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News

Offenlegung von Ertragsteuer­informationen – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101

Am 30.09.2022 wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur gesetzlichen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen veröffentlicht. Gegenstand des Entwurfs ist die transparente Darstellung von Ertragsteuerinformationen multinationaler, umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der Europäischen Union entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen bzw. Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben.

Ziel und Notwendigkeit der Regelungen

Durch den Gesetzesentwurf soll laut der Pressemitteilung des BMJ vom 30.09.2022 die Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments zur Änderung der 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen umgesetzt werden. Das Ziel der Richtlinie sind transparentere Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne. Dabei handelt es sich insbesondere um solche Unternehmen, die in der Europäischen Union entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben.

Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen hat aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, zu erfolgen. Hierdurch soll eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch am Ort ihrer Tätigkeit leisten. Dies wird im Referentenentwurf mit dem sogenannten „public Country by Country Reporting“ und weiteren Neuerungen beschrieben.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs (public Country by Country Reporting)

Ein neuer Unterabschnitt soll dem Vierten Abschnitt des Dritten Buchs des HGB hinzugefügt werden, um die Richtlinie (EU) 2021/2101 umzusetzen.

Dieser Unterabschnitt führt für bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen sowie oberste Mutterunternehmen die Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts ein. Dies betrifft Unternehmen bzw. Konzerne, deren Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von EUR 750 Mio. übersteigen.

Bei konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen, die außerhalb der EU ansässig und vergleichbar umsatzstark sind, wird der Ertragsteuerinformationsbericht von jener Tochtergesellschaft bzw. jener Zweigniederlassung offengelegt, welche im Inland tätig ist. Das Tochterunternehmen oder die Zweigniederlassung hat eine entsprechende Erklärung und einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und offenzulegen, wenn kein gesetzeskonformer Bericht vor liegt.

Eine Ausnahme von der Pflicht besteht dann, wenn das Nicht-EU-Unternehmen einen gesetzeskonformen Ertragsteuerinformationsbericht auf seiner Internetseite veröffentlicht und der Bericht von mindestens einem Tochterunterunternehmen/einer Zweigniederlassung in der EU offengelegt wird.

Des Weiteren soll der neue Unterabschnitt im HGB Vorgaben zu Inhalt und Form der Berichte beinhalten, dies beinhaltet zum Beispiel Pflichtangaben und Angaben zum länderbezogenen Ausweis. Außerdem soll eine Regelung abgebildet werden, die es den Berichtserstellern ermöglicht, bei entsprechender Begründung Angaben, die den betroffenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen würden, zeitweise nicht in den Bericht aufzunehmen.

Weitere Änderungen im Handelsrecht sowie berührte Paragrafen

Die Verbunddefinition des § 271 Absatz 2 HGB soll verständlicher und umfassender gefasst werden. Das Interesse hierbei besteht an einer Offenlegung der Verbundbeziehungen. Die Zugehörigkeit zu einem handelsbilanzrechtlichen Unternehmensverbund soll nur noch darüber definiert werden, ob zwischen den Unternehmen ein Mutter-Tochter-Verhältnis im Sinne des § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 HGB besteht. Durch die Anpassung wird die im Schrifttum vielfach als schwer verständlich und lückenhaft kritisierte Definition aufgearbeitet.

Darüber hinaus soll die Offenlegungspflicht nach § 325a HGB auf inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften erweitert werden, deren Sitz in einem Drittland ist. Durch diese Erweiterung sollen die Prüfung erleichtert und eine Publizitätslücke geschlossen werden.

Der Referentenentwurf sieht außerdem eine Anpassung der handelsbilanzrechtlichen Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften vor. Hierbei wird die Rechtsbeschwerdemöglichkeit für das Bundesamt für Justiz gegen Entscheidungen des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren passgenau fortentwickelt werden, um eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu ermöglichen.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Hinblick auf die bis zum 22.06.2023 laufende Umsetzungsfrist ist ein zeitnahes Inkrafttreten nach Verkündung erforderlich.

Stellungnahmen zum Referentenentwurf sind bis zum 31.10.2022 möglich.

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