Das Verpackungsgesetz (VerpackG) sieht an verschiedenen Stellen Prüfungen oder Bestätigungen durch Prüfer oder Sachverständige vor. Bei der Durchführung der Verpackungsprüfung sind die Leitlinien der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu beachten. Diese dienen – sowohl in praktischer als auch in qualitativer Hinsicht – der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit. Die neuen Prüfleitlinien beinhalten überwiegend weitere Klarstellungen hinsichtlich der Verpackungsprüfung, gleichzeitig wird der Prüfungsumfang erweitert.
Das Verpackungsgesetz setzt seit 2019 die europäischen Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in Deutschland um. So sollen unter anderem Verpackungsabfälle verringert und die Recyclingquoten erhöht werden. Das Gesetz regelt dabei Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Entsorgung von Verpackungen. § 11 VerpackG sieht für Verpackungshersteller i. S. d. Verpackungsgesetzes eine jährliche Vollständigkeitserklärung über erstmals in Verkehr gebrachte Verkaufs- und Umverpackungen vor, die zudem einer Prüfungspflicht unterliegt. Die Vollständigkeitserklärung ist von einem registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder Sachverständigen zu prüfen. Bis zum 15.05. des Folgejahres ist die Vollständigkeitserklärung mit den zugehörigen Prüfberichten und sonstigen Nachweisen zu hinterlegen.
Bei der Durchführung der Prüfung der Vollständigkeitserklärung i. S. d. § 11 VerpackG sind die Leitlinien der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu beachten. Diese dienen der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Prüfung, sowohl in qualitativer als auch in praktischer Hinsicht. Zum 19.11.2024 hat das ZSVR aktualisierte Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen veröffentlicht.
Ein wesentlicher Teil der Neuerungen umfasst Klarstellungen, die darauf abzielen, eine ausreichende Sicherheit für das Prüfungsergebnis zu gewährleisten. Zum anderen wird die Möglichkeit geschaffen, durch vorgezogene Prüfungshandlungen die Prüfung zu erleichtern und zeitlich zu entzerren. Gleichzeitig wird der Prüfungsumfang jedoch durch die Erweiterung um einige Prüfungspflichten ausgeweitet.
Die Prüfungshandlungen der folgenden Prüffelder wurden ergänzt:
- Beteiligungsverträge (Prüffeld B.1.2.)
- auffällige Mengenveränderungen zum Vorjahr (Prüffeld B.1.2)
- Mengenverschiebungen zwischen Herstellern (Prüffeld B.1.2)
- Nullmengen (Prüffeld B.3.1)
- rückwirkende Mengenverschiebungen (Prüffeld B.1.2)
- Mengen von Verpackungen gemäß § 15 VerpackG (Prüffeld B.1.3)
Weiter sollen aussagebezogene Prüfungshandlungen bei einer Aufbau- und Funktionsprüfung des relevanten internen Kontrollsystems (IKS) die Prüfungsdurchführung erleichtern. Weitere Änderungen betreffen Konkretisierungen im Prüfbericht (Ziffer C.2) und eine Aktualisierung des Glossars (Anlage 1).
Folgende Prüfungshandlungen können gem. der neuen Richtlinien vorgelagert erfolgen:
- Registerdatenabgleich (Prüffeld B.1.1)
- Prüfung der Beteiligungsverträge (Prüffeld B.1.2.)
Ermittlung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (Prüffeld B.1.3)
Mit den aktualisierten Prüfleitlinien der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) vom 19.11.2024 werden die Anforderungen an die Prüfung der Vollständigkeitserklärung i. S. d. § 11 VerpackG weiter präzisiert. Gleichzeitig tragen die Neuerungen zur Erhöhung der Sicherheit der Ergebnisse bei, erweitern jedoch auch die Prüfungshandlungen und den Prüfungsumfang. Vor diesem Hintergrund sollte eine frühzeitige Prüfungsplanung erfolgen, um den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden. Die Möglichkeit vorgezogener Prüfungshandlungen bietet dabei eine sinnvolle Entlastung, indem sie die umfangreichere Prüfung zeitlich entzerrt. Die für die Verpackungsprüfung geltenden aktualisierten Prüfleitlinien sind auf der Website der ZSVR unter folgenden Link abzurufen Prüfleitlinien ZSVR.