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Softwarebescheinigung nach IDW PS 880 n. F. als Prüfungsnachweis in der Abschlussprüfung

Die Softwarebescheinigung nach IDW PS 880 n. F. (01.2022) kann in der Abschlussprüfung als unterstützender Prüfungsnachweis herangezogen werden. Sie liefert Erkenntnisse zur Funktionsfähigkeit von Software sowie zur Ausgestaltung von IT-Kontrollen und unterstützt insbesondere die Risikobeurteilung. Eine Verpflichtung zur Einholung besteht jedoch nicht, da sie die Prüfung nicht ersetzt und nur eingeschränkte Aussagen zur Anwendung im Unternehmen ermöglicht.

Setzt ein Unternehmen im Rahmen seiner Rechnungslegung IT-Systeme ein, stellt sich für den Abschlussprüfer regelmäßig die Frage, inwieweit eine Softwarebescheinigung nach IDW PS 880 n. F. (01.2022) als Prüfungsnachweis herangezogen werden kann. Das IDW gibt hierzu Hinweise zu Inhalt, Ziel und Aussagekraft von Softwareprüfungen sowie zu deren Einordnung im Rahmen der Abschlussprüfung.

Softwareprüfungen werden in der Regel beim Hersteller eines Softwareprodukts durchgeführt und dienen der Beurteilung, ob die eingesetzten Programme eine ordnungsmäßige Verarbeitung von Daten ermöglichen. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere die programmtechnischen Funktionen, die Verarbeitung von Eingaben zu Ausgaben sowie die im System implementierten Kontrollen. Hierzu zählen unter anderem programmierte Eingabe-, Verarbeitungs- und Ausgabekontrollen sowie Regelungen zum Zugriffsschutz.

Gegenstand der Prüfung ist darüber hinaus die Softwareentwicklungsumgebung einschließlich der zugehörigen Verfahrensdokumentation. Ebenso werden die Softwareentwicklungsverfahren, insbesondere Wartungs-, Test- und Freigabeverfahren, sowie die sachgerechte Umsetzung der vorgesehenen Programmfunktionen beurteilt. Ziel der Softwareprüfung ist es, mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass das Softwareprodukt die funktionalen Anforderungen erfüllt und eine ordnungsmäßige Anwendung ermöglicht. Dabei erfolgt die Beurteilung insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie auf die Unterstützung interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme im Bereich der Rechnungslegung.

Im Rahmen der Abschlussprüfung kann eine Softwarebescheinigung nach IDW PS 880 n. F. (01.2022) zusammen mit dem zugehörigen Prüfungsbericht als Prüfungsnachweis herangezogen werden. Eine Nutzung bietet sich insbesondere im Rahmen der Verständniserlangung des Abschlussprüfers über das Informationssystem des Unternehmens an, etwa als Grundlage für die Identifizierung von Risiken aus dem Einsatz von IT sowie bei der Beurteilung der Ausgestaltung und Wirksamkeit genereller IT-Kontrollen.

Gleichwohl sind der Prüfungsbericht und die Softwarebescheinigung nach IDW PS 880 n. F. (01.2022) als Prüfungsnachweise allein nicht ausreichend. Sie treffen insbesondere keine Aussagen über die Parametrisierung der Software sowie über die IT-Prozesse beim Anwender, also dem zu prüfenden Unternehmen.

Die Verwendung des Prüfungsberichts und der Softwarebescheinigung kann die Prüfung lediglich unterstützen. Eine Pflicht zur Einholung einer Softwarebescheinigung nach IDW PS 880 n. F. (01.2022) ergibt sich daraus jedoch nicht.

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