In den Urteilen vom 21.05.2026 (Az. V R 8/26, V R 10/26 und V R 11/26) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Leistungen eines Hotels wie Frühstück sowie die Nutzung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegen. Die Anwendung des Regelsteuersatzes verstößt nach Auffassung des BFH auch nicht gegen das Unionsrecht.
Hintergrund:
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG gilt für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Nach Satz 2 sind jedoch Leistungen ausgenommen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dies gilt auch, wenn diese Leistungen mit dem Übernachtungspreis abgegolten sind.
Die Regelung basiert auf den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Demnach können die Mitgliedstaaten unter anderem für die Beherbergung in Hotels und vergleichbaren Einrichtungen einen ermäßigten Steuersatz vorsehen. Umstritten war jedoch, inwieweit auch zusätzliche Leistungen eines Hotels von dieser Steuerermäßigung erfasst werden können.
Mit dieser Frage hatte sich zunächst der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zu befassen. Die nun ergangenen BFH-Urteile stehen im Zusammenhang mit dieser Entscheidung und konkretisieren die umsatzsteuerliche Behandlung verschiedener Zusatzleistungen von Hotels.
Streitfälle:
In den Verfahren beim BFH ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung verschiedener Zusatzleistungen von Hotels. Neben dem Frühstück waren insbesondere die Nutzung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen, die Überlassung von Parkplätzen sowie die Nutzung von WLAN-Gegenstand der Auseinandersetzungen.
Die betroffenen Hotelunternehmen waren der Auffassung, dass auch diese Leistungen unter die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen fallen und somit mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu versteuern sind. Streitig war, ob es sich bei den jeweiligen Angeboten um Leistungen handelt, die noch unmittelbar mit der Beherbergung zusammenhängen, oder ob diese als eigenständige Leistungen dem Regelsteuersatz unterliegen. Die Rechtsfragen gelangten schließlich im Rahmen mehrerer Revisionsverfahren zum Bundesfinanzhof.
Entscheidung des BFH:
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass diese Leistungen eines Hotels für seine Gäste, wie etwa das Frühstück, dem Regelsteuersatz unterliegen (V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20)). Gleiches gilt für die Überlassung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen (V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21)). Da diese Leistungen nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, fallen sie nicht unter die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht liegt darin nicht vor.
Die Bereitstellung von Parkplätzen ist hingegen anders zu beurteilen, wenn diese nicht nur Hotelgästen, sondern auch anderen Besuchern und der Allgemeinheit frei und unentgeltlich zur Verfügung stehen. In diesem Fall liegt keine entgeltliche sonstige Leistung vor. Hinsichtlich der WLAN-Nutzung konnte der BFH mangels ausreichender Feststellungen keine abschließende Entscheidung treffen. Das zuständige Finanzgericht muss daher noch klären, unter welchen Bedingungen das WLAN angeboten wurde. (V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21))
Auch in dem Verfahren V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21) entschied der BFH, dass an Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegen, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist. Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.
In den Verfahren V R 8/26 und V R 11/26 verwies der BFH die Sachen zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an die Finanzgerichte zurück.
Praxishinweis:
Hotelbetreiber müssen zwischen der steuerbegünstigten Beherbergungsleistung und den angebotenen Zusatzleistungen unterscheiden. Das Frühstück sowie Fitness– und Wellnessangebote sind grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz zu versteuern. Bei Leistungen wie Parkplätzen oder WLAN kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an, insbesondere darauf, ob eine entgeltliche Leistung gegenüber dem Hotelgast vorliegt.