Während der Corona-Pandemie wurden zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen unterschiedliche Überbrückungshilfen sowie die November- und Dezemberhilfe gewährt. Die Beantragung und Bewilligung dieser Corona-Finanzhilfen erfolgte regelmäßig noch auf Basis von prognostizierten Umsätzen und Fixkosten. Für die finale Festsetzung der Förderhöhen müssen nun Schlussabrechnungen für alle Corona-Finanzhilfen eingereicht werden. Nach mehrfacher Verlängerung der Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen wurde diese Frist nochmals bis zum 30.09.2024 verlängert.
Auf Grundlage von bewilligten Erstanträgen für Corona-Finanzhilfen erhielten Unternehmen während der Corona-Pandemie bereits Auszahlungen zur wirtschaftlichen Unterstützung. Die finale Förderhöhe wird aber erst anhand der zwingend vorzunehmenden Schlussabrechnungen ermittelt, was am Ende zu einer weiteren Förderung oder einer Rückzahlung führen kann.
Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung wurde nun schon mehrmals verlängert. Nach der letzten Verlängerung sollte die Frist am 31.03.2024 auslaufen. Nun wurde sie aber nochmals bis zum 30.09.2024 verlängert. Damit haben die prüfenden Dritten mehr Zeit, die Schlussabrechnungen für die Unternehmen einzureichen.
Zudem soll die Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen vereinfacht und beschleunigt werden. Gleichzeitig soll den prüfenden Dritten mehr Zeit zugestanden werden, etwaige Rückfragen von den Bewilligungsstellen zu beantworten.
Werden Schlussabrechnungen nicht rechtzeitig eingereicht, sind die gewährten Corona-Finanzhilfen vollständig zurückzuzahlen. Insoweit bedeutet die Fristverlängerung eine wesentliche Entlastung für die prüfenden Dritten, die noch keine Schlussabrechnung eingereicht haben.