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Neuer Standard für Darstellung und Angaben im Abschluss: IFRS 18 Darstellungen und Angaben in Abschlüssen

Das International Accounting Standards Board (IASB) präsentierte am 9. April 2024 den neuen Rechnungslegungsstandard IFRS 18 – Presentation and Disclosures in Financial Statements. Dieser Standard löst den bisherigen IAS 1 – Presentation of Financial Statements – ab und bringt umfassende Änderungen mit sich. Hauptziel ist es, mehr Transparenz und Vergleichbarkeit in der Finanzberichterstattung zu schaffen. IFRS 18 führt klarere Strukturen in der Darstellung von Abschlüssen ein und vereinheitlicht die Offenlegung wesentlicher finanzieller Informationen. Eine verpflichtende Anwendung beginnt für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027, einschließlich einer notwendigen rückwirkenden Anpassung der Vergleichszeiträume. Die Neuerungen stellen Unternehmen vor vielfältige Herausforderungen, insbesondere bezüglich der notwendigen Anpassungen in Prozessen, IT-Systemen und Berichterstattungen.

1. Zentrale Änderungen durch IFRS 18

Mit IFRS 18 werden entscheidende Veränderungen in Bezug auf die Gewinn- und Verlustrechnung und die Anhangangaben eingeführt. Die Strukturierung und Offenlegung von Finanzdaten erfolgen künftig nach einheitlichen Vorgaben, die auf drei wesentlichen Neuerungen basieren:

Verpflichtende Zwischensummen in der GuV:

IFRS 18 schreibt zwei standardisierte Zwischensummen vor: Den operativen Gewinn (Operating Profit) sowie den Gewinn vor Finanzierung und Ertragsteuern. Durch diese Einführung soll eine klare Unterscheidung zwischen betrieblichen und nicht-betrieblichen Tätigkeiten erreicht werden. Grundlage hierfür ist eine zwingende Kategorisierung aller Erträge und Aufwendungen in fünf Kategorien, die sich wie folgt gliedern:

  • Betriebliche Kategorie (Operating Category): Enthält alle Posten, die aus der Haupttätigkeit des Unternehmens resultieren.
  • Investitionskategorie (Investing Category): Umfasst Erfolgsposten aus Investitionen, wie Erträge aus Vermögenswerten.
  • Finanzierungskategorie (Financing Category): Enthält Zinsaufwendungen oder Gewinne, die speziell mit Finanzierungsverbindlichkeiten zusammenhängen.
  • Zusätzlich werden die Kategorien Ertragsteuern sowie aufgegebene Geschäftsbereiche separat ausgewiesen.

2. Anwendungszeitpunkt und Übergangsregelungen

Der neue Standard IFRS 18 ist erstmals für Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Die Umstellung hat rückwirkend gemäß den Vorgaben des IAS 8 zu erfolgen. Dabei besteht jedoch keine Verpflichtung, gemäß IAS 8.28 (f) Angaben zu den Änderungsbeträgen zu machen. Stattdessen ist für die unmittelbar vorausgehende Vergleichsperiode eine Überleitungsrechnung zu erstellen. Diese muss für jeden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge nach IFRS 18 mit den zuvor nach IAS 1 ausgewiesenen Beträgen vergleichen und entsprechend darlegen. Die genauen Übergangsregelungen sind im Anhang C von IFRS 18 festgelegt.

Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist zulässig, setzt aber ein entsprechendes EU-Endorsement voraus. Ein solches ist derzeit noch ausstehend.

3. Regulierung unternehmensspezifischer Management Performance Measures (MPMs):

IFRS 18 verpflichtet Unternehmen dazu, detaillierte Angaben zu unternehmensspezifischen Leistungskennzahlen (sogenannten Management Performance Measures, MPMs) in den Abschlüssen vorzunehmen, sofern solche Kennzahlen verwendet werden. Diese Kennzahlen sind nicht durch das IFRS-Regelwerk definiert, werden jedoch häufig vom Management verwendet, um in der öffentlichen Kommunikation bestimmte Aspekte der finanziellen Leistung des Unternehmens darzustellen. Mit dem neuen Standard unterliegen MPMs umfangreichen Offenlegungsanforderungen und müssen erstmals im Anhang der Abschlüsse dargestellt und erläutert werden.

Nach IFRS 18.123 umfassen die verbindlichen Angaben zu MPMs mehrere Elemente. Zunächst ist eine Beschreibung der jeweiligen MPMs erforderlich, um darzulegen, inwiefern diese Kennzahlen nützliche finanzielle Informationen für Abschlussadressaten liefern. Darüber hinaus ist eine Klarstellung notwendig, wie die Kennzahlen berechnet werden, beispielsweise durch detaillierte Erläuterungen der zugrunde liegenden Methodik. Eine weitere wesentliche Anforderung besteht in der Überleitungsrechnung. Diese soll aufzeigen, wie die Werte der MPMs auf vergleichbare, nach IFRS vorgeschriebene Summen oder Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung überführt werden können. Schließlich verlangt IFRS 18 die Angabe einer Erklärung, die verdeutlicht, dass die MPMs die finanzielle Sichtweise des Managements widerspiegeln und möglicherweise nicht mit gleichnamigen oder ähnlich beschriebenen Kennzahlen anderer Unternehmen vergleichbar sind.

Die Zielsetzung dieser Regelungen liegt vor allem in der Erhöhung der Transparenz und der Vergleichbarkeit von MPMs, die oft als Non-GAAP-Kennzahlen bezeichnet werden. Die Offenlegung soll es den Abschlussadressaten ermöglichen, die Aussagekraft dieser Kennzahlen besser einzuordnen und sie mit den gemäß IFRS berichteten Summen abzugleichen. Dadurch soll die Qualität der Informationen für Investoren und andere Stakeholder wesentlich gesteigert werden.

Im Hinblick auf die allgemeine Struktur der GuV bringt IFRS 18 ebenfalls grundlegende Veränderungen mit sich. Künftig müssen sämtliche GuV-Posten klar einer der festgelegten Kategorien zugeordnet werden. Die bisher weit verbreitete Nutzung von allgemeinen Sammelposten wie „Sonstige“ ist dabei stark eingeschränkt. Ein Beispiel für diese präzisere Zuordnung betrifft Währungseffekte, die nach IFRS 18 derjenigen Kategorie zuzuordnen sind, aus der die zugrunde liegenden Transaktionen stammen. Diese systematische und detaillierte Kategorisierung erhöht die Konsistenz der Abschlüsse erheblich und erschwert die willkürliche Darstellung von Erträgen und Aufwendungen.

4. Implikationen für Unternehmen und nötige Maßnahmen

Die konsequente Anwendung von IFRS 18 wird tiefgreifende Anpassungen in Unternehmen erfordern. Besonders die neue Struktur in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die detaillierten Klassifizierungsvorgaben stellen anspruchsvolle Herausforderungen dar. Unternehmen müssen eine umfassende Analyse der Auswirkungen durchführen und sich insbesondere auf folgende Bereiche konzentrieren:

  • Prozesse: Bestehende Prozesse zur Ermittlung und Berichterstattung von Erträgen und Aufwendungen müssen überprüft und optimiert werden, um eine korrekte Klassifizierung sicherzustellen.
  • IT-Infrastruktur: Systeme zur Finanzberichterstattung, wie Enterprise-Resource-Planning-Tools (ERP), müssen angepasst werden, um die neuen Kategorisierungsanforderungen und Zwischensummen auszuweisen.
  • Mitarbeiterschulung: Fachkräfte müssen geschult werden, um die neuen Anforderungen zu verstehen, korrekt umzusetzen und die zusätzlichen Offenlegungen im Anhang präzise vorzunehmen.

Darüber hinaus erfordert die retrospektive Anwendung des Standards eine Überleitungsrechnung für Vergleichsjahre, die die Unterschiede zwischen den bisherigen IAS 1-Vorschriften und den neuen IFRS 18-Regelungen darstellt. Diese Transparenz ist unerlässlich, um den Übergang für Abschlussadressaten nachvollziehbar zu machen.

5. Herausforderungen bei der Umsetzung für die Unternehmen

Der Umstellungsprozess auf IFRS 18 muss auf die spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens abgestimmt werden. Eine sorgfältige Analyse ist entscheidend, da die neue Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung eng mit der Hauptgeschäftstätigkeit eines Unternehmens verknüpft ist. Dies bedeutet, dass Unternehmen nicht nur ihre Finanzdaten reorganisieren, sondern auch mögliche Auswirkungen auf interne Steuerungsgrößen und externe Kommunikationslinien bewerten müssen. Die bisher weit verbreitete Nutzung von allgemeinen Sammelposten wie „Sonstige“ ist dabei stark eingeschränkt.

Ein Beispiel für die technischen Herausforderungen ist die Behandlung von Währungseffekten, die gemäß IFRS 18 der bereichsspezifischen Kategorie (bspw. betrieblich, investiv oder finanzierend) zuzuordnen sind.

Unternehmen müssen daher bestehende Transaktionsprozesse sowie Reportingprozesse häufig grundlegend anpassen.

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