https://www.kleeberg.de/team/monika-buehring/
https://www.kleeberg.de/team/mioara-petre/
https://www.kleeberg.de/team/dmitriy-levitskiy/
https://www.kleeberg.de/team/christine-schroedl/
https://www.kleeberg.de/team/maria-andrea-wekerle/
https://www.kleeberg.de/team/laura-zwirner/
https://www.kleeberg.de/team/andreas-kuhn/
https://www.kleeberg.de/team/julian-philipp/
https://www.kleeberg.de/team/carina-boegner/
https://www.kleeberg.de/team/ann-katrin-schad/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-mittermeier/
https://www.kleeberg.de/team/alina-appelt/
https://www.kleeberg.de/team/carola-springfeld/
https://www.kleeberg.de/team/andreas-ertl/
https://www.kleeberg.de/team/julian-liebmann/
https://www.kleeberg.de/team/nils-klaube/
https://www.kleeberg.de/team/mario-karstens/
https://www.kleeberg.de/team/alexander-weyer/
https://www.kleeberg.de/team/anna-guenther/
https://www.kleeberg.de/team/sebastian-schoeffel/
https://www.kleeberg.de/team/alexander-gressierer/
https://www.kleeberg.de/team/lisa-spirkl/
https://www.kleeberg.de/team/arzum-esterhammer/
https://www.kleeberg.de/team/karolin-bihler/
https://www.kleeberg.de/team/tim-zumbach/
https://www.kleeberg.de/team/amelie-merath/
https://www.kleeberg.de/team/aylin-oezcan/
https://www.kleeberg.de/team/annika-ruettgers/
https://www.kleeberg.de/team/volker-blau/
https://www.kleeberg.de/team/kathrin-hamann/
https://www.kleeberg.de/team/angela-popp/
https://www.kleeberg.de/team/sebastian-sieber/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-reutin/
https://www.kleeberg.de/team/jacqueline-goldberg/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-latteyer/
https://www.kleeberg.de/team/lorenz-neu/
https://www.kleeberg.de/team/frank-strasser/
https://www.kleeberg.de/team/jasmin-moerz/
https://www.kleeberg.de/team/karl-nagengast/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-moenius/
https://www.kleeberg.de/team/joana-maria-ordinas-ordinas/
https://www.kleeberg.de/team/sanja-mitrovic/
https://www.kleeberg.de/team/karl-petersen/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-julia-missio/
https://www.kleeberg.de/team/hermann-plankensteiner/
https://www.kleeberg.de/team/ronald-mayer/
https://www.kleeberg.de/team/dieter-mann/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-prechtl/
https://www.kleeberg.de/team/lars-luedemann/
https://www.kleeberg.de/team/sabine-lentz/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-lauschke/
https://www.kleeberg.de/team/daniel-lauschke/
https://www.kleeberg.de/team/philipp-rinke/
https://www.kleeberg.de/team/kai-peter-kuenkele/
https://www.kleeberg.de/team/alexander-krueger/
https://www.kleeberg.de/team/hans-martin-sandleben/
https://www.kleeberg.de/team/beate-koenig/
https://www.kleeberg.de/team/anna-maria-scheidl-klose/
https://www.kleeberg.de/team/andreas-knatz/
https://www.kleeberg.de/team/christian-klose/
https://www.kleeberg.de/team/reinhard-schmid/
https://www.kleeberg.de/team/juergen-schmidt/
https://www.kleeberg.de/team/thea-schopf/
https://www.kleeberg.de/team/steffen-sieber/
https://www.kleeberg.de/team/sandra-inioutis/
https://www.kleeberg.de/team/martina-strobel/
https://www.kleeberg.de/team/michael-thiel/
https://www.kleeberg.de/team/michael-vodermeier/
https://www.kleeberg.de/team/robert-hoertnagl/
https://www.kleeberg.de/team/monika-walke/
https://www.kleeberg.de/team/erwin-herzing/
https://www.kleeberg.de/team/martina-hermes/
https://www.kleeberg.de/team/stephanie-gruber-joerg/
https://www.kleeberg.de/team/thomas-goettler/
https://www.kleeberg.de/team/kristin-fichter/
https://www.kleeberg.de/team/juliana-engesser/
https://www.kleeberg.de/team/tobias-ehrich/
https://www.kleeberg.de/team/gerhard-de-la-paix/
https://www.kleeberg.de/team/markus-wittmann/
https://www.kleeberg.de/team/julia-busch/
https://www.kleeberg.de/team/corinna-boecker/
https://www.kleeberg.de/team/christoph-bode/
https://www.kleeberg.de/team/christian-binder/
https://www.kleeberg.de/team/frank-behrenz/
https://www.kleeberg.de/team/hannes-zieglmaier/
https://www.kleeberg.de/team/christian-zwirner/
https://www.kleeberg.de/team/dirk-baum/

Sie wollen einen Gesprächstermin vereinbaren oder möchten gerne weiteres Informationsmaterial über unsere Kanzlei bzw. haben Fragen, Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge, dann stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Wir freuen uns auf Sie!

Dr. Kleeberg & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Augustenstraße 10
80333 München
Deutschland

Telefon +49 89 55983-0
Telefax +49 89 55983-280

E-Mail

Ihr Weg zu uns ins Büro:
Anreise (Google Maps)

Sie erreichen uns an unserem zentralen Standort in der Münchner Innenstadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie vom Hauptbahnhof aus in wenigen Minuten zu Fuß.

Bei Anreise mit dem Fahrzeug stehen Ihnen reservierte Parkmöglichkeiten in unserer Tiefgarage zur Verfügung.

Zurück zum Kleeberg Blog

Bilanzierung von Crypto Assets

Die Bilanzierung von Crypto Assets gewinnt durch die MiCA-Verordnung und die technischen Regulierungsstandards zunehmend an Klarheit. Erstmals existieren verbindliche Vorgaben für Emittenten, Bewertung und Offenlegung digitaler Vermögenswerte. Einheitliche Maßstäbe innerhalb der EU schaffen Rechtssicherheit und verbinden technologiegestützte Finanzinstrumente mit den etablierten Standards der Rechnungslegung.

  1. Einleitung:

Die zunehmende wirtschaftliche Bedeutung von Crypto Assets in den vergangenen Jahren hat ihre bilanzielle Erfassung und Bewertung stärker in den Fokus der Rechnungslegung gestellt. Noch bis 2023 herrschte dabei ein hohes Maß an Unsicherheit, da weder internationale noch nationale Regelwerke eindeutige Vorgaben zur Bilanzierung digitaler Vermögenswerte enthielten. Erst die Einführung der Markets in Crypto Assets-Verordnung (MiCA-VO) im Jahr 2023 und die darauffolgenden technischen Regulierungsstandards der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) im Jahr 2024 führten zu einer deutlichen Vereinheitlichung und Präzisierung der rechtlichen und bilanziellen Rahmenbedingungen für Crypto Assets in der Europäischen Union. Diese basieren in der Regel auf sogenannten Token, also digitalen Einheiten, die auf einer Blockchain gespeichert sind und bestimmte Werte oder Rechte repräsentieren. Sie können als Zahlungsmittel, Nutzungsrecht oder Anlageninstrument dienen und besitzen damit einen bilanziell relevanten wirtschaftlichen Wert.

  1. Ausgangssituation vor Inkrafttreten der MiCA-Verordnung

Vor der Einführung der MiCA-Verordnung fehlte es an klaren Bilanzierungsvorgaben für digitale Vermögenswerte. Bestehende Standards wie IFRS oder nationale Vorschriften boten zwar Ansätze, deckten jedoch nur Teilbereiche ab. Das IFRS Interpretation Committee (IFRS IC) konkretisierte 2019 die Behandlung von Kryptowährungen, indem es diese in Abhängigkeit von ihrer Nutzung entweder als immaterielle Vermögenswerte gemäß IAS 38 oder als Vorratsvermögen nach IAS 2 zuordnete. Diese Entscheidung bezog sich jedoch ausschließlich auf Kryptowährungen im engeren Sinne, wie z.B. Bitcoin oder Ethereum und ließ die Bilanzierung anderer Arten von Token offen.

Parallel dazu veröffentlichte die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) ein Diskussionspapier, das eine Kategorisierung von Crypto Assets nach Payment-, E-Geld-, Security-, Utility- und sonstige Token vorsah. Dabei wurden unterschiedliche bilanzielle Ansätze wie die Behandlung als Finanzinstrumente nach IFRS 9 bis hin zur Erfassung als immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38 oder Zahlungsmitteläquivalente nach IAS 7 diskutiert. Zu verbindlichen Regelungen führte dieses Projekt jedoch nicht.

Auch das US-amerikanische Rechnungslegungsgremium (FASB) leitete ein Projekt zur Bilanzierung von Crypto Assets und kam zu dem Ergebnis, dass bestimmte digitale Vermögenswerte künftig als immaterielle, fungible (austauschbare) Vermögenswerte zu behandeln sind, sofern sie keine Ansprüche auf andere Vermögenswerte vermitteln.

In Deutschland nahmen das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) das Thema in den Fokus. Ähnlich wie die EFRAG kam auch das BMF zu dem Ergebnis, dass Crypto Assets in die vier Hauptgruppen: Currency/Payment-Token, Utility-Token, Security-Token und hybride Token unterteilt werden können, ohne jedoch konkrete handelsrechtliche Vorschriften zur Bilanzierung festzulegen. Damit blieb die Bilanzierung digitaler Vermögenswerte interpretationsabhängig, was zu einer geringen Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen führte.

Vor diesem Hintergrund wurde die MiCA-Verordnung geschaffen, um einen einheitlichen und rechtssicheren Rahmen für die Regulierung und Bilanzierung bestimmter Kategorien von Crypto Assets innerhalb der EU zu etablieren.

  1. Einführung der MiCA-Verordnung und zentrale Anforderungen der Bilanzierung

Mit der MiCA-Verordnung schuf die Europäische Union erstmals einheitliche Vorgaben für die Emission, den Handel und die Verwahrung bestimmter Crypto Assets. Die Regelung definiert konkrete Anforderungen an Emittenten sowie Dienstleister und legt fest, unter welchen Bedingungen digitale Vermögenswerte innerhalb der EU ausgegeben und gehandelt werden dürfen. Emittenten müssen unter anderem ein sogenanntes Whitepaper veröffentlichen, das detaillierte Angaben über das Projekt, das Geschäftsmodell, die Risiken sowie über die zugrunde liegenden Sicherheiten enthält. Das Dokument wird bei der ESMA registriert und dient als Grundlage für die Markttransparenz gegenüber Investoren.

Die MiCA-Verordnung unterscheidet drei Hauptkategorien: Vermögenswertreferenzierte Token, E-Geld-Token und andere Crypto Token, zu denen insbesondere Utility-Token gehören.

Vermögenswertreferenzierte Token streben eine stabile Wertentwicklung an, indem sie an mehrere Vermögenswerte oder Währungen gekoppelt sind. Für Emittenten dieser Token besteht nach Artikel 36 MiCA-VO die Pflicht zur Bildung einer Vermögenswertreserve, die den Gesamtwert der im Umlauf befindlichen Token vollständig absichert. Diese Reserve ist von den übrigen Unternehmensvermögen getrennt zu halten und stellt einen eigenständigen Aktivposten dar. Auf der Passivseite sind die Rücktauschrechte der Inhaber als finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen, da sie Ansprüche auf Auszahlung des Gegenwerts begründen. Dadurch wird sichergestellt, dass Rücktauschrechte der Inhaber jederzeit erfüllt werden können und die Werthaltigkeit der Token langfristig gewährleistet bleibt.

E-Geld-Token dagegen sind an eine einzige offizielle Währung, etwa den Euro oder US-Dollar, gekoppelt und dienen primär als digitales Tauschmittel. Die von den Inhabern erhaltenen Beträge sind als Verbindlichkeiten zum Nennwert zu erfassen. Mindestens 30 % dieser Mittel müssen auf gesonderten Konten bei Kreditinstituten gehalten werden und sind als liquide Mittel oder kurzfristige Finanzanlagen zu bilanzieren. Dabei können Währungsumrechnungen erforderlich sein.

Utility-Token verfolgen hingegen nicht das Ziel einer Wertstabilität, sondern gewähren ihren Inhabern den Zugang zu einer blockchainbasierten Anwendung oder Dienstleistung. Sie werden daher in Abhängigkeit ihres Verwendungszwecks entweder als immaterielle Vermögenswerte oder als Vorratsvermögen erfasst.

Die MiCA-Verordnung überträgt damit bekannte Bilanzierungskonzepte auf neue digitale Formen von Vermögenswerten und schafft eine systematische Grundlage für die Erfassung von Crypto Assets.

  1. Bewertung der Vermögenswertreserve nach MiCA-Verordnung

Die ursprünglich unklare Bewertung der Vermögenswertreserve wurde im Rahmen der MiCA-Verordnung präzisiert. Gemäß Artikel 36 Absatz 7 MiCA-VO ist die Reserve zum Marktpreis zu bewerten, wobei der Wert mindestens den Ansprüchen der Inhaber entsprechen muss. Eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ist ausgeschlossen.

Ist ein Marktpreis vorhanden, erfolgt die Bewertung auf Basis des Geld-, Brief- oder Mittelkurses. Für liquide Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum kann der Marktwert somit direkt aus neutralen Quellen abgeleitet werden.

Liegen jedoch keine beobachtbaren Marktpreise vor, sind Modellpreise heranzuziehen. Diese können auf Discounted-Cash-Flow-Verfahren oder vergleichbaren Transaktionen beruhen. Dabei sind alle relevanten Markt-, Zins- und Kreditrisiken einzubeziehen. Das Verfahren orientiert sich an der Fair-Value-Bewertung nach IFRS 13, die ein dreistufiges Modell vorsieht mit einer Ableitung aus direkten Marktpreisen, einer Ableitung aus Werten ähnlicher Instrumente oder einer modellbasierten Bewertung. Dadurch nähert sich die Bewertungsmethode der MiCA-VO den internationalen Rechnungslegungsstandards an und ermöglicht eine konsistente Berichterstattung.

  1. Klassifizierung von Crypto Assets nach den ESMA-Regulierungsstandards

Mit der Veröffentlichung der technischen Regulierungsstandards durch ESMA im Jahr 2024 wurden die Vorgaben der MiCA-VO weiter konkretisiert. Ziel war es, festzulegen, wann Crypto Assets als Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) einzuordnen sind. Maßgeblich dabei ist die ökonomische Substanz eines Tokens und nicht dessen technologische Ausgestaltung („substance over form“). Dieses Prinzip besagt, dass bei der Einordnung nicht die äußere Form, etwa die technische Umsetzung auf der Blockchain, entscheidend ist, sondern der wirtschaftliche Gehalt der mit dem Token verbundenen Rechte und Pflichten. Die ESMA unterscheidet verschiedene Gruppen möglicher Finanzinstrumente, darunter übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, verschiedene derivative Instrumente und Emissionszertifikate. Ob ein Crypto Asset einer dieser Gruppen zugeordnet werden kann, hängt von seinen konkreten Eigenschaften ab. Tokenisierte Aktien können beispielsweise als Übertragbare Wertpapiere gelten, da sie Rechte ähnlich zu Aktien verkörpern. Utility-Token, die ausschließlich dem Zugang zu einer Anwendung dienen und keine Ertragsrechte enthalten, gelten dagegen nicht als Finanzinstrumente. Hybride-Token, die Merkmale mehrerer Kategorien vereinen, sind jeweils im Einzelfall zu prüfen.

  1. Fazit

Die MiCA-Verordnung legt erstmals verbindliche Anforderungen für Emittenten, Bewertung und Offenlegung fest, während die Standards der ESMA eine klare Verbindung zu den Finanzinstrumenten nach IFRS schaffen. Dadurch entstehen in der Europäischen Union einheitliche Maßstäbe für die Erfassung, Bewertung und Darstellung digitaler Vermögenswerte. Insgesamt stellt dies einen wichtigen Schritt dar, um die technologiegestützten Finanzinstrumente dauerhaft mit der Finanzberichterstattung zu vereinen.

Weitere interessante Themen

Bilanzierung von Restrukturierungsrückstellungen nach HGB und IFRS

Wenn Unternehmen Standorte schließen, Geschäftsbereiche zusammenlegen oder Arbeitsplätze abbauen, gehen diese Maßnahmen regelmäßig mit erheblichen finanziellen Belastungen einher.
Zum Beitrag
Tax

Die Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG im Überblick

Die Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG ist insbesondere bei Umstrukturierungen und Änderungen im Gesellschafterbestand von Körperschaften ein in der Praxis oft bestehendes Hindernis und kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.
Zum Beitrag

IDW RS FAB 41: Auswirkungen des Formwechsels auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) wurde erstmals ein allgemeiner Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Umwandlungen in das deutsche Umwandlungsrecht eingeführt.
Zum Beitrag