In einem Eilverfahren wurde am 13.03.2020 das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (KUGErmG) verabschiedet, welches bereits am 15.03.2020 in Kraft getreten ist. Art. 1 und Art. 2 des KUGErmG und die darin enthaltenen Änderungen des § 109 Abs. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie des § 11 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) beinhalten eine bis zum 31.12.2021 befristete Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass einer hierauf basierenden temporären Verordnung. Hierüber haben wir Sie bereits in unserer Kurzinformation „Kurzarbeit in Zeiten der Corona-Krise“ informiert. Die Bundesregierung ist zwischenzeitlich tätig geworden und hat am 25.03.2020 die Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV), die mit Wirkung zum 01.03.2020 in Kraft getreten ist und deren Regelungen befristet bis zum 31.12.2020 gelten, erlassen. Inhaltlich entsprechen die Regelungen der KugV den bereits im KUGErmG vorgesehenen Änderungen und Erleichterungen des Zugangs zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (Kug), wie in unserer Kurzinformation „Kurzarbeit in Zeiten der Corona-Krise“ dargestellt.