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Änderungen an IAS 1 und IAS 8 in EU-Recht übernommen

Am 29.11.2019 wurden die Änderungen an IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ und IAS 8 „Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler“ von der EU mit der Verordnung (EG) Nr. 2019/2104 in europäisches Recht übernommen. Die Änderungen greifen für Berichtsperioden, die am oder nach dem 01.01.2020 beginnen und damit regelmäßig für das Geschäftsjahr 2020. Sie betreffen die Definition des Begriffs „wesentlich“.

Am 29.11.2019 wurden die Änderungen an IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ und IAS 8 „Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler“ von der EU mit der Verordnung (EG) Nr. 2019/2104 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates in europäisches Recht übernommen. Die Verordnung (EG) Nr. 2019/2104 wurde am 10.12.2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Erst mit diesem sogenannten Endorsement entfalten die geänderten internationalen Rechnungslegungsvorschriften Gültigkeit für die IFRS-Anwender in der EU.

Mit der Modifikation der Vorschriften soll die Definition des Begriffs „wesentlich“ geschärft werden, um so das innerhalb der IFRS zur Anwendung gelangende Wesentlichkeitskonzept für die Praxis zu konkretisieren. Gleichzeitig dienen die Modifikationen einer Vereinheitlichung von abweichenden Wesentlichkeitsdefinitionen, die sowohl im Rahmenkonzept als auch in den Standards selbst enthalten waren.

Die geänderte Definition von „wesentlich“ legt fest, dass Informationen dann wesentlich sind, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass das Auslassen, die fehlerhafte Darstellung oder die Verschleierung dieser Informationen die Entscheidungen der primären Abschlussadressaten, welche diese auf Basis des betreffenden Abschlusses fällen, beeinflussen können. In der geänderten Fassung der Begriffsdefinition sind insbesondere drei neue Elemente hervorzuheben:

  • Verschleierung: Das bislang mit Blick auf wesentliche Fehler genannte bewusste Auslassen bzw. die fehlerhafte Darstellung von Informationen wird um den Tatbestand der Verschleierung ergänzt.
  • Erwartung in vernünftiger Weise: Die Wesentlichkeit von Informationen entscheidet sich nicht mehr daran, ob eine Information Adressaten beeinflussen könnte, sondern ob eine solche Beeinflussung vernünftigerweise zu erwarten ist.
  • Primäre Abschlussadressaten: Zudem fokussiert die neue Definition nicht mehr alle Abschlussadressaten, sondern lediglich die primären Adressaten des Abschlusses.

Somit wird die Verschleierung von Informationen dem Weglassen von Informationen gleichgestellt. Der Tatbestand der Verschleierung kann hierbei nach Auffassung des IASB bspw. wie folgt verwirklicht werden:

  • Verwendung einer vagen oder unklaren Sprache,
  • die Informationen zu wesentlichen Tatbeständen finden sich an verschiedenen Stellen im Abschluss,
  • ungleiche Posten, Transaktionen oder andere Ereignisse werden in unangemessener Weise aggregiert oder disaggregiert,
  • wesentliche Informationen werden durch eine Fülle unwesentlicher Informationen verdeckt.

Technisch wurde die neue Wesentlichkeitsdefinition mit den zusätzlichen Erläuterungen in IAS 1 aufgenommen. Die bislang in IAS 8 enthaltene Definition wird dort durch einen Verweis auf IAS 1 ersetzt.

Die Veränderungen treten für Berichtsperioden ab dem 01.01.2020 in Kraft. Bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr sind sie damit für das Geschäftsjahr 2020 relevant.

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