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WPK aktualisiert FAQ zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis

Die Wirtschaftsprüferkammer hat ihre FAQ zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis aktualisiert (Stand: 21. Mai 2026). Zuständig ist der im Juli 2024 beschlossene und im September 2024 konstituierte Vorstandsausschuss „Künstliche Intelligenz“. Im Fokus der Überarbeitung stehen berufsrechtliche Ausführungen zur Verschwiegenheit, zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen und zu Verwertungsverboten sowie das Grundverständnis von künstlicher Intelligenz. Zudem gab es punktuelle Klarstellungen – die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Hintergrund: Der Vorstandsausschuss „Künstliche Intelligenz“

Der Vorstand der WPK beobachtet die Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz bereits seit längerem aufmerksam. Auf seiner Klausurtagung im Juli 2024 entschied er, die Mitglieder der Kammer bei diesem Thema gezielt zu unterstützen, und beschloss die Einrichtung eines eigenen Vorstandsausschusses „Künstliche Intelligenz“. Dieser konstituierte sich am 27. September 2024 und legte seine Arbeitsschwerpunkte fest, darunter die Erarbeitung der FAQ KI, die Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern den Zugang zum Thema erleichtern und zugleich für die damit verbundenen Chancen und Risiken sensibilisieren soll.

Die FAQ gliedert sich in fünf Themenbereiche: Allgemeine Fragen, rechtliche Rahmenbedingungen, spezifische Verlautbarungen, Einsatzmöglichkeiten von KI in der Abschlussprüfung sowie Grenzen und Risiken. Die nun vorliegende Aktualisierung betrifft vor allem zwei zentrale Fragen des Kapitels zu den Berufspflichten sowie zum Grundverständnis von KI.

Geschärfte Berufspflichten: Verschwiegenheit, Dienstleister und Verwertungsverbote

Verschwiegenheit und Inanspruchnahme von Dienstleistungen: Die WPK unterscheidet künftig deutlicher zwischen „ungeschützten“ und „geschützten“ KI-Systemen. Bei ungeschützten Anwendungen ist nicht ausgeschlossen, dass Dritte, etwa über das Training öffentlich zugänglicher Modelle, Kenntnis von eingegebenen Informationen erlangen. Sollen solche Systeme genutzt werden, müssen der Verschwiegenheit unterliegende Mandantendaten daher anonymisiert oder pseudonymisiert werden; dabei ist zu berücksichtigen, dass auch anonymisierte Angaben durch inhaltliche Zusammenhänge Rückschlüsse auf einzelne Mandanten ermöglichen können.

Sollen hingegen nicht anonymisierte, der Verschwiegenheit unterliegende Daten in eine von einem Dritten betriebene KI-Anwendung eingegeben werden, ist dies nur nach Erfüllung der Anforderungen des § 50a WPO zulässig. Neben der sorgfältigen Auswahl des Dienstleisters gehört dazu insbesondere ein Vertrag, der den Anbieter unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sind technisch-organisatorisch und vertraglich Vorkehrungen getroffen, dass weder ein Training öffentlicher Modelle noch eine Kenntnisnahme durch unbefugte Dritte erfolgt, gilt das System als „geschützt“. In ein solches System dürfen dann auch Prompts mit Berufsgeheimnissen eingegeben werden. Die WPK stellt zudem klar: Eine laufende Überwachung des Dienstleisters ist nicht erforderlich, wohl aber die unverzügliche Beendigung der Zusammenarbeit, sobald Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung erkennbar werden. Wird ein Plattformanbieter eingeschaltet, der KI-Dienstleister als Subunternehmer einsetzt, muss dieser seine Subunternehmer in Textform zur Verschwiegenheit verpflichten; gesonderte Verträge des Wirtschaftsprüfers mit den Subunternehmern sind dann nicht erforderlich. Ergänzend weist die WPK auf das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen hin, das bei der Eingabe vertraulicher Mandanteninformationen in ungeschützte Systeme ebenfalls berührt sein kann.

Verwertungsverbote: Konkretisiert wurde außerdem, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung von Mandantendaten zum Training von KI-Systemen eine unzulässige Verwertung von Berufsgeheimnissen darstellt. Bei anonymisierten Daten besteht regelmäßig kein Konflikt mit den Verwertungsverboten, sofern die Informationen nach der Anonymisierung ihren Charakter als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verloren haben. Bei nicht anonymisierten Mandantendaten lässt sich ein Konflikt vermeiden, wenn sichergestellt ist, dass das genutzte KI-System hierdurch nicht trainiert und verbessert wird. Unter dieser Voraussetzung darf der Wirtschaftsprüfer entsprechende Daten zur Verbesserung der vom System generierten Antworten heranziehen, ohne gegen die Verwertungsverbote zu verstoßen. Das Verbot erfasst nämlich nur die Verwertung zu außerberuflichen Zwecken, nicht das Lernen aus dem Mandat zur Weiterentwicklung der eigenen fachlichen Fähigkeiten.

Geschärftes Grundverständnis von künstlicher Intelligenz

Auch die Anforderungen an das KI-Grundverständnis von Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern wurden präzisiert. Die WPK betont, dass die Beurteilung der Verlässlichkeit von KI-Ergebnissen davon abhängt, inwieweit deren Funktionsweise nachvollzogen werden kann. Hierfür sei es wichtig, drei Datenkategorien zu unterscheiden: Daten, die der Anbieter zum Training seines Systems verwendet, Daten, die der Wirtschaftsprüfer der KI zur dauerhaften fachlichen Anpassung zur Verfügung stellt, sowie Daten, die im Rahmen einer konkreten Anfrage (Prompt) übermittelt werden.

Berufsträger müssen zudem die spezifischen Risiken kennen, die mit dem Einsatz von KI verbunden sind, wie etwa Datenverzerrungen, Fehlinterpretationen oder Halluzinationen, also inhaltlich falsche oder erfundene Angaben der KI. Detaillierte technische Kenntnisse stehen dabei grundsätzlich nicht im Vordergrund; ihr erforderlicher Umfang steigt jedoch mit dem Maß an Prüfungssicherheit, das aus dem KI-Einsatz abgeleitet werden soll. Setzt ein Mandant KI-Systeme ein, die für die Erstellung von Jahresabschluss oder Lagebericht relevant sind, kann es erforderlich werden, IT- beziehungsweise KI-Sachverständige hinzuzuziehen, analog zu anderen IT-Systemen. Unverändert bleibt: Auch beim Einsatz künstlicher Intelligenz tragen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer die volle Verantwortung für ihre Arbeitsergebnisse.

Weitere Klarstellungen und praktische Relevanz

Über die beiden zentralen Themenfelder hinaus hat die WPK an verschiedenen Stellen punktuelle Aktualisierungen und Klarstellungen vorgenommen. Für die Praxis empfiehlt es sich, die Neufassung zum Anlass zu nehmen, bestehende interne Regelungen zum KI-Einsatz zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, etwa hinsichtlich der vertraglichen Anforderungen an Dienstleister oder der Dokumentation von KI-gestützten Prüfungshandlungen.

Fazit

Mit der Aktualisierung der FAQ KI reagiert die WPK auf die zunehmende praktische Bedeutung künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis und schafft mehr Klarheit bei zentralen berufsrechtlichen Fragestellungen. Angesichts der dynamischen technologischen Entwicklung ist davon auszugehen, dass weitere Anpassungen folgen werden.

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