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PPWR und VerpackDG: Was sich seit dem 12. August 2026 bei den Verpackungspflichten geändert hat

Zum 12. August 2026 wurde das Verpackungsgesetz als alleinige Rechtsgrundlage für Verpackungspflichten in Deutschland abgelöst. An seine Stelle tritt ein zweigeteiltes System aus der unmittelbar geltenden EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und dem nationalen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Für Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, und für Wirtschaftsprüfer, die die jährliche Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG prüfen, ist dies mehr als eine technische Fortschreibung: Denn die Grundlogik, wer welche Pflichten erfüllen muss, ändert sich.

I. Vom Verpackungsgesetz zur PPWR

Was am 12. August 2026 in Kraft trat, war kein einfaches Update des Verpackungsgesetzes, sondern ein grundlegend neuer Rechtsrahmen. Die PPWR wurde am 19. Dezember 2024 vom Europäischem Parlament und vom Rat verabschiedet, am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Die meisten ihrer Pflichten gelten seit dem 12. August 2026, sofern nicht einzelne Artikel abweichende Übergangsfristen vorsehen.

Anders als das bisherige VerpackG, das eine nationale Umsetzung einer EU-Richtlinie war, gilt die PPWR als Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Deutschland ergänzt sie durch das VerpackDG, das die verbleibenden nationalen Spielräume und Verfahrensfragen regelt.

Die Grundpflichten, nämlich die Registrierung im Verpackungsregister LUCID, die Systembeteiligung, die Datenmeldung und die jährliche Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG, bleiben dem Grunde nach bestehen. Was sich geändert hat, ist die Frage, wer diese Pflichten unter welchen Voraussetzungen erfüllen muss.

II. Wie die PPWR Erzeuger und Hersteller rechtlich trennt

Bislang kannte das Verpackungsgesetz nur den Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer, der sowohl für die Verpackung selbst als auch für deren spätere Entsorgung verantwortlich war. Die PPWR löst diese Doppelrolle auf und verteilt die Verantwortung auf zwei rechtlich getrennte Akteure mit unterschiedlichem Pflichtenprogramm:

  • Der Erzeuger steht für die Verpackung als Produkt gerade. Er muss anhand technischer Dokumentation und einer Konformitätserklärung belegen können, dass Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit und Kennzeichnungsvorgaben der PPWR eingehalten sind. Seine Verantwortung setzt also am Produktdesign an.

  • Der Hersteller haftet demgegenüber für das, was aus der Verpackung wird, sobald sie zu Abfall wird. Er trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) im jeweiligen Mitgliedstaat. Er finanziert das Recycling und kümmert sich um die dazugehörenden Registrierungs- und Meldepflichten.

Für den Regelfall gilt das sogenannte Markenprinzip, auch Markenvorrang genannt. Entwickelt oder fertigt ein Unternehmen Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke, gilt es kraft dieses Grundsatzes automatisch als Erzeuger und zugleich, ohne weitere Prüfung, als Hersteller. Beide Rollen fallen hier rechtlich zwingend zusammen, nicht nur häufig. Anders sieht es aus, sobald Lieferketten grenzüberschreitend organisiert sind. Dann kann der Erzeuger in einem Land sitzen, während die Herstellerpflichten in einem anderen entstehen. Trägt eine Verpackung weder den Namen noch die Marke des beauftragenden Unternehmens, lässt sich die Zuordnung nicht pauschal treffen, sondern muss für jede Rolle einzeln geprüft werden.

Für die Erzeugereigenschaft entscheidet die Verpackungsart über den Zeitpunkt. Bei Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen kann die Pflicht schon mit der leeren Verpackung entstehen, bei Verkaufs- und Umverpackungen üblicherweise erst, wenn die Ware eingefüllt ist. Wichtig für die Praxis ist außerdem, dass es EU-weit zu jeder Verpackung immer nur einen Erzeuger gibt, eine Mehrfachzuordnung ist ausgeschlossen.

Bei der Herstellereigenschaft zählt dagegen nicht das Produktdesign, sondern der Ort, an dem die Verpackung zu Abfall wird. Maßgeblich ist das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette in diesem Staat. Dieses Prinzip lässt sich als Inlandsvorrang merken. Eine Ausnahme greift nur, wenn ein ausländisches Unternehmen ohne Zwischenstation im Inland direkt an den Endabnehmer liefert. Nur in diesem einen Fall wird das ausländische Unternehmen selbst zum Hersteller.

III. Bedeutung für die Prüfungspraxis

Für die Prüfung der Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG, die künftig in veränderter Form fortgeführt wird, ist diese Zweiteilung unmittelbar relevant. Prüferinnen und Prüfer müssen künftig zunächst klären, welche der beiden Rollen für den jeweiligen Mandanten überhaupt einschlägig ist, bevor sie die zugrunde liegenden Meldepflichten nachvollziehen können. Das bereits in unseren Beiträgen (vgl. Newsbeitrag vom 02.12.2024) zu den Prüfleitlinien beschriebene Prüfprogramm der ZSVR wird entsprechend angepasst werden müssen. Die Grundsystematik, wonach die Prüfung durch registrierte Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer oder Sachverständige erfolgt, bleibt hingegen unverändert.

IV. Neue Pflichten mit Wirkung zum 12. August 2026

Neben der Rollentrennung traten zum Stichtag insbesondere zwei konkrete neue Pflichten in Kraft.

Bevollmächtigung wird für ausländische Hersteller zur Pflicht. Bislang war es Unternehmen mit Sitz im Ausland, die ohne eigene inländische Niederlassung Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an deutsche Endabnehmer liefern, freigestellt, ob sie sich vertreten lassen. Zum 12. August 2026 wurde aus dieser Option eine Pflicht. Ein im Inland ansässiger Bevollmächtigter muss benannt werden und übernimmt dann die laufende Erfüllung der EPR-Pflichten. Nicht abtretbar bleibt allein die Registrierung in LUCID, denn sie ist und bleibt Sache des Herstellers persönlich. Unternehmen, die bereits heute in LUCID registriert sind, aber noch keinen Bevollmächtigten hinterlegt haben, werden nach dem Stichtag im System automatisch darauf aufmerksam gemacht, dass diese Angabe fehlt.

Für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gelten seit dem 12. August 2026 neue Grenzwerte für sogenannte Ewigkeitschemikalien (PFAS), beispielsweise eine Obergrenze von 25 ppb je Einzelsubstanz. Daneben bleiben die bestehenden Höchstwerte für Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom unverändert bestehen.

Ab Ende 2027 kommt für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht eine zusätzliche Zulassungspflicht bei der ZSVR hinzu, zusätzlich zu den schon bestehenden Rücknahme- und Verwertungspflichten. Diese Zulassung kann der Hersteller selbst beantragen oder an eine beauftragte sonstige Organisation für Herstellerverantwortung (sOfH) delegieren. Das VerpackDG räumt hierfür eine Übergangszeit ein. Hersteller dürfen noch bis zum 31. Dezember 2027 ohne Zulassung tätig sein, für eine sOfH endet diese Frist bereits am 31. Oktober 2027.

Ein wesentlicher Teil der materiellen PPWR-Anforderungen ist an spätere, jeweils eigene Stichtage geknüpft und daher für diesen Beitrag zunächst nur als Ausblick relevant. Dazu zählen etwa schärfere Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz ab 2030, der QR-Code als neue Kennzeichnungspflicht ab 2028 und die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall ab 2029

V. Handlungsempfehlungen

Für Mandanten und für die Prüfungspraxis ergeben sich seit dem Stichtag 12. August 2026 zwei unmittelbare To-dos.

  • Rollen klären. Unternehmen sollten prüfen, ob sie nach der neuen Systematik Erzeuger, Hersteller oder beides sind, insbesondere bei internationalen Lieferketten, Auftragsfertigung unter Fremdmarke oder Fulfillment-Konstellationen.

  • Bevollmächtigung und Registerangaben aktualisieren. Ausländische Hersteller ohne deutsche Niederlassung sollten die verpflichtende Bevollmächtigung regeln und die entsprechenden Angaben in LUCID ergänzen, um dem automatisierten Hinweis nach dem Stichtag zuvorzukommen.

Für die Prüfungspraxis bedeutet das, dass die Abgrenzung zwischen Erzeuger und Hersteller künftig fester Bestandteil der Auftragsplanung bei der Prüfung der Vollständigkeitserklärung werden sollte, bevor die eigentliche Mengenprüfung beginnt.

Welche weiteren Aufgaben das neue VerpackDG für WP/vBP mit sich bringt, erfahren Sie in unserer aktuellen News „Verpackungsprüfung: Weitere Aufgaben für WP/vBP nach dem neuen VerpackDG“.

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