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Einkommensteuerreform 2027: Geleakter BMF-Entwurf mit Tarif- und Freibetragsänderungen

Ein durchgesickerter Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 sorgt derzeit für Bewegung in der steuerpolitischen Diskussion. Das Reformpaket verfolgt das erklärte Ziel, das Arbeitskräfte- und Wachstums- potenzial zu stärken und zugleich mehr Verteilungsgerechtigkeit zu erreichen.

Hintergrund:

Am 1. Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss der schwarz-roten Bundesregierung ein „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ mit 34 Reformpunkten beschlossen. Ziel ist die Entlastung der Bürger, die Flexibilisierung des Arbeitsmarktes und der Abbau von Bürokratie. Im Bereich der Einkommensteuer einigten sich CDU, CSU und SPD unter Bundeskanzler Friedrich Merz auf ein jährliches Entlastungsvolumen von rund 10 Mrd. Euro. Ein erheblicher Teil hiervon ist verfassungsrechtlich vorgegeben, um das steuerliche Existenzminimum durch eine Anhebung des Grundfreibetrags zu sichern.

Nun liegt – noch in der Frühkoordinierung – ein geleakter Referentenentwurf eines „Einkommensteuerreformgesetzes 2027“ vor. Laut Begründung soll das Steuerentlastungs- und Reformgesetz 2027 langfristig das Arbeitskräfte- und Wachstumspotenzial stärken. Hierzu sind insbesondere höhere Grund- und Kinderfreibeträge, eine Anhebung des Kindergeldes sowie ein erhöhter Spitzensteuersatz („Reichensteuer“) als Gegenfinanzierung vorgesehen. Ergänzend werden neue Fiskalregeln und ein besonderer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren eingeführt, der die Ziele der Rechenzentrumsstrategie der Bundesregierung (digitale Souveränität, Wettbewerbsfähigkeit) unterstützen soll.

Die geplanten Entlastungen sollen das verfügbare Einkommen erhöhen und zugleich Bürokratie reduzieren, etwa durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags.

Auf der anderen Seite werden bestimmte steuerliche Vergünstigungen zurückgeführt, insbesondere bei Handwerkerleistungen und einzelnen Freibeträgen. Gleichzeitig sollen gezielte Arbeitsanreize gesetzt werden, u. a. durch höhere zulässige Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen.

 

Zentrale steuerliche Maßnahmen des Entwurfs sind:

Einkommensteuertarif (§§ 32, 32a, 39b EStG‑E):

  • Erhöhung des Grundfreibetrags von 12.348 Euro auf 12.564 Euro ab 1. Januar 2027 und weiter auf 12.900 Euro ab 1. Januar 2028 (§ 32a EStG‑E).
  • Abflachung der 2. Progressionszone bis 70.600 Euro ab 2027.
  • Vorziehen der Reichensteuer: 45 % ab 250.000 Euro sowie Einführung einer zweiten Stufe mit 47 % ab 280.000 Euro ab 2027 (§ 32a EStG‑E).
  • Anhebung der Kinderfreibeträge von 9.756 Euro auf 10.056 Euro ab 2027 und weiter auf 10.236 Euro ab 2028 (§ 32 EStG‑E).

Lohnsteuerliche Begünstigungen:

  • Anhebung des Höchstbetrags bei steuerbegünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen von 50 Euro auf 75 Euro ab 2027 (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG‑E).
  • Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro auf 1.430 Euro ab 2027 (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).
  • Anhebung der einheitlichen Pauschsteuer für Mini-Jobs von 2 % auf 5 % (§ 40a Abs. 2 EStG‑E).

Familienförderung:

  • Erhöhung des Kindergeldes ab Januar 2027 von 259 Euro auf 267 Euro monatlich und ab Januar 2028 auf 272 Euro (§ 66 EStG‑E, § 6 BKGG‑E).

Abbau und Einschränkung von Vergünstigungen:

  • Reduktion der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Prozentsatz von 20 % auf 15 %, Höchstbetrag von 1.200 Euro auf 900 Euro (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG‑E).
  • Streichung des Freibetrags für Belegschaftsrabatte ab 2027 (§ 8 Abs. 3 EStG‑E).
  • Wegfall des Sonderausgabenabzugs für sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2027 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG‑E).
  • Streichung der Freibeträge für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben ab 2027 (§ 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG‑E).

Körperschafts- und Gewerbesteuer:

  • Umwandlung des bisherigen Freibetrags von 5.000 Euro in eine Freigrenze von 1.000 Euro für steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (§ 24 KStG‑E, § 11 GewStG‑E).
  • Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabs für Betreiber von Rechenzentren (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG‑E).

 

Ausblick und weitere Entwicklung:

Aus politischer Sicht gilt der Entwurf innerhalb der Union als unzureichend: Die vorgesehenen Steuersenkungen sollen die sog. kalte Progression nicht vollständig ausgleichen. Es ist daher mit Nachbesserungen und Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu rechnen. Die künftige Entwicklung ist derzeit noch offen. Klar scheint aber, die Entlastungen sind nicht so weitgehend wie gehofft oder notwendig. Eine echte Entlastung bei geringen Einkünften ist kaum spürbar. Die Reduktion der Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen verwundert zudem und schafft keine Anreize. Klar ist auch, der Spitzensteuersatz steigt einerseits bereits bei geringeren Einkommen, andererseits auch maximal auf 47 %; zusammen mit dem Solidaritätszuschlag bleibt die Steuerbelastung in der Spitze damit nur noch marginal unter 50 %. Auch das ist für den Wirtschaftsstandort Deutschland zumindest kein positiver Anreiz.

Es bleibt abzuwarten, was die Regierung umsetzen wird. Im Ergebnis enttäuscht der Entwurf bislang. Es bleibt zu hoffen, dass hier noch Nachbesserungen erfolgen.

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