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News

Folgen des Coronavirus auf den Jahresabschluss und die Berichterstattung

Nahezuweltweit verbreitet sich das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) rasant aus. Unternehmen spüren bereits erste Auswirkungen dieser Entwicklung in Form von Produktions-, Handels-, und Reisebeschränkungen. Derartige Entwicklungen haben zwangsläufig auch Folgen auf die Rechnungslegung und Berichterstattung – sei es nach HGB oder IFRS.

Aus handelsrechtlicher Sicht entscheidend für die bilanzielle Einbeziehung der Folgen des Coronavirus nach dem Abschlussstichtag ist, ob ein wertaufhellendes oder wertbegründendes Ereignis vorliegt. Sogenannte wertbegründende Ereignisse liegen vor, wenn die Ursache eines bilanziellen Sachverhalts erst nach dem Abschlussstichtag aufgetreten ist. Wertbegründende Ereignisse sind erst in der Folgeperiode – also vorliegend bspw. erst in Geschäftsjahren, die im Jahr 2020 enden – zu berücksichtigen. Dagegen sind sogenannte wertaufhellende Ereignisse, also Ereignisse deren Ursache bereits vor dem Abschlussstichtag angelegt war, aber erst zwischen Abschlussstichtag und Aufstellungsdatum des Abschlusses bekannt geworden sind, zu berücksichtigen. Das IDW klassifiziert in seiner Verlautbarung vom 04.03.2020 die Folgen rund um das Coronavirus als werbegründendes Ereignis. Damit ergäben sich aus Sicht der HGB-Rechnungslegung zum 31.12.2019 keinerlei bilanzielle Folgen im Jahresabschluss zum 31.12.2019. 

Das IDW führt weiter aus, dass auch im Rahmen der IFRS-Rechnungslegung keine ergebniswirksamen oder bilanziellen Folgen eintreten, solange die Unternehmensfortführung für mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag gesichert ist. 

Sofern der Klassifikation als wertbegründendes Ereignis gefolgt wird, ist im Einzelfall jedoch zu prüfen, ob diesbezüglich ein anhangpflichtiger „Vorgang von besonderer Bedeutung“ im Sinne des § 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB vorliegt. Ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ liegt vor, wenn seine Auswirkungen dazu geeignet sind, dass Abschlussadressaten die Unternehmensentwicklung nach dem Abschlussstichtag wesentlich anders beurteilen können. Auch in der IFRS-Rechnungslegung ist in den Notes über wesentliche Ereignisse unter Hinzunahme der Art des Ereignisses und der geschätzten finanziellen Auswirkungen zu berichten.

Des Weiteren ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Folgen des Coronavirus bereits in den (Konzern-) Lagebericht – etwa im Risikobericht – des für am 31.12.2019 endende Geschäftsjahr aufzunehmen sind. Dies wäre u.a. der Fall, wenn die Risikolage durch das Weglassen entsprechender Erläuterungen unzutreffend dargestellt ist.

Die unternehmensindividuellen Folgen des Coronavirus auf den quantitativen Teil des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 sind augenblicklich mit höchster Unsicherheit behaftet und erfordern daher eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit potenziellen Folgen. Die Berichterstattung der Unternehmen zum Jahresabschluss für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2019 sowie der Lagebericht, der Chancen und Risiken zum Aufstellungszeitpunkt angemessen widerspiegeln muss, müssen die Auswirkungen des Coronavirus angemessen berücksichtigen. Hier sind die Unternehmen ebenso wie die Abschlussprüfer gefordert, eine angemessene und ausgewogene Berichterstattung sicherzustellen.

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