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Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) regelt in seinem neuen Schreiben vom 8. Dezember 2025 die Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. November 2001.

Dieses Schreiben gilt zur Bewertung von Tieren nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform. Es gilt auch für Betriebe, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist dieses BMF-Schreiben sinngemäß anzuwenden. Dieses Schreiben ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.

Das BMF-Schreiben befasst sich umfassend zum Umfang der Herstellungskosten und zum Fertigstellungszeitpunkt. Dabei wird insbesondere festgehalten, welche Kostenbestandteile einzubeziehen sind oder wahlweise einbezogen werden können.

Bei den Bewertungsgrundsätzen geht es um Fragen der Einzelbewertung und die Bewertung nach Richtwerten: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können auch mit den Richtwerten lt. Spalte 2 der Anlage angesetzt werden. Das gilt nicht, soweit es sich um Tiere handelt, deren tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten erheblich von den Richtwerten lt. Anlage abweichen (in der Regel Zuchttiere wie Zuchthengste und Zuchtbullen, Turnier- oder Rennpferde). Die am Bilanzstichtag vorhandenen Tiere können in Gruppen zusammengefasst werden, die nach Tierarten, Geschlecht und Altersklassen (Aufzuchtstadien) gebildet sind und mit dem gewogenen Durchschnittswert bewertet werden.

Die gewählte Bewertungsmethode sowie das Wertermittlungsverfahren sind innerhalb der jeweiligen Tiergruppe einer Tierart grundsätzlich beizubehalten (Bewertungsstetigkeit).

Zum Anlagevermögen gehören Tiere, die nach ihrer Fertigstellung nicht zur sofortigen Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Zuchttiere, Milchvieh, Legehennen). Tiere des Anlagevermögens sind im Anschluss an die Nutzung im Betrieb (z. B. Zuchttiere) als Umlaufvermögen umzuwidmen, wenn eine weitere Verwendung insbesondere als Schlachtvieh von Anfang an geplant ist.

Absetzung für Abnutzung und Sonderabschreibungen

AfA nach § 7 EStG und Sonderabschreibungen können erst ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Tieres vorgenommen werden. Bemessungsgrundlage und Volumen für AfA nach § 7 EStG und Sonderabschreibungen sind die Differenz zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Schlachtwert, wenn eine Umwidmung zu Umlaufvermögen von Anfang an geplant ist.

Bei der Bemessung der AfA nach § 7 EStG kann folgende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden:

Zuchthengste 5 Jahre
Zuchtstuten   10 Jahre
Zuchtbullen 3 Jahre
Milchkühe3 Jahre
übrige Kühe5 Jahre
Zuchteber und -sauen2 Jahre
Zuchtböcke und -schafe3 Jahre
Legehennen  1,33 Jahre
Damtiere         10 Jahre

Degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG und Sonderabschreibungen können nur bei Einzelbewertung in Anspruch genommen werden. Ebenso ist die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG nur bei Einzelbewertung zulässig.

Zum Umlaufvermögen gehören die Tiere, die zur Veräußerung, zur Verarbeitung oder zum Verbrauch im Betrieb bestimmt sind (z. B. Masttiere). Sie sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten oder mit dem Teilwert zu bewerten; der Ansatz des niedrigeren Teilwerts kommt nur in Betracht, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.

Übergangsregelung

Die erstmalige Anwendung der Richtwerte lt. Anlage dieses Schreibens kann einen einmaligen zusätzlichen buchtechnischen Gewinn auslösen (sog. Umstellungsgewinn). Es wird nicht beanstandet, wenn in Höhe von höchstens 90 % dieses Umstellungsgewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 2026 oder des Wirtschaftsjahres 2026/2027 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet wird. Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit jeweils mindestens 1/9 der gebildeten Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.

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