Der BFH hat mit Urteil vom 17.06.2026 (II R 27/23) klargestellt, dass Steuerbefreiungen für ein vererbtes Familienheim auch Garten- und Wegeflächen erfassen kann. Entscheidend ist, ob diese Flächen bewertungsrechtlich als Teil einer wirtschaftlichen Einheit zu betrachten sind. Diese Entscheidung ist bereits im Bewertungsverfahren bindend zur treffen.
Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG geht ein Familienheim steuerfrei auf ein Kind des Erblassers über, wenn der Elternteil vor seinem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche nicht größer als 200 qm ist. Der BFH entschied mit seinem Urteil vom 17.06.2026 (II R 27/23), dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück dieser Steuerbefreiung unterliegen kann. Dies liegt daran, dass das steuerbegünstigte Grundstück als wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen ist, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.
1. Sachverhalt
Der Kläger im oben genannten Verfahren hatte das von seinem Vater selbstgenutzte Wohnhaus geerbt und ist danach selbst eingezogen. Das Finanzamt hatte allerdings die Befreiung von der Erbschaftsteuer auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Die Garten- und Wegeflächen wurden hingegen nicht von der Erbschaftsteuer befreit, obwohl sie zusammen mit dem Familienheim genutzt wurden. Gegen diese Entscheidung der Finanzverwaltung wandte sich der Kläger mit dem Ziel, die Steuerbefreiung auch für das Garten- und Wegefläche-Grundstück zu erlangen.
2. Entscheidung des BFH
Im Revisionsverfahren gab der BFH dem Kläger Recht. Wichtig war die Entscheidung der Richter, dass der Begriff des „bebauten Grundstücks“ i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bewertungsrechtlich auszulegen ist. Deshalb ist die Entscheidung des sog. Belegenheitsfinanzamts, das am Ort des Grundbesitzes sitzt, und die Flächen als wirtschaftliche Einheit für das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt, bindend. Folglich können mehrere Flächen, die zusammen genutzt werden und deshalb als wirtschaftliche Einheit gelten, die Erbschaftsteuerbefreiung in Anspruch nehmen. Dies spiegelt die tatsächliche Nutzung der Grundstücksflächen wider.
3. Wichtige Praxishinweise
Die Festsetzung mehrerer Grundstücke als wirtschaftliche Einheit können bei gemeinsamer Nutzung der Flurstücke einen erbschaftsteuerlichen Vorteil bieten. Dabei ist die tatsächliche Nutzung der Grundstücke entscheidend. Nach der Feststellung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheit haben die Erben auch Rechtssicherheit, dass die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG für alle Grundstücke der wirtschaftlichen Einheit gilt. Wichtig zu beachten ist allerdings, dass im Falle der Nichtgewährung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt direkt gegen diese Entscheidung vorgegangen werden muss. Spätere Einwendungen im Erbschaftsteuerverfahren können nämlich nicht mehr geltend gemacht werden.