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Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung

Stellungnahme der WPK zu neuen Prüfungsaufgaben und Fortbildungspflichten für WP/vBP

Der Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung sieht umfangreiche Änderungen im Verpackungsrecht vor. Die Wirtschaftsprüfungskammer hat hierzu Stellung genommen und begrüßt die Fortführung bewährter Prüfungsstrukturen. Gleichzeitig weist sie auf Anpassungsbedarf bei Registerregelungen, Prüfungszuständigkeiten und Berichtspflichten hin. Zudem sollen neue Aufgaben sowie eine regelmäßige Fortbildungspflicht für WP/vBP eingeführt werden.

Nach Art. 1 des Referentenentwurfs zur Anpassung des Verpackungsrechts an die Verordnung (EU) 2025/40 soll das bisherige Verpackungsgesetz durch das Verpackungsrechts-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt werden. Ziel ist es, das nationale Recht an die unmittelbar geltende EU-Verpackungsverordnung anzupassen. Die Wirtschaftsprüfungskammer (WPK) hat am 5. Dezember 2025 zu dem Entwurf Stellung genommen.

Fortführung bestehender Strukturen und Aufgaben

Der Gesetzentwurf hält an der Einbindung von WP und vBP in zentrale Prüf- und Nachweisprozesse des Verpackungsrechts fest. Positiv bewertet die WPK, dass etablierte Strukturen des deutschen Verpackungsrechts beibehalten werden sollen. WP und vBP bleiben weiterhin in zentrale Prüf- und Nachweisprozesse eingebunden. Dazu zählen unter anderem:

  • die Tätigkeit als Systemprüfer,
  • die Übermittlung handelsrechtlicher Prüfungsberichte zur Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Systemen,
  • die Vorlage geeigneter Unterlagen von WP/vBP auf Anforderung der zuständigen Behörden sowie
  • die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Kostenermittlung im Rahmen der Genehmigung des Gesamtumlageaufkommens.

Forderungen der WPK

Vor diesem Hintergrund sieht die WPK gleichwohl Anpassungsbedarf. Sie fordert insbesondere:

  • die Aufnahme von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften in das Prüferregister der Zentralen Stelle, um berufsrechtliche Unsicherheiten zu vermeiden,
  • eine einheitliche Übertragung von Prüfungs- und Nachweisaufgaben auf WP und vBP, da eine sachliche Differenzierung nicht erkennbar sei,
  • den Verzicht auf eine gesetzliche Vorlagepflicht des handelsrechtlichen Prüfungsberichts, da dieser nach der Systematik des HGB nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, sowie
  • eine Konkretisierung der im Gesetz genannten WP/vBP-Unterlagen, um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der jeweiligen beruflichen Rolle (Prüfer oder Berater) zu vermeiden.

Neue Prüfungs- und Bestätigungspflichten

Der Gesetzentwurf erweitert die Aufgaben von WP und vBP um zusätzliche Prüfungs- und Bestätigungspflichten. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG-E kann die Zentrale Stelle im Rahmen der Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung die elektronische Übermittlung der im Einzelfall erforderlichen Unterlagen verlangen; nach der Gesetzesbegründung kommen hierfür insbesondere auch Unterlagen eines WP in Betracht.

Darüber hinaus regelt § 28 Abs. 2 VerpackDG-E die Finanzkontrolle der Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen. Diese hat jährlich einen Bericht über die Mittelvereinnahmung und -verausgabung zu erstellen, dessen ordnungsgemäße Erstellung, inhaltliche Richtigkeit sowie die zweckentsprechende Mittelverwendung nach den Förderleitlinien durch einen WP zu bestätigen sind.

Fortbildungspflicht, Registerfolgen und Verfahrensänderungen

Erstmals soll für registrierte Prüfer eine verpflichtende Fortbildung eingeführt werden (§ 46 Abs. 4 VerpackDG-E). WP und vBP müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Registrierung sowie anschließend alle fünf Jahre an einer Fortbildung der Zentralen Stelle teilnehmen, die mindestens halbjährlich angeboten werden soll. Für bereits registrierte Prüfer ist eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 vorgesehen. Erfolgt bis dahin kein Fortbildungsnachweis, erlischt die Registrierung ab dem 1. Januar 2028.

Zudem sind Prüfer verpflichtet, die Aufgabe ihrer Prüfungstätigkeit im Verpackungsrecht unverzüglich der Zentralen Stelle anzuzeigen. Bleibt eine Rückmeldung zur Fortführung der Tätigkeit aus oder wird die Fortbildungspflicht nicht erfüllt, kann eine – grundsätzlich befristete – Entfernung aus dem Prüferregister erfolgen. Bei wiederholten und groben Verstößen gegen die Prüfleitlinien ist künftig eine Streichung aus dem Register für bis zu fünf Jahre möglich.

Zur Beschleunigung des Registrierungsverfahrens müssen WP und vBP bei einer Neuregistrierung künftig bereits mit dem Antrag einen Nachweis über ihre Berufsberechtigung einreichen. Bislang war dieser erst auf Anforderung der Zentralen Stelle vorzulegen.

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