Mit Schreiben vom 19.02.2019 hatte das BMF grundsätzlich Stellung genommen zu der bilanzsteuerlichen Behandlung von Pfandgeldern. Das BMF vertritt in diesem Schreiben die Auffassung, dass Einheitsflaschen steuerbilanziell anders zu behandeln seien als Individualflaschen. Dem entgegen hat das BMF mit seinem Schreiben vom 08.12.2020 den Bilanzierenden nunmehr allerdings zugestanden, dass Einheits- und Individualflaschen steuerrechtlich weiterhin gleich behandelt werden können. Eine gleichlautende Erfassung der Pfandgelder in Steuer- und Handelsbilanz ist damit weiterhin und unverändert zur bisherigen Vorgehensweise möglich.
Im Februar 2019 hatte das BMF zur steuerbilanziellen Behandlung von Einheitsflaschen Stellung genommen und in diesem Zusammenhang das bisher gültige BMF-Schreiben vom 13.06.2005, wonach bisher Einheits- und Individualleergut steuerbilanziell (und in der praktischen Konsequenz auch handelsrechtlich) gleich behandelt wurden, aufgehoben. Die geänderte Sichtweise des BMF vom Februar 2019 geht zurück auf ein sechs Jahre altes BFH-Urteil aus dem Jahr 2013. Hiernach sei für sog. Mehrrücknahmen von Einheitsleergut ein Nutzungsrecht zu aktivieren; verbunden mit der Folge, dass Einheitsleergut steuerbilanziell gegenüber Individualleergut benachteiligt würde, da keine Pfandrückstellung hierfür mehr angesetzt werden kann.
Nach intensiven Diskussionen mit betroffenen Bilanzierenden als auch innerhalb der Bundesregierung und mit den Ländern veröffentlichte das BMF am 08.12.2020 nun ein Schreiben, nach dem Einheitsleergut weiterhin wie Individualleergut bilanziert werden kann. Entscheidet sich der Bilanzierende in einem Wirtschaftsjahr nach Veröffentlichung des Schreibens hiergegen, ist er an diese Entscheidung gebunden. Der Gewinn aus der Auflösung der Rückstellung und der Aktivierung von im Lager befindlichen Einheitsleergut kann dann wahlweise über einen Zeitraum, der spätestens am 31.12.2029 endet, gleichmäßig verteilt werden.
Es ist zu begrüßen, dass das BMF nunmehr einen Wahlrechtskompromiss vorsieht, der einerseits die bisherige Handhabung weiterhin ermöglicht und zudem eine gleichlautende Erfassung von Pfandgeldern als Rückstellungen in Steuer- und Handelsbilanz erlaubt. Als Resultat können betriebliche Abläufe und deren buchhalterische Erfassung in ihrer jetzigen Form grundsätzlich bestehen bleiben. Außerdem können hohe Liquiditätsabflüsse infolge der Steuerwirkungen aus der Auflösung von Pfandrückstellungen vermieden werden.