Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 07.05.2026, dass die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung nicht zwangsläufig zur Entnahme aus dem Betriebsvermögen führt.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.12.2022 – 15 K 518/21 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Leitsätze
- Eine Betriebsleiterwohnung, für deren Errichtung der Bauantrag nach dem 01.01.1987 gestellt wurde, unterlag nicht der Nutzungswertbesteuerung. Sie war von Anfang an dem Privatvermögen zuzuordnen.
- Der Steuerpflichtige konnte in diesem Fall nach § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 die steuerfreie Entnahme des der Wohnung zugehörigen Grund und Bodens beantragen.
Nach § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG a. F. – der dem heutigen § 13 Abs. 5 EStG entspricht – blieb ein Entnahmegewinn außer Ansatz, wenn Grund und Boden nach dem 31.12.1986 dadurch entnommen wurde, dass auf ihm die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wurde. Steuerpflichtige, die – wie M – nach dem 31.12.1986 auf bisher dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugehörigem Grund und Boden eine Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnung errichteten, konnten somit eine steuerfreie Grundstücksentnahme bei der Finanzverwaltung anzeigen, während die Finanzverwaltung den Umfang des zu dieser Wohnung gehörenden Grund und Bodens bestimmen musste.
Nach § 52 Abs. 15 Satz 1 EStG a. F. war die Nutzungswertbesteuerung nach dem Veranlagungszeitraum 1986 grundsätzlich nicht mehr möglich. Es bestand jedoch die Möglichkeit, die Nutzungswertbesteuerung für die Jahre nach 1986 vom Steuerpflichtigen selbst oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung bis zum Veranlagungszeitraum 1998 fortzuführen. Hatte der Steuerpflichtige in dieser Zeit die Nutzungswertbesteuerung aufgegeben, galt die von ihm selbst oder vom Altenteiler genutzte Wohnung in dem Zeitraum als entnommen, zu dem die Nutzungswertbesteuerung letztmals angewendet wurde. In anderen Fällen galt die Wohnung nebst Grund und Boden zum Ende des Veranlagungszeitraums 1998 als entnommen. Der Entnahmegewinn blieb außer Ansatz. Ein steuerfreies Ausscheiden durch Ablauf des Veranlagungszeitraums 1998 setzte aber ebenso wie ein Ausscheiden durch Abwahl der Nutzungswertbesteuerung voraus, dass die Wohnung im fingierten Entnahmezeitpunkt noch der Nutzungswertbesteuerung unterlag.