Das Bundeskabinett hat am 14. Oktober 2026 eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen zur Einführung einer Zuckergetränkesteuer beschlossen. Die Regelungen sollen in das Haushaltsbegleitgesetz 2027 aufgenommen werden. Die Steuer soll vorbehaltlich der Zustimmung des Deutschen Bundestages zum 1. Juli 2027 in Kraft treten.
Steuertarif:
Mit der Steuer sollen Getränke mit einem Gesamtzuckergehalt von mindestens 5 Gramm je 100 Milliliter belastet werden.
Vorgesehen ist ein zweistufiger Steuertarif:
- ab 5 g bis unter 8 g Zucker je 100 ml: 0,26 Euro je Liter
- ab 8 g Zucker je 100 ml: 0,32 Euro je Liter
Erfasste Getränke:
Der Steuer unterliegen sollen zum Beispiel Limonaden (etwa Cola, Orangenlimonade und gesüßte Fruchtschorlen), Eistees, Energydrinks, Fruchtnektar und Saftkonzentrate mit Zuckerzusatz. Auch zuckerhaltiger Sirup und entsprechende Konzentrate, die für die Zubereitung von Getränken bestimmt sind und an die Gastronomie oder an Verbraucher geliefert werden, sollen erfasst werden, etwa Postmix-Konzentrate oder Sirup für Trinkwassersprudler.
Ausnahmen:
Nicht erfasst werden sollen alkoholhaltige Getränke, weil diese in der Regel bereits einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen. Ausgenommen werden sollen auch entsprechende alkoholfreie Alternativen, also alkoholfreier Wein einschließlich Fruchtwein, alkoholfreier Schaumwein, alkoholfreies Bier, alkoholfreie Liköre und alkoholfreie Cocktails, ebenso Mischgetränke auf dieser Basis. Gleiches soll für Milch, Hafer- und Reisdrinks sowie entsprechende Mischgetränke, reine Frucht- und Gemüsesäfte, reines Frucht- und Gemüsesaftkonzentrat sowie entsprechende ungesüßte Schorlen gelten. Auch Getränke, die mit Süßungsmitteln gesüßt sind, sollen nicht unter die Zuckergetränkesteuer fallen.
Steuerschuldner und Entlastung für kleine Hersteller:
Steuerschuldner sollen, entsprechend der Systematik anderer Verbrauchsteuern, grundsätzlich die Hersteller beziehungsweise der Großhandel sein. Für kleine, unabhängige Hersteller ist eine Ausnahme bei einer jährlichen Produktionsmenge von bis zu 70.000 Litern vorgesehen. Zusätzlich soll eine Befreiung für Betriebe mit einer Produktionsmenge von bis zu 1 Million Litern ermöglicht werden. Das Inkrafttreten dieser Regelung steht jedoch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Erwartete Einnahmen:
Für den Bund werden Mehreinnahmen von rund 690 Millionen Euro im Jahr 2027 und voraussichtlich 925 Millionen Euro im Jahr 2028 erwartet. Für die Folgejahre werden Einnahmen in einer Größenordnung von etwa 875 bis 890 Millionen Euro prognostiziert. Die Steuereinnahmen sollen zur Stabilisierung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung beitragen.
Hinweis:
Ein Termin für die 2./3. Lesung des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 im Bundestag ist noch nicht veröffentlicht. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt insoweit abzuwarten.