https://www.kleeberg.de/team/sebastian-schoeffel-2/
https://www.kleeberg.de/team/meltem-minkan/
https://www.kleeberg.de/team/24843/
https://www.kleeberg.de/team/lisa-spirkl/
https://www.kleeberg.de/team/arzum-esterhammer/
https://www.kleeberg.de/team/nepomuk-graf-von-hundt-zu-lautterbach/
https://www.kleeberg.de/team/magdalena-wimmer/
https://www.kleeberg.de/team/paul-grimm/
https://www.kleeberg.de/team/karolin-knipfer/
https://www.kleeberg.de/team/tim-zumbach/
https://www.kleeberg.de/team/nina-matlok/
https://www.kleeberg.de/team/amelie-merath/
https://www.kleeberg.de/team/aylin-oezcan/
https://www.kleeberg.de/team/annika-ruettgers/
https://www.kleeberg.de/team/volker-blau/
https://www.kleeberg.de/team/kathrin-hamann/
https://www.kleeberg.de/team/jochen-marz/
https://www.kleeberg.de/team/angela-popp/
https://www.kleeberg.de/team/felix-krauss/
https://www.kleeberg.de/team/sebastian-sieber/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-reutin/
https://www.kleeberg.de/team/jacqueline-goldberg/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-latteyer/
https://www.kleeberg.de/team/lorenz-neu/
https://www.kleeberg.de/team/frank-strasser/
https://www.kleeberg.de/team/jasmin-moerz/
https://www.kleeberg.de/team/karl-nagengast/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-moenius/
https://www.kleeberg.de/team/joana-maria-ordinas-ordinas/
https://www.kleeberg.de/team/sanja-mitrovic/
https://www.kleeberg.de/team/karl-petersen/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-julia-missio/
https://www.kleeberg.de/team/hermann-plankensteiner/
https://www.kleeberg.de/team/ronald-mayer/
https://www.kleeberg.de/team/dieter-mann/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-prechtl/
https://www.kleeberg.de/team/lars-luedemann/
https://www.kleeberg.de/team/sabine-lentz/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-lauschke/
https://www.kleeberg.de/team/daniel-lauschke/
https://www.kleeberg.de/team/philipp-rinke/
https://www.kleeberg.de/team/kai-peter-kuenkele/
https://www.kleeberg.de/team/alexander-krueger/
https://www.kleeberg.de/team/yasemin-roth/
https://www.kleeberg.de/team/hans-martin-sandleben/
https://www.kleeberg.de/team/beate-koenig/
https://www.kleeberg.de/team/anna-maria-scheidl-klose/
https://www.kleeberg.de/team/andreas-knatz/
https://www.kleeberg.de/team/christian-klose/
https://www.kleeberg.de/team/elisabeth-schilling/
https://www.kleeberg.de/team/reinhard-schmid/
https://www.kleeberg.de/team/juergen-schmidt/
https://www.kleeberg.de/team/thea-schopf/
https://www.kleeberg.de/team/steffen-sieber/
https://www.kleeberg.de/team/sandra-inioutis/
https://www.kleeberg.de/team/martina-strobel/
https://www.kleeberg.de/team/michael-thiel/
https://www.kleeberg.de/team/michael-vodermeier/
https://www.kleeberg.de/team/robert-hoertnagl/
https://www.kleeberg.de/team/monika-walke/
https://www.kleeberg.de/team/birgit-hofmann/
https://www.kleeberg.de/team/erwin-herzing/
https://www.kleeberg.de/team/martina-hermes/
https://www.kleeberg.de/team/stephanie-gruber-joerg/
https://www.kleeberg.de/team/thomas-goettler/
https://www.kleeberg.de/team/kristin-fichter/
https://www.kleeberg.de/team/juliana-engesser/
https://www.kleeberg.de/team/tobias-ehrich/
https://www.kleeberg.de/team/gerhard-de-la-paix/
https://www.kleeberg.de/team/bettina-wegener/
https://www.kleeberg.de/team/markus-wittmann/
https://www.kleeberg.de/team/julia-busch/
https://www.kleeberg.de/team/corinna-boecker/
https://www.kleeberg.de/team/christoph-bode/
https://www.kleeberg.de/team/christian-binder/
https://www.kleeberg.de/team/frank-behrenz/
https://www.kleeberg.de/team/hannes-zieglmaier/
https://www.kleeberg.de/team/christian-zwirner/
https://www.kleeberg.de/team/dirk-baum/
https://www.kleeberg.de/team/teresa-ammer/

News

Rückstellung für Mitarbeiter­boni ohne Rechts­anspruch

Das FG Münster hat die Bildung von Rückstellungen für Mitarbeiterboni anerkannt, auch wenn darauf kein Rechtsanspruch besteht.

Das FG Münster hat mit Entscheidung vom 16.11.2022 die Bildung von Rückstellungen für Mitarbeiterboni anerkannt, auch wenn im vorliegenden Fall kein Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Boni bestand. Die Revision ist nicht zugelassen.

Die Klägerin praktizierte ein System, durch welches sie ihren Arbeitnehmern nach Ablauf eines Geschäftsjahres Mitarbeiterboni unter Berücksichtigung des Erfolgs des vorangegangenen Geschäftsjahres auszahlte, ohne dass hierüber schriftliche Verträge mit den jeweiligen Arbeitnehmern gefasst worden waren. Seit dem Jahr 2007 wurde der Mitarbeiterbonus fortentwickelt. Neue Mitarbeiter der Klägerin erhielten bei ihrer Einstellung eine „Information“, in deren Abschnitt 6 ausgeführt ist:

 „6.4 Jahresbonus

Für Jahre mit gutem Geschäftsverlauf und guter Perspektive zahlt die Gesellschaft im Frühjahr des folgenden Kalenderjahres einen Bonus an die Mitarbeiter. Beim Bonus handelt es sich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch.“

Das Finanzamt argumentierte:

Eine gewinnmindernde Rückstellung im Wirtschaftsjahr vor der Auszahlung sei nicht zulässig, da noch keine wirtschaftliche Belastung eingetreten sei und die Grundsätze der Bilanzierung schwebender Geschäfte der Bildung einer Rückstellung entgegenstünden. Einer wirtschaftlichen Verursachung im abgelaufenen Wirtschaftsjahr stehe entgegen, dass der Anspruch der Arbeitnehmer von weiteren, erst in der Zukunft liegenden Vorbedingungen abhänge. Denn über die Höhe der Mitarbeiterboni werde durch den Geschäftsführer der Klägerin erst im Folgejahr und abhängig von der zukünftigen Gewinnsituation der Gesellschaft entschieden. Im Übrigen würden weder die Arbeitsverträge noch eine Betriebsvereinbarung einen Bonusanspruch vorsehen. Auch aus den Grundsätzen der betrieblichen Übung ergebe sich kein derartiger Anspruch.

Das Finanzgericht teilte diese Auffassung nicht und akzeptierte die Passivierung von Rückstellungen mit folgender Begründung:

Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. HGB nicht nur dann gebildet werden, wenn eine Verbindlichkeit am Bilanzstichtag mit Sicherheit besteht und nur ihre Höhe ungewiss ist, sondern auch dann, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verbindlichkeit dem Grunde nach künftig entsteht, wobei zudem deren Höhe ungewiss sein kann. Im Streitfall liegt die zweite Alternative vor. Wegen des Freiwilligkeitsvorbehalts, auf den der Beklagte hinweist, stand die Verbindlichkeit am Bilanzstichtag 31.12.2014 weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Sicherheit fest. Dies verhindert jedoch nicht die Bildung einer Rückstellung. Vielmehr war die künftige Entstehung einer Verbindlichkeit am Bilanzstichtag mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Im Streitfall sollten die Mitarbeiterboni in der Hauptsache die Leistungen der Mitarbeiter im abgelaufenen Geschäftsjahr (dem Streitjahr) abgelten. Denn es handelte sich um ein zusätzliches Vergütungsinstrument neben dem Festgehalt oder anderen Gehaltsbestandteilen für das abgelaufene Geschäftsjahr. Wenn die Mitarbeiterboni zudem dem Zweck dienten, die Mitarbeiter auch für die Zukunft an das Unternehmen zu binden, so hindert dies die Bildung einer Rückstellung für das Streitjahr nicht. Nach der Überzeugung des Senats handelte es sich hierbei lediglich um einen Nebenzweck, welcher den Hauptzweck der Abgeltung der Arbeitsleistung der Mitarbeiter im abgelaufenen Geschäftsjahr zumindest nicht zu überlagern vermag.

Die Mitarbeiterboni sollen in der Hauptsache die Leistungen der Mitarbeiter im abgelaufenen Geschäftsjahr (dem Streitjahr) abgelten, wobei es sich um ein zusätzliches Vergütungsinstrument neben dem Festgehalt oder anderen Gehaltsbestandteilen handelte. Es lag also kein Schwebezustand in dem Sinne vor, dass beide Vertragsparteien die ihnen gebührenden Pflichten noch nicht erfüllt hätten. Vielmehr hatten die jeweiligen Mitarbeiter der Klägerin ihre arbeitsrechtlichen Pflichten für das abgelaufene Geschäftsjahr bereits vollständig erfüllt. Lediglich die Klägerin hatte ihre Gehaltszusagen noch nicht vollständig erfüllt, weil sie nur das Festgehalt und andere Gehaltsbestandteile ausgezahlt hatte, jedoch noch nicht die Mitarbeiterboni.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Audit

Fragen und Antworten zu ISA [E-DE] 600 (Revised) veröffentlicht

Der IDW Arbeitskreis „ISA-Implementierung“ hat vor dem Hintergrund des ISA  600 (Revised) häufig gestellte Fragen und Antworten zur Durchführung von Konzernabschlussprüfungen erarbeitet und veröffentlicht. Diese sollen eine rechtzeitige Hilfestellung bei der praktischen Umsetzung der Anforderungen im neuen ISA  600 (Revised) darstellen. Der Arbeitskreis „ISA-Implementierung“ hat häufig gestellte Fragen und Antworten im Zusammenhang mit...
Tax

Geldwerter Vorteil bei privater Nutzung eines Dienstwagens

Laut Urteil des FG Köln (1 K 1234/22) mindern die Zahlungen des Arbeitnehmers für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz den geldwerten Vorteil für die private Dienstwagennutzung. In Höhe der Parkplatzmiete wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer laut dem FG Köln keinen geldwerten Vorteil zu, da die Kosten für den Parkplatz unmittelbar zum Halten und...
Tax

Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfläche

Mit Urteil vom 20.06.2023 (IX R 17/21) hat der BFH entschieden, dass bei der Vermietung eines Objekts mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm eine Ausnahme von der typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Auch bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist in diesen Fällen durch die Finanzverwaltung eine Überprüfung der...
Audit Advisory Sustainability

Handelsrechtliche Schwellenwerte angehoben für 2024 und wahlweise für 2023

Zur Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie (Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775) wurde im Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften die Erhöhung der monetären HGB-Schwellenwerte geregelt. Die Gesetzesverkündung erfolgte am 16.04.2024 und das Inkrafttreten am darauffolgenden Tag, am 17.04.2024. Die neuen Schwellenwerte sind verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem...