Der BFH hat in seinem Urteil vom 26.04.2023 über die Begünstigungsfähigkeit von Baudenkmälern im Unionsgebiet entschieden.
Leitsatz des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Urteil vom 26.04.2023 – X R 4/21:
Die Steuerbegünstigung gemäß § 7i oder § 10f (Einkommensteuergesetz) EStG für Baumaßnahmen an einem im EU-Ausland belegenen, aber auch zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehörenden Baudenkmal ist ausgeschlossen, wenn die Baumaßnahmen nicht vorher mit der für den Denkmalschutz zuständigen ausländischen Behörde abgestimmt worden sind.
Sachverhalt:
Dem BFH-Urteil vom 26.04.2023 (X R 4/21) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger (eine natürliche Person) geht einer freiberuflichen Tätigkeit in Deutschland nach und begründet dort auch einen Wohnsitz. Darüber hinaus erwarb der Kläger im Jahr 2008 ein Gebäude in Frankreich, das im Verzeichnis der “monuments historiques l’immeuble” eingetragen ist, und führte bis Mitte 2010 umfangreiche Renovierungs- und Restaurierungsarbeiten durch. Nach Abschluss der Bauarbeiten nutzte der Kläger das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken. Sieben Jahre nach Abschluss der Baumaßnahmen wurde der Stadtteil, in dem sich das Gebäude befindet, als UNESCO-Weltkulturerbe aufgenommen. Unstrittig ist, dass der Kläger nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik als in Deutschland steuerlich ansässig gilt.
Das Finanzamt versagte den Abzug der entstandenen Aufwendungen im Rahmen der Baumaßnahmen gemäß § 10f in Verbindung mit § 7i EStG. Dabei führte die Finanzverwaltung an, dass für den steuerlichen Abzug der Aufwendungen die gesetzlich geregelte Abstimmungserfordernis mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nicht entbehrlich sei, wenn das dortige nationale Denkmalschutzrecht eine Abstimmung der Baumaßnahmen mit der dort zuständigen Denkmalschutzbehörde vorsehe. Nach dem französischen Denkmalschutzrecht ist mit Ausnahme von Unterhaltsarbeiten oder gewöhnlichen Reparaturen immer eine behördliche Bau-, Abriss- oder Umbaugenehmigung erforderlich. Die durchgeführten baulichen Veränderungen wurden insbesondere aufgrund der Restaurierung von Böden, Fenstern, Heizungs- und Sanitärarbeiten als umfangreich eingestuft. Darüber hinaus gilt, dass neben einer Anzeigefrist von vier Monaten der Grundsatz gilt, dass die Maßnahmen unter wissenschaftlicher und technischer Kontrolle der zuständigen Behörde erfolgen müssen, um die Möglichkeit der Intervention zu gewährleisten. Ferner gilt, dass die vorherige Abstimmung nicht durch eine nachträgliche Begutachtung ersetzt werden kann.
Aufgrund dieser Gründe wies das Finanzgericht Baden-Württemberg (Vorinstanz) in seinem Urteil vom 14.01.2021 den Antrag des Klägers als unbegründet ab.
Entscheidung:
Der BFH hat entschieden, dass der Kläger keinen Abzug von Aufwendungen nach § 10f EStG in Verbindung mit § 7i EStG geltend machen kann.
Die Vorinstanz hatte nach Auffassung des BFH zunächst zutreffend festgestellt, dass der Kläger die baulichen Maßnahmen an einem grundsätzlich begünstigungsfähigen Objekt durchgeführt hatte. Wenngleich abweichend von der Rechtsansicht der Vorinstanz der BFH betonte, dass die Bescheinigung der baden-württembergischen Denkmalschutzbehörde aufgrund der exterritorialen Lage des Gebäudes (in Frankreich) für die Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres nicht bindend war. Der BFH ging in seinem Urteil davon aus, dass es aufgrund der Eintragung im Verzeichnis der historischen Gebäudedenkmäler (“monuments historiques l’immeuble”) nahe liegt, dass es sich hier auch nach deutschen Bestimmungen um ein Baudenkmal handeln könnte und somit das Gebäude im vorliegenden Fall als Baudenkmal eingestuft werden kann. Der Kläger hatte jedoch weder eine Abstimmung mit der deutschen Denkmalschutzbehörde noch mit der französischen Denkmalschutzbehörde vorgenommen. Die Regelungen des französischen Denkmalschutzrechts, wie vom Finanzgericht festgestellt und für das erkennende Gericht bindend, sehen vor, dass Arbeiten an einem eingetragenen französischen Gebäudedenkmal auch dann der zuständigen Behörde mit einer Vorlaufzeit von mindestens vier Monaten angezeigt werden müssen, wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist.
Fazit:
Somit bleibt offen, ob die Beschränkung der Steuerbegünstigung auf inländische Baudenkmäler mit dem Unionsrecht vereinbar ist oder nicht. Da es an der Abstimmung der baulichen Maßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde mangelte, war der Tatbestand, dass die Immobilie nicht im Inland belegen war, nicht entscheidungserheblich. Im Falle einer ausländischen Immobilie hat der BFH entschieden, die Baumaßnahme mit einer ausländischen Behörde abzustimmen sei. Die Begründung des BFH lässt auch erkennen, dass auch eine im Ausland belegene Immobilie begünstigungsfähig sein kann.