Am 25.03.2020 hat das IDW einen weiteren fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Corona-Virus auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31.12.2019 und danach sowie auf die Berichterstattung und die Abschlussprüfung veröffentlicht. Dieser Hinweis thematisiert auch Fragen bzgl. der Beurteilung der Unternehmensfortführung. Grundsätzlich wird ein Jahresabschluss unter Annahme der sogenannten Going-Concern-Prämisse aufgestellt. Der Abschlussprüfer muss beurteilen, ob die von den gesetzlichen Vertretern des zu prüfenden Unternehmens vorgenommene Einschätzung zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist. Für diese Aufgabe hat das IDW in dem neuen fachlichen Hinweis u.a. zusätzliche Prüfungshandlungen definiert, die Abschlussprüfer hierbei unterstützen sollen.
Das IDW gibt Abschlussprüfern in seinem am 25.03.2020 veröffentlichten zweiten fachlichen Hinweis Hilfestellungen, wie mit den Auswirkungen des Corona-Virus im Rahmen der Abschlussprüfung umzugehen ist. Sollte sich ein Unternehmen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie in einer Lage befinden, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung seiner Unternehmenstätigkeit aufwirft, so hat der Abschlussprüfer zusätzliche Prüfungshandlungen durchzuführen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die von den gesetzlichen Vertretern vorgenommene Einschätzung der Going-Concern-Prämisse sowie das etwaige Vorliegen eines bestandsgefährdenden Risikos besser beurteilt werden können. Zudem sollen diese weiteren Prüfungshandlungen die Abschlussprüfer bei der Beurteilung der Angemessenheit von den zu den Auswirkungen des Corona-Virus im Abschluss sowie im Lagebericht gemachten Angaben unterstützen.
Bei der Beurteilung, ob die Going-Concern-Annahme zutreffend ist oder nicht, gilt eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip: Ein Abschluss darf auch dann nicht mehr nach Going-Concern-Grundsätzen aufgestellt werden, wenn die Ursache für die Abkehr von der Annahme der Unternehmensfortführung erst nach dem Abschlussstichtag eingetreten ist.
Sollte aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie nicht mehr von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden können, ist der Abschluss unter Abkehr von der Going-Concern-Annahme aufzustellen. Diese Frage muss stets unternehmensindividuell und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beantwortet werden.
Wird ein Abschluss zulässigerweise noch unter Zugrundelegung der Going-Concern-Prämisse aufgestellt, müssen im Anhang (in Fällen ohne Anhang: unter der Bilanz) möglicherweise bestehende wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen können, angegeben werden. Darüber hinaus ist dort auch der geplante Umgang mit diesen Risiken zu erläutern. Wird zusätzlich ein Lagebericht aufgestellt, müssen dort die bestandsgefährdenden Risiken thematisiert werden; im Anhang kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesenwerden.