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IASB beabsichtigt zeitliche Verschie­bung des Inkraft­tretens der Ände­rungen an IAS 1

Im Januar 2020 hatte das IASB Änderungen an IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ veröffentlicht, die eine Anpassung der Kriterien zur Beurteilung der Klassifizierung von Schulden als kurzfristig oder langfristig zum Gegenstand hatten. Diese Änderungen sollten ab dem 01.01.2022 verbindlich anzuwenden sein. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie schlägt das IASB nun mit ED/2020/3 vor, den Zeitpunkt des Inkrafttretens um ein Jahr zu verschieben.

Die Klarstellung in IAS 1 soll zu einer erhöhten Konsistenz bei der Anwendung der bestehenden Regelungen beitragen, indem sie die bilanzierenden Unternehmen bei der Klassifizierung von Verbindlichkeiten mit unsicherem Erfüllungsdatum unterstützt. Die Neuerungen sollten ab dem 01.01.2022 angewendet werden. Nunmehr beabsichtigt das IASB vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie, den Zeitpunkt des Inkrafttretens um ein Jahr zu verschieben, so dass die verpflichtende Anwendung dann für Berichtsperioden, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen, gilt. Dies soll dazu beitragen, die Bilanzierenden von notwendigen Umstellungen zu entlasten.

Hierzu wurde am 04.05.2020 der neue Exposure Draft ED/2020/3 veröffentlicht. Aufgrund der aktuellen zeitlichen Herausforderung gewährt das IASB eine Kommentierungsfrist nur bis zum 03.06.2020.

Gegenstand der Modifikation des IAS 1 ist Folgendes: Bei der Anwendung der Beurteilungskriterien für die Klassifizierung von Schulden als kurzfristig oder langfristig macht das IASB deutlich, dass bei der Einordnung von Schulden als kurzfristig die Rechte des Unternehmens, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach Ende des Berichtszeitraums zu verschieben, zu beachten sind. Verfügt das Unternehmen über solche Rechte, ist die zu beurteilende Schuld stets als langfristig zu klassifizieren. Unerheblich ist es hierbei, ob das Management des bilanzierenden Unternehmens beabsichtigt oder erwartet, dass die Schuld tatsächlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erfüllt wird. Einziges Entscheidungskriterium für die Einordnung einer Schuld als kurzfristig oder langfristig sind am Abschlussstichtag bestehende Rechte, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate zu verschieben.

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