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Die neue EU-Verpackungsverordnung gilt: Pflichten und Fristen bis zum Jahr 2040

Grenzwerte, Quoten und Stichtage im Überblick

Mit der Verordnung (EU) 2025/40 vom 19.12.2024 hat die Europäische Union das Verpackungsrecht grundlegend neu geregelt. Anders als bei einer Richtlinie gilt die Verordnung unmittelbar, d. h. ohne nationale Umsetzungserfordernis in den Mitgliedstaaten. Betroffen ist praktisch jedes Unternehmen, das Verpackungen in der Europäischen Union in Verkehr bringt oder verwendet. Die erste Stufe des neuen Verpackungsrechts ist bereits verbindlich, weitere Pflichten greifen gestaffelt bis zum Jahr 2040.

Über Jahrzehnte prägte die Richtlinie 94/62/EG vom 20.12.1994 das europäische Verpackungsrecht. Die Mitgliedstaaten setzten deren Vorgaben eigenständig in nationales Recht um. Mit der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle vom 19.12.2024 (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR; veröffentlicht im EU-Amtsblatt vom 22.01.2025) endete dieser Ansatz. Die Verordnung ist am 11.02.2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12.08.2026; teilweise greifen Änderungen gestaffelt bis zum Jahr 2040.

Maßgeblich ist nun nicht mehr allein, was am Ende mit einer Verpackung geschieht, sondern ob sie vor dem Inverkehrbringen die Anforderungen der PPWR erfüllt. Für Unternehmen verlagert sich das Verpackungsrecht damit von der Entsorgungs- auf die Produktseite. Das Grundmuster ist aus dem Produktrecht vertraut – eine CE-Kennzeichnung (Conformité Européenne) der Verpackung verlangt die PPWR allerdings nicht.

Zum Geltungsbeginn und zur nationalen Umsetzung wird auf unseren vergangenen Newsbeitrag (vgl. News vom 30.07.2026) verwiesen, der die einzelnen Pflichten und Fristen im Detail behandelt.

Der Zeitplan im Überblick

Die folgenden Stichtage strukturieren die zeitliche Umsetzung bzw. den Geltungsbereich der PPWR:

StichtagWas neu verbindlich wirdArtikel
12.08.2026Rollendefinitionen; Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung; PFAS-Grenzwerte und Schwermetallgrenzen; qualitative Verpackungsminimierung; Extended Producer Responsibility (EPR)-Registrierung3, 5, 10, 15, 38, 39, 44
12.02.2028Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen von Teebeuteln, Kaffeepads und Obst-/Gemüseaufklebern; Leerraumminimierung bei Verkaufsverpackungen9, 24
12.08.2028*Harmonisierte Kennzeichnung (Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit)12
01.01.202990 % Getrenntsammlung für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall (je bis 3 l); Pfandsysteme50
12.02.2029Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen12
01.01.2030*Recyclingfähigkeit (Stufen A/B/C), Mindestrezyklatanteil, Leerraumquote 50 %6, 7, 24
01.01.2030Formatverbote; Wiederverwendungsziele25, 29
01.01.2035*Recyclingfähigkeit zusätzlich nach Kriterien für das Recycling in großem Maßstab6
01.01.2038Nur noch Leistungsstufen A und B verkehrsfähig6
01.01.2040Höhere Rezyklat- und Wiederverwendungsquoten7, 29

*Diese Stichtage sind an noch ausstehende Rechtsakte gekoppelt. Sie gelten ab dem genannten Datum oder ab einer bestimmten Frist nach Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Auch die Registrierung im nationalen Herstellerregister greift erst nach Erlass des ersten Durchführungsrechtsakts (Art. 44).

Das Zielbild dahinter

Die gestaffelten Pflichten dienen einem übergeordneten Ziel: Jeder Mitgliedstaat muss die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle gegenüber dem Referenzjahr 2018 verringern – um mindestens 5 % bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040 (Art. 43 Abs. 1). Diese Vorgabe richtet sich an die Mitgliedstaaten, nicht unmittelbar an Unternehmen. Sie erklärt aber, warum die Verordnung an Design, Materialeinsatz und Wiederverwendung zugleich ansetzt: Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil allein senken das Abfallaufkommen nicht.

EU-Regelwerk: Verordnung statt Richtlinie

Der Wechsel von der EU-Richtlinie zur EU-Verordnung ist mehr als eine Formalie. Eine Verordnung gilt unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten, ohne nationalen Umsetzungsakt. Das schafft Rechtssicherheit im Binnenmarkt und verengt den Spielraum der Mitgliedstaaten für eigene Wege erheblich, ohne ihn vollständig zu beseitigen. Für exportorientierte Unternehmen ist das eine spürbare Erleichterung, weil ein Verpackungsdesign europaweit dieselben Anforderungen erfüllt und nicht mehr je Mitgliedstaat angepasst werden muss. Für alle Beteiligten steigt der Umsetzungsdruck. Was die PPWR vorgibt, muss direkt umgesetzt werden und wird durch Marktüberwachungsbehörden kontrolliert, die nicht konforme Verpackungen vom Markt nehmen können. Die Ausgestaltung der Sanktionen einschließlich Bußgeldern obliegt den Mitgliedstaaten.

In Deutschland ergänzt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) diesen Rahmen. Es ist am 12.08.2026 in Kraft getreten und löst das Verpackungsgesetz (VerpackG) ab. Die dualen Systeme, die Zentrale Stelle Verpackungsregister, die Systembeteiligungspflicht und das Pfand bleiben erhalten.

Produktrechtliche Systematik

Kennzeichnend ist die produktrechtliche Systematik. Der Erzeuger führt vor dem Inverkehrbringen die Konformitätsbewertung durch (Art. 38), erstellt die technische Dokumentation (Anhang VII) und stellt die EU-Konformitätserklärung aus (Art. 39, Anhang VIII). Beide Unterlagen sind fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren (Art. 15 Abs. 3). Hinzu kommt die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette. Wer mit dem Produktrecht vertraut ist, erkennt das Grundmuster wieder – mit dem Unterschied, dass es hier nicht um Maschinen oder Elektronik geht, sondern bspw. um Karton, Folie und Becher.

Was noch aussteht

Die PPWR definiert viele Detailanforderungen noch nicht abschließend. Kriterien zur Recyclingfähigkeit, Berechnungsmethoden und die konkrete Ausgestaltung der Kennzeichnung werden erst durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte konkretisiert, von denen ein Teil noch aussteht.

Die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung muss die EU-Kommission bis zum 01.01.2028 erlassen (Art. 6 Abs. 4), die Methode zur Bewertung des Recyclings in großem Maßstab bis zum 01.01.2030 (Art. 6 Abs. 5). Der Durchführungsrechtsakt zur Berechnungsmethode des Rezyklatanteils ist bis zum 31.12.2026 zu erlassen (Art. 7 Abs. 8), die Leitlinien zum Anwendungsbereich der Wiederverwendungsziele für Getränke bis zum 12.02.2027 (Art. 29 Abs. 8).

Erste Auslegungshilfen liegen mit den Leitlinien und Frequently Asked Questions (FAQ) der Europäischen Kommission vom 30.03.2026 vor. Unternehmen sollten die weitere Rechtssetzung aufmerksam verfolgen, weil sich mit ihr mehrere der oben aufgeführten Stichtage noch verschieben können.

Was gilt für Lagerbestände?

Eine allgemeine Aufbrauchfrist sieht die Verordnung nicht vor. Maßgeblich ist das Inverkehrbringen, also die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 10): Bereits bereitgestellte Ware bleibt verkehrsfähig, Bestände im eigenen Lager müssen zum Zeitpunkt der ersten Bereitstellung konform sein. Bei der Leerraumquote und den Wiederverwendungszielen kommt es dagegen auf das Befüllen und Verwenden an (Art. 24, Art. 29).

PFAS-Grenzwerte seit dem 12.08.2026

Seit dem 12.08.2026 gilt die Beschränkung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt (Art. 5 Abs. 5). Verpackungen, die die Grenzwerte erreichen oder überschreiten, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Konkret gelten drei Schwellenwerte:

  • 25 ppb (0,025 mg/kg) für jedes einzeln gemessene PFAS,

  • 250 ppb (0,25 mg/kg) für die Summe der gezielt gemessenen PFAS – polymere PFAS bleiben in beiden Fällen unberücksichtigt – sowie
  • 50 ppm (50 mg/kg) für PFAS insgesamt, einschließlich polymerer PFAS.

(ppb = parts per billion; ppm = parts per million)

Übersteigt der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg, ist auf Verlangen nachzuweisen, welcher Anteil des Fluors auf PFAS entfällt. Davon betroffen sind nicht nur offensichtliche Anwendungen, sondern auch Beschichtungen, Barrieren in Papier- und Kartonverpackungen, Folien und Additive.

Zeitgleich greifen weitere Stoffgrenzen, z. B. für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom (VI) von höchstens 100 mg/kg sowie die Pflicht, besorgniserregende Stoffe zu minimieren.

Unternehmen sollten unverzüglich Lieferantenerklärungen zu ihren Lebensmittelkontakt-Verpackungen einholen, kritische Materialien analytisch prüfen lassen und, wo nötig, die Umstellung auf PFAS-freie Alternativen dokumentiert einleiten. Da der Stichtag bereits verstrichen ist, besteht hier der akuteste Handlungsdruck der gesamten Verordnung.

Das umfassende Pflichtenpaket ab dem Jahr 2030 und für die weitere Zukunft

Der eigentliche Schwerpunkt der PPWR entfaltet sich zum 01.01.2030. Ab diesem Zeitpunkt müssen Verpackungen recyclingfähig gestaltet sein. Die Verordnung bewertet die Recyclingfähigkeit in Leistungsstufen, die sich am gewichteten Bewertungsergebnis je Verpackungseinheit orientieren (Art. 6, Anhang II Tabelle 3):

  • Stufe A (≥ 95 %),
  • Stufe B (≥ 80 %) und
  • Stufe C (≥ 70 %).

Ab dem 01.01.2030 sind Verpackungen unterhalb von Klasse C nicht mehr verkehrsfähig, da sie als technisch nicht recyclingfähig eingestuft werden. In einer zweiten Stufe ab dem Jahr 2035 genügt gutes Design allein nicht mehr. Die Verpackung muss dann auch tatsächlich „im großen Maßstabrecycelt werden können. Ab dem 01.01.2038 folgt eine dritte Stufe – dann bleiben nur noch die Leistungsstufen A und B verkehrsfähig (Art. 6 Abs. 3).

Parallel steigt der vorgeschriebene Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen. Die Quoten gelten nicht je Verpackung, sondern als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr.

Kategorieab 2030ab 2040
Kontaktempfindliche Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil (ohne Einweggetränkeflaschen)30 %50 %
Kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen (ohne Einweggetränkeflaschen)10 %25 %
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff30 %65 %
Übrige Kunststoffverpackungen35 %65 %

Ausnahmen bestehen unter anderem für Verpackungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie für kompostierbare Kunststoffverpackungen (Art. 7 Abs. 4). Die Quoten gelten zudem nicht für Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit ausmachen (Art. 7 Abs. 5). Bei Kartonverpackungen mit Sichtfenster, Etiketten oder Verschlüssen entscheidet diese Schwelle darüber, ob die Quote überhaupt greift. Weil insbesondere lebensmitteltaugliches Rezyklat nur begrenzt verfügbar ist, wird die Beschaffung zur strategischen Aufgabe. Verfügbarkeit und Preise sollten frühzeitig und langfristig vertraglich abgesichert werden.

Hinzu tritt das Gebot der Verpackungsminimierung (Art. 10). Verpackungen sind auf das für Schutz, Sicherheit und Funktion notwendige Mindestmaß zu reduzieren. Für Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel gilt eine Leerraumquote von höchstens 50 % (Art. 24 Abs. 1). Praktisch bedeutsam: Raum, der mit Füllmaterial wie Papier, Luftpolstern, Holzwolle oder Styropor-Chips befüllt ist, gilt als Leerraum (Art. 24 Abs. 3). Für Verkaufsverpackungen gilt bereits ab dem 12.02.2028 eine qualitative Minimierungspflicht (Art. 24 Abs. 4); Verkaufsverpackungen im elektronischen Handel und wiederverwendbare Verpackungen sind von der 50 %-Quote ausgenommen (Art. 24 Abs. 5). Doppelte Wände, Scheinböden und reine Marketing-Überverpackungen dürften damit regelmäßig ausgeschlossen sein (Art. 24 Abs. 1 und 3). Betroffen ist vor allem die Versandverpackung im Online-Handel.

Ebenfalls ab dem 01.01.2030 greifen Verbote für bestimmte Verpackungsformate (Art. 25, Anhang V). Dazu zählen unter anderem:

  • Einwegkunststoffverpackungen für fertigverpacktes frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg
  • Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes befüllt und verzehrt werden,
  • Einwegkunststoffverpackungen für Einzelportionen von Würzmitteln, Aufstrichen, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürzen im Gastgewerbe,
  • Einwegverpackungen für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel im Beherbergungssektor, die nur für eine einzelne Buchung bestimmt sind, sowie
  • sehr leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron.

Zu mehreren Positionen sieht Anhang V Ausnahmen vor, etwa für Speisen zum Mitnehmen, für Krankenhäuser und Pflegeheime sowie für Tragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind.

Schließlich führt die Verordnung Wiederverwendungsziele ein (Art. 29) – die PPWR spricht durchgehend von wiederverwendbaren Verpackungen, wo das deutsche Verpackungsrecht den Begriff Mehrweg verwendet. Die Ziele sind nach Verpackungsart gestaffelt:

  • Transportverpackungen wie Paletten, Kisten, Fässer und Kanister: mindestens 40 % ab 2030, angestrebt 70 % ab 2040,
  • Umverpackungen in Kistenform außer aus Pappe oder Karton: mindestens 10 % ab 2030, angestrebt 25 % ab 2040,
  • alkoholische und nichtalkoholische Getränke im Angebot von Endvertreibern: mindestens 10 % ab 2030, angestrebt 40 % ab 2040.

Die Werte für das Jahr 2030 sind verbindlich, die Werte für das Jahr 2040 als Bemühensziel formuliert. Strenger noch: Werden Transportverpackungen für die Beförderung zwischen eigenen Standorten, zu verbundenen Unternehmen oder an andere Wirtschaftsakteure im selben Mitgliedstaat eingesetzt, müssen sie ab dem 01.01.2030 durchgängig wiederverwendbar sein – ohne Quotenschwelle (Art. 29 Abs. 2 und 3).

Zahlreiche Ausnahmen bestehen: bei Transportverpackungen etwa für Gefahrgut, große Maschinen und flexible Formate im direkten Lebensmittelkontakt (Art. 29 Abs. 4), bei Getränken für Milch und Milcherzeugnisse, Wein und Spirituosen sowie für Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von höchstens 100 m² (Art. 29 Abs. 7 und 10).

Gerade hier lohnt sich eine Prüfung des eigenen Sortiments im Einzelfall, weil pauschale Aussagen der Komplexität nicht gerecht werden.

Kennzeichnung, Herstellerverantwortung und Pfand

Neben den produktbezogenen Anforderungen bringt die PPWR organisatorische Pflichten mit sich. Die harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung greift ab dem 12.08.2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des zugehörigen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt (Art. 12 Abs. 1). Die Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen folgt ab dem 12.02.2029. Weil Gestaltungs- und Druckvorläufe erheblich sind, sollten Unternehmen die entsprechenden Prozesse rechtzeitig aufsetzen.

Die erweiterte Herstellerverantwortung trifft den Hersteller (Art. 45). Er muss sich in jedem EU-Mitgliedstaat registrieren, in dem er Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellt (Art. 44 Abs. 2). Die nationalen Herstellerregister entstehen innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des ersten Durchführungsrechtsakts. In Deutschland knüpft dies an das VerpackDG, das bestehende Verpackungsregister LUCID und die dualen Systeme an. Die zu zahlenden Gebühren werden nach der Recyclingfähigkeit „öko-moduliert“ (Art. 6 Abs. 8).

Bei der Getrenntsammlung verlangt die Verordnung von den Mitgliedstaaten, bis zum 01.01.2029 eine Quote von 90 % für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern sicherzustellen (Art. 50 Abs. 1). Dafür sind grundsätzlich Pfand- und Rücknahmesysteme einzurichten. Ein Mitgliedstaat kann davon ausgenommen werden, wenn seine Sammelquote im Kalenderjahr 2026 bei mindestens 80 % lag und er bis zum 01.01.2028 einen Antrag samt Umsetzungsplan vorlegt (Art. 50 Abs. 5). Deutschland dürfte über das derzeit etablierte Einwegpfand nahe an der Zielquote liegen. Für den grenzüberschreitenden Vertrieb bleibt ein Systemabgleich erforderlich.

Wen die Pflichten treffen: Erzeuger und Hersteller

Die PPWR adressiert die gesamte Wertschöpfungskette: Erzeuger, Hersteller, Importeure, Vertreiber, Fulfillment-Dienstleister, Bevollmächtigte und Endvertreiber im Handel wie in der Gastronomie. Entscheidend ist die Rolle im Sinne der Verordnung, nicht die Selbstwahrnehmung.

Dabei sind zwei Konzepte zu unterscheiden, die im Deutschen leicht verwechselt werden:

  • Für die Produktkonformität – Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Dokumentation, EU-Konformitätserklärung – ist der Erzeuger (englisch: manufacturer) verantwortlich. Erzeuger ist, wer Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13).

  • Für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) kommt es dagegen auf den „Hersteller“ (englisch: producer) an. Das ist derjenige Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen bzw. verpackte Waren in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt und dafür registrierungs- und gebührenpflichtig ist (Art. 3 Abs. 1, Nr. 15).

Zur Begriffsverwirrung: Das alte VerpackG nannte den EPR-Verantwortlichen bereits „Hersteller”; die PPWR führt diesen Sprachgebrauch fort. Neu ist der Begriff des „Erzeugers” für die produktrechtliche Verantwortung. Weil der Hersteller definitionsgemäß ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist, fallen beide Rollen bei Markeninhabern regelmäßig zusammen. Entscheidend ist deshalb nicht die Bezeichnung, sondern die Funktion.

RolleKurzdefinitionKernpflichtBeispiel
ErzeugerLässt Verpackung oder verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellenProduktkonformität, technische Dokumentation, EU-KonformitätserklärungMarkeninhaber
HerstellerErzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder verpackte Produkte im Mitgliedstaat erstmals bereitstellt – unabhängig vom AbsatzwegRegistrierung je Markt; EPR-Gebühren (erweiterte Herstellerverantwortung)Eigenmarken-Händler
ImporteurIn der Union ansässig; bringt Verpackungen aus einem Drittland in VerkehrPrüf- und DokumentationspflichtenEU-Importeur
VertreiberStellt Verpackungen in der Lieferkette bereit (außer Erzeuger und Importeur)Sorgfalts- und PrüfpflichtenGroß- und Einzelhandel
BevollmächtigterVom Erzeuger schriftlich beauftragtWahrnehmung der ErzeugerpflichtenRepräsentanz
Bevollmächtigter für die EPRVom Hersteller im jeweiligen Mitgliedstaat benanntErfüllung der EPR-PflichtenEPR-Dienstleister
Fulfillment-DienstleisterLagerung, Verpackung, Versand für Dritte, ohne EigentumKontroll- und KooperationspflichtenE-Commerce-Logistik

Besonders praxisrelevant: Wer Waren unter eigener Handelsmarke anbietet oder solche Waren aus Drittstaaten importiert, ist regelmäßig Erzeuger und Hersteller zugleich und trägt den vollen Pflichtenkatalog.

Handlungsempfehlungen

Die materiellen Kernpflichten greifen zwar erst ab dem Jahr 2030, doch Stoffbeschränkungen, Konformitätsbewertung und Dokumentation sind bereits verbindlich. Umstellung, Beschaffung, Vertragsanpassung und Kennzeichnung brauchen zudem Vorlauf. Sinnvoll ist, zunächst das eigene Verpackungsportfolio vollständig zu erfassen, den PFAS-Status der Lebensmittelverpackungen zu klären und die eigene Rolle zu bestimmen. Darauf aufbauend sollten Lieferverträge um Compliance-Zusicherungen und Rezyklat-Nachweise ergänzt, eine Design-for-Recycling-Roadmap entwickelt und die EPR-Registrierungen je Markt aktualisiert werden. Es empfiehlt sich ein interner Compliance-Kalender, der alle Stichtage abbildet und klare Verantwortlichkeiten zuweist.

Fazit

  • Die PPWR ist kein punktuelles Verbot, sondern ein gestaffeltes Umbauprogramm für Verpackungen, von der Materialauswahl über das Design bis zur Kennzeichnung und zur organisatorischen Verantwortung.

  • Sowohl die Tatsache, dass Teile der PPWR bereits seit dem 12.08.2026 gelten, als auch die PFAS-Beschränkung machen den Einstieg dringlich.

  • Die großen Weichenstellungen bis zum Jahr 2030 verlangen eine strategische Vorbereitung. Unternehmen, die jetzt Transparenz über ihr Portfolio schaffen und die zeitkritischen Themen priorisieren, verschaffen sich Handlungsspielraum und vermeiden teure Ad-hoc-Lösungen unter Zeitdruck.

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Erfüllung der PPWR-Anforderungen die gesamte Wirtschaft – branchenübergreifend – vor sehr große Herausforderungen stellt, und dies nicht nur in organisatorischer, sondern auch in technischer und materialwissenschaftlicher Hinsicht.

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