese Zwecke grds. der Teilfreistellungssatz für Privatanleger verwendet (siehe auch 2.1.1).
Beispiel (Fortsetzung aus 2.2.2):
Bei einer Veräußerung des Investmentanteils im Jahr 02 zu einem Preis von 101 € ist wie folgt zu buchen:
Bank 101 € an Investmentanteil 100 € und Ertrag 1 €.
Aufwand 0,50 € an aktiver Ausgleichsposten aus Vorabpauschale 0,50 €.
Der um die Vorabpauschale gekürzte Gewinn aus der Veräußerung in Höhe von 0,50 € ist durch außerbilanzielle Abrechnung zu 20 % der Körperschaftssteuer und zu 40 % der Gewerbesteuer zu unterwerfen.
IV. Wegzugs- bzw. Entstrickungsbesteuerung
Die mit dem Jahressteuergesetz 2024 eingeführte Wegzugbesteuerung bei gewichtigen Anteilen an Investmentfonds (Beteiligung min. 1 % innerhalb der letzten 5 Jahre oder Anschaffungskosten von min. 500.000 €) gilt nur für im Privatvermögen gehaltene Anteile an Investmentfonds bei Wegfall oder Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands § 19 InvStG. Somit sind Anleger, die die Fondsanteile im Betriebsvermögen halten, grds. nicht von der Neuregelung betroffen.
Zu beachten ist aber weiterhin bei Personengesellschaften als Anleger die Entstrickungsbesteuerung nach § 4 EStG: Verzieht der Gesellschafter einer Personengesellschaft und führt er die Geschäfte nach dem Wegzug aus dem Ausland, könnten in diesen Fällen Wirtschaftsgüter aus dem Inland in eine ausländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte überführt werden, was zu einer Besteuerung der stillen Reserven führen könnte.
V. Fazit
Die Bilanzierung von Anteilen an Investmentfonds bedarf aufgrund der in vielen Aspekten voneinander abweichenden handels- und steuerrechtlichen Aspekte erhöhter Aufmerksamkeit. Von besonderer Bedeutung in wirtschaftlich volatilen Zeiten, die durch Krisen wie Pandemien, geopolitische Konflikte oder protektionistische Maßnahmen geprägt sind, sind die Bilanzpositionen in der Handels- wie der Steuerbilanz kritisch auf ihre Werthaltigkeit sowie damit verbundener ggfs. gebotener Wertberichtigungen zu prüfen.
Durch die Reform des Investmentsteuergesetzes im Jahr 2018 hat sich die Besteuerung von Investmentfonds maßgeblich verändert und neue Anforderungen an die Deklarations- und Bilanzierungspflichten betrieblicher Anleger hervorgebracht. Grundsätzlich wurde durch den Wechsel hin zu einer intransparenten Besteuerung von Investmentfonds die Komplexität auf Ebene des Anlegers zwar reduziert, aber nicht gänzlich beseitigt. So bleiben z. B. die von verschiedenen Faktoren abhängige Teilfreistellung, die Bilanzierung und Besteuerung der sog. Vorabpauschale sowie die steuerlich korrekte Erfassung von Veräußerungsergebnissen kritische praxisrelevante Kernaspekte für eine ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen des Anlegers.