In der letzten Ausgabe der IDW Life hat sich das IDW mit der Frage beschäftigt, zu welchem Zeitpunkt Erträge aus der Lizenzierung von Softwareprodukten im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erfassen sind.
In der Märzausgabe der IDW Life hat sich das IDW mit der Frage der Ertragsrealisierung bei Softwarelizenzen auseinandergesetzt.
Das Realisationsprinzip gibt vor, dass Voraussetzungen für die Ertragsrealisierung sind:
- Gegenleistung für das Entgelt im Wesentlichen erbracht UND
- Anspruch auf Entgelt so gut wie sicher.
Obiges gilt für die Erbringung der Hauptverpflichtung. Nebenverpflichtungen sind hingegen von untergeordneter Bedeutung.
Bestimmend für den Zeitpunkt der Ertragsrealisierung ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Dies wiederrum hängt im vorliegenden Fall von der Ausgestaltung des Lizenzvertrags ab. Gehen einzelne Teilrechte mit dem Lizenzvertrag über, ist von einer analogen Behandlung wie beim Kaufvertrag auszugehen. Kann dies nicht bejaht werden, erfolgt die Bilanzierung entsprechend eines Dauerschuldverhältnisses, also Ertragsrealisierung verteilt über die Laufzeit des Vertrags. Auch wenn beim Lizenzgeber im Vorfeld nicht unerhebliche Vertragsanbahnungskosten anfallen, rechtfertigt dies keine vorgezogene Ertragsrealisierung.
Bei der Lizenzierung von Standardsoftware wird tendenziell von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen sein, da die Einräumung von Nutzungsrechten eher entfallen dürfte.
Bei umfangreicheren Projekten, wie zum Beispiel der Einführung einer neuen ERP-Software können auch Mehrkomponentengeschäfte vorliegen. Die Entgelte für einzelne größere Komponenten, wie zum Beispiel Customizing oder Altdatenmigration sind hier jeweils gesondert hinsichtlich der Ertragsrealisierung zu beurteilen.