News

IASB verabschiedet Änderungen an IAS 1 zur Klassifizierung von Schulden

Am 23.01.2020 hat das IASB Änderungen an IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ veröffentlicht. Inhalt der Änderungen an IAS 1 ist eine begrenzte Anpassung der Kriterien zur Beurteilung der Klassifizierung von Schulden als kurzfristig oder langfristig. Verbindlich anzuwenden sind die Änderungen ab dem 01.01.2022, laut IASB ist eine vorzeitige Anwendung der Änderungen zulässig – Voraussetzung ist jedoch ein EU-Endorsement. Da die verabschiedeten Änderungen lediglich bereits bestehende Anforderungen verdeutlichen, ist nicht mit einem weitreichenden Einfluss auf die Jahresabschlüsse von Unternehmen zu rechnen.

Das IASB hat am 23.01.2020 Änderungen an IAS 1 bezüglich der Beurteilungskriterien für die Klassifizierung von Schulden als kurzfristig oder langfristig veröffentlicht. Hierbei macht das IASB deutlich, dass bei der Klassifizierung von Schulden als kurzfristig, die Rechte des Unternehmens, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach Ende des Berichtszeitraums zu verschieben, zu beachten sind. Verfügt das Unternehmen über solche Rechte, ist die zu beurteilende Schuld stets als langfristig zu klassifizieren. 

Zu berücksichtigen ist, dass das Recht, die Erfüllung der Schuld zu verschieben, substantiell sein muss. Sofern dem Unternehmen für die Ausübung eines derartigen Rechts bestimmte Bedingungen auferlegt werden, müssen diese am Abschlussstichtag erfüllt sein. Anderenfalls ist die Schuld als kurzfristig zu deklarieren. 

Bei der Klassifikation einer Schuld ist es unerheblich, ob das Management des bilanzierenden Unternehmens beabsichtigt oder erwartet, dass die Schuld tatsächlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erfüllt wird. Einziges Entscheidungskriterium für die Einordnung einer Schuld als kurzfristig oder langfristig sind am Abschlussstichtag bestehende Rechte, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate zu verschieben. Gleiches gilt auch im Falle der Erfüllung innerhalb des Wertaufhellungszeitraums.

Die Klarstellung soll zu einer erhöhten Konsistenz bei der Anwendung der bestehenden Regelungen beitragen, indem sie die bilanzierenden Unternehmen bei der Klassifizierung von Verbindlichkeiten mit unsicherem Erfüllungsdatum unterstützt. Nicht betroffen von den beschlossenen Änderungen sind der Zeitpunkt der Erfassung sowie die Bewertung von Verbindlichkeiten. Die Neuerungen sind ab dem 01.01.2022 anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung der Änderungen ist laut IASB zulässig, hierzu muss jedoch ein EU-Endorsement vorliegen.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Audit Advisory Valuation

Aktualisierung des IDW S 6 Standards

Am 22.06.2023 verabschiedete der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) den neuen Standard zu den Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S 6). Der IDW Hauptfachausschuss billigte die neue Fassung am 13.10.2023, womit die bisherige Fassung des IDW S 6 vom 16.5.2018 ersetzt wird. Ein IDW S 6 Gutachten soll aufzeigen, ob ein Unternehmen in...
Audit Advisory

Prüfungsschwerpunkte für kapitalmarktorientierte Konzernabschlüsse 2023

Die Finanzaufsicht BaFin wird in den Konzernabschlüssen 2023 schwerpunktmäßig prüfen, wie die Unternehmen ihre Geschäftsmodelle und Steuerungssysteme im Lagebericht darstellen. Im Hinblick auf die Komplexität der Geschäftstätigkeit eines Konzerns wird die BaFin schwerpunktmäßig die Darstellung der Geschäftsmodelle und Steuerungssysteme von Unternehmen im Lagebericht prüfen. Da sich das zweistufige Verfahren...
Tax Audit

Auslaufende Reinvestitionsfristen zum Jahresende

Nach dem Ablauf der Vier- oder Sechsjahresfrist sind Rücklagen nach § 6b EStG gewinnerhöhend plus Zuschlag von 6% pro Jahr aufzulösen. Gerade vor einem Jahresende ist Ablauf der Reinvestitionsfristen zu beachten. Gerade zum Jahresende ist das Ablaufen von Reinvestitionsfristen der in der Vergangenheit gebildeten Rücklagen nach § 6b EStG zu beachten....
Audit Advisory Valuation

Basiszinssatz nach IDW S 1 bleibt zum 01.12.2023 (noch) gerundet auf 2,75 %

Der Basiszinssatz nach IDW S 1 stagniert zum 01.12.2023 auf gerundet 2,75 %. Der ungerundete Basiszinssatz steigt allerdings von 2,80 % zum 01.11.2023 auf 2,86 % zum 01.12.2023. Somit setzt sich der Anstieg des Basiszinssatzes der letzten Monate fort, schlägt sich jedoch nicht im gerundeten Basiszinssatz nieder. Der für...