Nach dem bereits in unserer Kurzinformation vom 07.04.2020 vorgestellten COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ist die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, zunächst zeitlich befristet bis zum 30.09.2020, unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt: (i) die Krise eines Unternehmens muss auf der COVID-19-Pandemie beruhen und (ii) es erscheint nicht aussichtlos, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Diese Voraussetzungen werden vom Gesetz (widerlegbar) vermutet, sofern der Schuldner nicht zum 31.12.2019 zahlungsunfähig war. Entgegen der ursprünglich bereits in dem COVInsAG angelegten Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung der Aussetzungsfrist bis 31.03.2021 durch Rechtsverordnung, hat nunmehr am 18.09.2020 der Bundesrat eine am Vorabend vom Bundestag beschlossene Änderung gebilligt, wonach die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur in den Fällen der Überschuldung für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 gilt.
Änderung des Insolvenzaussetzungsgesetzes – Inhalt und Rechtsfolgen – Entwurf Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz
Weitere News
16.12.2024
Aussetzung des Ordnungsgeldverfahrens bis zum 01.04.2025 für verspätete Offenlegungen
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat bekannt gegeben, dass Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das...
to the news
18.03.2024
Fristverlängerung bis zum 30.09.2024 für die Schlussabrechnung
Während der Corona-Pandemie wurden zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen unterschiedliche Überbrückungshilfen sowie die November- und Dezemberhilfe gewährt. Die Beantragung...
to the news
22.02.2024
Fristablauf für die Schlussabrechnungen der Corona-Finanzhilfen zum 31.03.2024
Die Anträge auf die unterschiedlichen Überbrückungshilfen sowie auf die November- und Dezemberhilfe wurden regelmäßig auf Grundlage prognostizierter Umsätze und...
to the news