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Prüfung des Lageberichts nach IDW PS 350 n.F.

Beginnend für Prüfungs­zeiträume ab dem kalender­jahr­gleichen Geschäfts­jahr 2019 – d.h. für die jetzt laufende Prüfungssaison 2020 – muss der Abschlussprüfer bei der Prüfung des Lageberichts erstmals den IDW Prüfungsstandard 350 n.F. anwenden. Damit ist die Prüfung risiko- und prozess­orientierter geworden. Zudem ist eine Differenzierung hinzugekommen zwischen lageberichtsfremden bzw. lage­berichts­typischen Angaben (ohne inhaltliche Prüfungs­pflicht), nicht prüfbaren Angaben sowie Querverweisen.

Beginnend für Prüfungszeiträume ab dem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr 2019 – d.h. für die jetzt laufende Prüfungssaison 2020 – muss der Abschlussprüfer bei der Prüfung des Lageberichts erstmals den IDW Prüfungsstandard 350 n.F. anwenden. Zwar handelt es sich hierbei um eine Prüfungsnorm – dennoch hat sie auch Auswirkungen für die Bilanzierungspraxis:

Die Prüfung des Lageberichts ist durch IDW PS 350 n.F. risiko- und prozessorientierter geworden. Dies bedeutet, dass sich der Abschlussprüfer mit den Vorkehrungen, Verantwortlichkeiten und Maßnahmen – d.h. den Systemen – zur Aufstellung des Lageberichts befassen muss. Bei kleinen und mittleren Unternehmen sind diese Systeme regelmäßig vergleichsweise einfach, da die Zuständigkeit für die Erstellung des Lageberichts häufig direkt bei der Geschäftsleitung liegt. Bei größeren Unternehmen handelt es sich dagegen oft um eine aufwändigere Organisation mit komplexen Berichtswesen, damit die erforderlichen Informationen für den Lagebericht rechtzeitig bereitgestellt werden können. Der Abschlussprüfer muss den Prozess der Lageberichtserstellung aufnehmen und basierend darauf beurteilen, ob die Abläufe und Verantwortlichkeiten geeignet sind, das Zustandekommen einer ordnungsgemäßen Lageberichterstattung zu gewährleisten.

Darüber hinaus wird hinsichtlich der Einbeziehung in die Abschlussprüfung sowie der Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk unterschieden zwischen lageberichtsfremden bzw. lageberichtstypischen Angaben (ohne inhaltliche Prüfungspflicht), nicht prüfbaren Angaben sowie Querverweisen. Diese Differenzierung ist nicht zuletzt erforderlich geworden wegen der zahlreichen in den letzten Jahren für einige Unternehmen neu hinzugekommenen Lageberichtsangaben (nichtfinanzielle Berichterstattung, Entgeltbericht, Angaben zur Frauenquote).

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