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Drei neue Modulentwürfe zu IFRS 16 in IDW RS HFA 50

Ende November 2019 hat das IDW im Rahmen des Modulstandards IDW RS HFA 50, der der Interpretation von Einzelfragen der internationalen Rechnungslegung dient, drei neue Modulentwürfe zu IFRS 16 veröffentlicht und mit Kommentierungsfrist bis 03.02.2020 zur Diskussion gestellt. Die Entwürfe beschäftigen sich jeweils mit Einzelfragen bei der Anwendung von IFRS 16 zu Leasingverhältnissen.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) befasst sich im Rahmen seiner Facharbeit auch mit Auslegungsfragen und notwendigen Konkretisierungen innerhalb der Rechnungslegung. Mit IDW RS HFA  50 hat das IDW einen Modulstandard geschaffen, um zu Einzelfragen der IFRS-Interpretation Stellung nehmen zu können – vorbehaltlich einer zwischenzeitlich durch das IASB oder IFRS IC geäußerten abweichenden Auffassung. Der Aufbau des Standards sieht eine Unterteilung nach den IFRS-Normen vor, auf die sich die zu interpretierende Fragestellung bezieht bzw. denen sie entstammt. Ende November 2019 wurden drei neue Modulentwürfe zu IFRS 16 veröffentlicht und zur Diskussion gestellt. Die Kommentierungsfrist zu den drei Entwürfen läuft jeweils bis 03.02.2020.

Der Modulentwurf IFRS 16 – M1 befasst sich mit Erbbaurechtsverträgen nach deutschem Recht. Im Zentrum steht die Frage, ob durch den Erbbaurechtsvertrag aus Sicht des Erbbauberechtigten nur ein Nutzungsrecht oder faktisch die Kontrolle über das Grundstück übertragen wird. Sofern Letzteres der Fall ist, liegt wirtschaftlich betrachtet ein Kauf vor, der nach IAS 16 Sachanlagen zu bilanzieren ist. Für die Abbildung eines Nutzungsrechts hingegen gelangt IFRS 16 zur Anwendung. Für den Regelfall eines deutschen Erbbaurechtsvertrags verneint der Modulentwurf IFRS 16 – M1 den kaufähnlichen Vorgang und somit die Anwendung von IAS 16 statt IFRS 16.

Die Bilanzierung von Vereinbarungen zur Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer ist Gegenstand des Modulentwurfs IFRS 16 – M2. Hier wird analysiert, ob durch die Überlassung eines geleasten Firmenwagens an einen Arbeitnehmer ein Unterleasingverhältnis begründet wird, das nach IFRS 16 abzubilden ist, oder ob eine Form der Mitarbeitervergütung vorliegt, die IAS 19 unterliegt. Gemäß dem Modulentwurf soll in den Fällen, in denen die Definition einer Leistung an Arbeitnehmer im Sinne von IAS 19 erfüllt ist, eine ausschließliche Anwendung von IAS 19 zulässig sein, ohne dass eine weitere Analyse von IFRS 16 gefordert wird.

Der Modulentwurf IFRS 16 – M3 befasst sich mit der Bilanzierung von Mieterdarlehen aus Immobilienleasingverträgen. Anhand eines Beispielsachverhalts wird analysiert, ob ein vereinbartes Mieterdarlehen eine Restwertgarantie, die in die Betrachtung nach IFRS 16 einzubeziehen ist, darstellt und wie dieses dementsprechend abzubilden ist. Weiterhin werden die Abschreibung des Nutzungsrechts sowie die Bilanzierung einer Forderung aus dem Mieterdarlehen nach IFRS 9 betrachtet.

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