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Rücknahme der DRSC Interpretation 1 (IFRS) zur Bilanzgliederung nach IAS 1

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat beschlossen, die DRSC Interpretation 1 (IFRS): Bilanzgliederung nach Fristigkeit gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses (zuletzt geändert am 12.07.2013) zurückzunehmen, da ihr Anlass durch die im Januar 2020 verlautbarten Änderungen des IASB an IAS 1 entfallen ist.

In den DRSC Interpretationen (IFRS) befasst sich das DRSC mit Fragestellungen mit nationalem Bezug, bei denen keine allgemeinverbindliche Interpretation durch das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) erfolgen kann und zu denen das DRSC in Abstimmung mit dem IFRS IC eine entsprechende Auslegung für die nationalen IFRS-Anwender erarbeitet und verlautbart. Die vom DRSC beschlossenen IFRS-Interpretationen gelten als Leitlinie für die Bilanzierung der jeweiligen Sachverhalte in einem IFRS-Abschluss, solange keine davon abweichende Regelung durch das IASB oder das IFRS IC beschlossen wurde.

Die DRSC Interpretation 1 (IFRS) wurde bereits im Jahr 2005 erstmals veröffentlicht. Mit der Aufgabe des Wahlrechts zwischen einer Bilanzgliederung nach Fristigkeiten bzw. nach Liquiditätsnähe zugunsten der Orientierung an der Fristigkeit in der IFRS-Rechnungslegung gingen unter anderem Regelungen zur Abgrenzung zwischen kurzfristigen und langfristigen Schulden einher sowie die zeitgleiche verpflichtende Anwendung der Sonderregelungen in IFRS 5. Im Vergleich zum handelsrechtlichen Bilanzgliederungsschema nach § 266 HGB ergaben sich daraus weit reichende Unterschiede. Die DRSC Interpretation 1 hatte vor diesem Hintergrund das Ziel, praktische Leitlinien in Bezug auf die Gliederung gemäß der Fristigkeit nach IFRS zu unterbreiten und ein Beispiel für ein Bilanzgliederungsschema darzustellen.

Anlässlich der vom IASB im Januar 2020 verlautbarten Änderungen an IAS 1 „Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig“ hat der IFRS-Fachausschuss die DRSC Interpretation 1 (IFRS) einem Review unterzogen. Das Ergebnis dieses Reviews war die Feststellung, dass aus Sicht des IFRS-Fachausschusses der besondere Anlass für eine DRSC Interpretation (IFRS) zu Fragen der Bilanzgliederung zwischenzeitlich entfallen ist. Vor diesem Hintergrund beschloss der IFRS-Fachausschuss, die DRSC Interpretation 1 (IFRS) zurückzunehmen.

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