Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 09.04.2020 DRÄS 9 bekanntgemacht, der Anpassungen in DRS 17 und DRS 20 beinhaltet. Diese stehen insbesondere im Zusammenhang mit den Änderungen aufgrund des ARUG II. Der Änderungsstandard trat mit der erfolgten Verabschiedung durch das DRSC in Kraft.
Der Deutsche Rechnungslegungs Änderungsstandard DRÄS 9 beinhaltet Anpassungen in DRS 17 und DRS 20, die insbesondere im Zusammenhang mit den Änderungen aufgrund der Vorschriften des ARUG II stehen. Nach Ende der Kommentierungsfrist im August 2019 und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen hatte das DRSC Ende Oktober 2019 DRÄS 9 verabschiedet.
Die verabschiedeten Änderungen im Zusammenhang mit dem ARUG II standen dabei unter zwei wesentlichen Vorbehalten. Der erste dieser Vorbehalte bezog sich darauf, dass die im Regierungsentwurf zum ARUG II enthaltenen Neuregelungen zum (Konzern-)Anhang und (Konzern-)Lagebericht, die Grundlage der Erarbeitung von DRÄS 9 waren, deckungsgleich in das endgültige ARUG II einfließen. Da zudem zum Zeitpunkt der Verabschiedung noch offen war, welchen Erstanwendungszeitpunkt das Gesetz für die betreffenden Regelungen vorsieht, wurde als zweiter Vorbehalt bei der Verabschiedung von DRÄS 9 der Erstanwendungszeitpunkt der Änderungen in DRS 17 und DRS 20 nicht konkret benannt. Gemäß der bekanntgemachten Fassung gelten die Änderungen in DRS 17 und DRS 20 erstmals für nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäftsjahre sowie auch bereits für einen Vergütungsbericht nach § 162 AktG für vor dem 01.01.2021 beginnende Geschäftsjahre.
Mit der Bekanntmachung durch das BMJV gelten die Regelungen des DRÄS 9 als Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung.