Der folgende Beitrag befasst sich mit der Fragestellung, welche Auswirkungen ein nicht festgestellter Jahresabschluss einer GmbH auf die Prüfung des Jahresabschlusses des Folgejahres hat.
Die Zeitschrift IDW Life hat sich in seiner Ausgabe 09/2022 mit den Auswirkungen eines nicht festgestellten Jahresabschlusses einer GmbH auseinandergesetzt.
Nach § 46 Nr. 1 GmbHG obliegt den Gesellschaftern einer GmbH die Aufgabe den Jahresabschluss festzustellen. Damit soll eine Rechtsgrundlage für das nächste Jahr fixiert und die Ansprüche und Verbindlichkeiten der Gesellschafter gegen/gegenüber der Gesellschaft festgelegt werden. Diese Aufgabe kann jedoch auch auf andere Gesellschaftsorgane delegiert werden.
Bis zur Feststellung ist der Jahresabschluss jederzeit änderbar. Die Feststellung ist außerdem Voraussetzung für die Ergebnisverwendung und die Grundlage ergebnisabhängiger Ansprüche.
Wird der Jahresabschluss nicht festgestellt ist auch die Ergebnisverwendung unwirksam. Damit kann auch eine Rücklagendotierung nicht wirksam erfolgen. Wurden im Folgejahr Rücklagen bereits „als gebildet“ verbucht, ist dies unter Erhöhung des Ergebnisvortrag rückgängig zu machen.
Ein nicht festgestellte Vorjahresabschluss schließt jedoch einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss des Folgejahres nicht aus.
Schlägt sich allerdings die nicht wirksame Ergebnisverwendung (aufgrund des nicht festgestellten Vorjahresabschlusses) im Jahresabschluss des Folgejahres nieder, so haben entsprechende Korrekturen zu erfolgen bzw. ist die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses zu beurteilen. Beispiele: Behandlung unwirksamer Rücklagendotierungen oder unwirksame Ausschüttungen.
Der Erteilung eines Bestätigungsvermerks steht nichts entgegen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der nicht festgestellte Vorjahresabschluss ohne Änderungen beibehalten werden soll.