Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass Unterhaltsleistungen an den dauernd getrenntlebenden Ehegatten im Trennungsjahr auch bei Einzelveranlagung nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abziehbar sind, da das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung fortbesteht. Zudem gewährte das Gericht Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist, weil es nicht innerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs auf die fehlende elektronische Übermittlung hingewiesen hatte. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 26/26 anhängig.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Unterhaltsleistungen an den dauernd getrenntlebenden Ehegatten im Jahr der Trennung nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abgezogen werden können.
Kein Sonderausgabenabzug im Trennungsjahr
Zwar ergibt sich der Ausschluss nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Nach Auffassung des Gerichts folgt er jedoch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus ihrem systematischen Verhältnis zu den Regelungen über die Ehegattenbesteuerung.
Der Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen soll insbesondere den Wegfall des sogenannten Splittingvorteils abmildern. Im Jahr der Trennung entfällt dieser Vorteil jedoch noch nicht zwingend. Die Ehegatten können weiterhin die Zusammenveranlagung wählen und dadurch von der Besteuerung nach dem Splittingtarif profitieren.
Verhältnis zur Ehegattenbesteuerung
Auch aus systematischer Sicht spreche gegen einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug im Trennungsjahr, dass die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung die Verteilung von Einkünften und Belastungen zwischen den Ehegatten bereits weitgehend berücksichtigen. Dies betrifft nach Auffassung des Gerichts auch Unterhaltsaufwendungen.
Wiedereinsetzung bei versäumter Klagefrist
In einem weiteren Punkt befasste sich das Gericht mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO. Danach kann einem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewährt werden, wenn das Gericht nach Eingang der Klage nicht innerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs auf eine fehlende elektronische Übermittlung hingewiesen hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf ein Prozessbeteiligter grundsätzlich erwarten, dass das Gericht offenkundige Versehen innerhalb angemessener Zeit bemerkt und im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine drohende Fristversäumung zu verhindern.
Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof
Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 26/26 anhängig. Höchstrichterlich ist bislang ungeklärt, ob Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn die Ehegatten die Einzelveranlagung gewählt haben.