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Deutsche Bundesbank belässt den Basiszins nach § 247 BGB bei 1,27 % zum 01.01.2026

Auswirkungen auf Verzugszinsen nach § 288 BGB sowie mögliche steuerliche Folgen und handelsrechtliche Berichtspflichten

Nachdem der Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB zum 01.01.2024 noch bei 3,62 % lag, hat die Deutsche Bundesbank den Zinssatz zwischenzeitlich dreimal gesenkt, zuletzt zum 01.07.2025 auf 1,27 %. Zum 01.01.2026 belässt die Bundesbank den Zinssatz bei diesem Wert. Der Basiszinssatz wirkt sich u. a. auf die Höhe der Verzugszinsen nach § 288 BGB aus und kann sich ggf. auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verzinsung von Gesellschafterdarlehen in steuerlicher Hinsicht sowie vor dem Hintergrund handelsrechtlicher Berichtspflichten auswirken.

Entwicklung des Basiszinssatzes und Höhe in den Jahren 2024 und 2026

Der Basiszinssatz nach § 247 BGB hat gem. § 247 Abs. 1 S. 3 BGB als Bezugsgröße den Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der EZB vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs. Er wird demnach zum 01.01. sowie 01.07. eines jeden Jahres überprüft und bei Veränderungen angepasst.

Mit der Anpassung zum 01.01.2024 erreichte der Basiszinssatz nach § 247 BGB mit 3,62 % zunächst einen Höchstwert. Zum 01.07.2024 hat die Deutsche Bundesbank den Basiszinssatz nach § 247 BGB um 0,25%-Punkte auf 3,37 % erstmals wieder gesenkt; zum 01.01.2025 erfolgte eine weitere Reduktion des Basiszinssatzes auf 2,27 %. Zum 01.07.2025 hat die Deutsche Bundesbank den Basiszinssatz nach § 247 BGB erneut gesenkt, diesmal um 1,00%-Punkte auf 1,27 %.

Zum 01.01.2026 belässt die Deutsche Bundesbank den Basiszinssatz nach § 247 BGB bei 1,27 %. Damit liegt der aktuelle Basiszinssatz zum Jahresbeginn 2026 1,00%-Punkte unter dem Wert zum Jahresbeginn 2025.

Im Ergebnis bewegt sich der Basiszins gem. § 247 BGB allerdings weiter bezogen auf die letzten 20 Jahre auf einem vergleichsweise hohen Niveau. Der bisherige Höchstwert war mit 3,62 % am 01.01.2024 und zuvor mit 3,32 % zum 01.01.2008 erreicht worden. Von Juli 2009 bis Ende 2022 lag der Basiszinssatz nach § 247 BGB unter dem aktuellen Wert von 1,27 %.

Bedeutung des Basiszinssatzes in der Praxis

Der Basiszinssatz stellt u.a. den Ausgangspunkt für die Verzugszinsen nach § 288 BGB dar. Weiter kann er zur Orientierung bei der Beurteilung der angemessenen Verzinsung von Verrechnungskonten und Gesellschafterdarlehen im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung herangezogen werden.

Die Steigerung des Basiszinssatzes wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der Verzugszinsen nach § 288 BGB aus.

  • Der Verzugszinssatz bei Geschäften, bei denen ein Verbraucher beteiligt ist, beträgt gem. § 288 Abs. 1 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Ergebnis beträgt der Verzugszinssatz bei Geschäften, bei denen ein Verbraucher beteiligt ist, 6,27 % (1,27 % + 5,00 %).
  • Außerdem beläuft sich der Verzugszinssatz für Geschäfte zwischen Unternehmen, welcher gem. § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, auf 10,27 % (1,27 % + 9,00 %).

Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus dient der Basiszinssatz in der Praxis oftmals als Bezugsgröße für die Festlegung von Zinssätzen bzw. Verzinsungen.

Steuerliche Risiken einer nicht angemessenen Verzinsung

Grundsätzlich sind Gesellschafterdarlehen und Verrechnungskonten angemessen zu verzinsen, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit ist in diesem Zusammenhang die Marktüblichkeit der Verzinsung. Als Grenzen für den Zinssatz gelten die banküblichen Haben- und Sollzinsen. Der am Ende ausgewählte Wert innerhalb dieser Spanne hängt grundsätzlich vom Einzelfall ab. Als Anhaltspunkt kann u.a. der Basiszinssatz nach § 247 BGB dienen, wobei im Einzelfall zusätzlich ein Zuschlag zu berücksichtigen ist. In Abhängigkeit der Entwicklung des Basiszinssatzes können sich Änderungen im Hinblick auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verzinsung von Verrechnungskonten und Gesellschafterdarlehen ergeben. Für den Fall, dass die bisher geltende Verzinsung im Verhältnis zum Basiszinssatz nach § 247 BGB nicht (mehr) angemessen ist, müssen frühzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um beispielsweise eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden.

Handelsrechtliche Berichtspflichten einer nicht marktüblichen Verzinsung

Der Gesetzgeber verlangt in § 285 Nr. 21 HGB eine Berichterstattung im Anhang über wesentliche nicht zu marktüblichen Konditionen getätigte Geschäfte, sofern diese mit nahe stehenden Personen oder Unternehmen (related parties) erfolgt sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist zumindest über die marktunüblichen Geschäfte zu berichten. Die im Einzelabschluss bestehende Berichtspflicht gilt nach § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB auch für den Konzernabschluss.

Unter einem „Geschäft“ versteht man sämtliche Transaktionen rechtlicher und wirtschaftlicher Art, die sich auf die gegenwärtige und künftige Finanzlage auswirken können. Hierunter fallen bspw. auch Darlehensbeziehungen sowie die Verzinsung von Gesellschafterverrechnungskonten oder innerkonzernlichen Verrechnungskonten. Die Definition von „nahestehenden Personen und Unternehmen“ erfolgt in der Praxis unter Rückgriff auf den ins EU-Recht übernommenen IAS 24. Erst im Jahr 2022 hat das IDW den Standard IDW RS HFA 33 angepasst, der sich zu den erforderlichen Anhangangaben zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen äußert.

Angesichts des aktuellen Basiszinssatzes könnten bisher bestehende Verzinsungsregelungen, die nicht angepasst werden, aktuell als unangemessen bzw. als nicht marktüblich anzusehen sein. Hieraus folgt, dass eine nicht markübliche Verzinsung eine Berichtspflicht im Anhang auslösen kann, die dann auch Gegenstand der Prüfung durch den Abschlussprüfer ist. Neben der Angemessenheit für das Geschäftsjahr 2025 muss auch eine ggf. bestehende Anpassungsnotwendigkeit ab dem 01.01.2026 beurteilt werden.

Analyse einer bestehenden Anpassungsnotwendigkeit

Der hohe Anstieg des Basiszinssatzes in den letzten Jahren um insgesamt 4,50%-Punkte zum 01.01.2024 – und damit auf einen Höchststand von damals 3,62 % – und das aktuelle Zinsniveau mit aktuell 1,27 % zum 01.01.2026 sind ein Indiz dafür, dass eine Anpassungsnotwendigkeit bspw. hinsichtlich bisher bestehender Verzinsungsregelungen sowie vertraglich vereinbarter oder faktisch gelebter innerkonzernlicher Zinssätze im Zeitablauf bestehen kann. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu betrachten, dass der Basiszinssatz nach § 247 BGB gegenüber dem Stand zum Jahresbeginn 2024 sowie 2025 nunmehr zum Jahresbeginn 2026 deutlich niedriger ist.

Wenn bei einem Niveau des Basiszinssatzes, das bis zum Jahresende 2022 noch bei -0,88 % lag, eine Verzinsung in der Vergangenheit als angemessen beurteilt wurde, muss diese angepasst werden. Gleichzeitig müssen Verzinsungsregelungen, die Anfang 2024 oder 2025 vereinbart wurden, überprüft werden, da der Basiszinssatz nunmehr niedriger ist. Dort, wo variable Verzinsungsregelungen bestehen, die ihrerseits Bezug nehmen auf den Basiszinssatz, ergibt sich eine automatische Erhöhung des Zinssatzes. Hier besteht daher regelmäßig kein Problem in der Praxis, weil sich durch die Erhöhung des Basiszinssatzes der relevante Zinssatz automatisch erhöht.

Problematisch können feste Zinssätze sein, die in der Vergangenheit fixiert wurden und nicht automatisch angepasst werden. Hier wird in vielen Fällen Handlungsbedarf bestehen. Denn wenn bisher ein fixer Zinssatz angemessen war, muss überprüft werden, ob er weiterhin – angesichts des deutlichen Anstiegs des Basiszinssatzes – angemessen ist.

Folgen für die Praxis

Insgesamt wirkt sich der Basiszinssatz nach § 247 BGB in Höhe von 1,27 % zum 01.01.2026 vor allem auf die Verzugszinsen nach § 288 BGB aus. Dies hat unmittelbar Auswirkungen auf die Ertragslage der Unternehmen.

Weiter muss die Höhe des Zinssatzes auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verzinsung von Gesellschafterdarlehen und Verrechnungskonten berücksichtigt werden, um frühzeitig potenziell negativen Auswirkungen wie die Entstehung einer verdeckten Gewinnausschüttung oder weiteren steuerlichen Risiken entgegenzuwirken. Insofern müssen steuerliche Risiken rechtzeitig und genau analysiert werden. Ebenso sind etwaige handelsrechtliche Berichtspflichten im Anhang zum Einzelabschluss sowie zum Konzernabschluss bei Vorliegen einer nicht marktüblichen Verzinsung zu beachten.

In der Praxis sollte eine zeitnahe Auseinandersetzung mit den bestehenden Verzinsungsregelungen erfolgen, um eine etwaige nicht weiterhin angemessene bzw. zwischenzeitlich marktunübliche Verzinsung zu erkennen und entsprechend anzupassen. Allein eine genaue Analyse und etwaige Anpassung der bestehenden Regelungen zur Verzinsung kann unerwünschte steuerliche Risiken und Berichtspflichten verhindern.

Die Tatsache, dass die Deutsche Bundesbank mit dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zum 01.01.2024 in Höhe von 3,62 % einen absoluten Höchstwert der Verzinsung in den letzten mehr als 20 Jahren fixiert hat, verdeutlicht nicht nur die Zinsentwicklung in den letzten Jahren, sondern unterstreicht auch die Notwendigkeit, bestehende Zinsvereinbarungen kritisch zu hinterfragen und zu analysieren und dann ggf. auf ein angemessenes und marktübliches Niveau anzupassen. Hierbei ist auch der aktuelle Basiszinssatz nach § 247 BGB in Höhe von 1,27 % zum 01.01.2026 zu beachten.

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