Mitte Mai 2020 hat der HGB-Fachausschuss des DRSC den Standard DRS 28 zur Segmentberichterstattung im Konzernabschluss nach HGB veröffentlicht, der DRS 3 ablösen wird. Eine zeitnahe Vorlage beim BMJV zur Bekanntmachung ist vorgesehen.
Im Oktober 2019 hatte das DRSC mit E-DRS 36 eine Aktualisierung der Regelungen zur Segmentberichterstattung vorgelegt. Diese wird den aktuell geltenden Standard zur Segmentberichterstattung DRS 3 ablösen, der bereits aus dem Jahr 1999 stammt und seitdem nur punktuell verändert wurde. Nach Ablauf der Kommentierungsfrist zu E-DRS 36, die bis Ende 2019 festgelegt worden war, und Auswertung der Stellungnahmen hat der Fachausschuss des DRSC Mitte Mai den Standard DRS 28 Segmentberichterstattung verabschiedet.
Die Regelungen beziehen sich auf die Segmentberichterstattung, um die ein Konzernabschluss nach HGB auf freiwilliger Basis erweitert werden kann. Sofern der handelsrechtliche Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung ergänzt wird, wird die Beachtung des Standards empfohlen. Die Regelungen sind branchenunabhängig anwendbar und wurden dementsprechend formuliert. Bei der Segmentabgrenzung, der Datenermittlung und der Bestimmung der anzugebenden Segmentdaten gelangt der Management Approach zur Anwendung: Aus den vermittelten Informationen sollen die Adressaten die Art und die finanziellen Auswirkungen der Geschäftstätigkeiten in den einzelnen Segmenten aus der Management-Perspektive erkennen können.
Im Vergleich zur Entwurfsfassung wurden in DRS 28 neben redaktionellen Anpassungen inhaltliche Änderungen im Hinblick auf zusätzliche Regelungen zur Zusammenfassung und Erläuterung der Position „alle sonstigen Segmente“ vorgenommen. Darüber hinaus wurde noch eine Empfehlung zur Angabe von Vorjahreszahlen in den Standard aufgenommen.
Die verabschiedete Fassung von DRS 28 wird nun zeitnah dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt, damit die Regelungen nach § 342 HGB bekanntgemacht werden können. Die erstmalige Anwendung von DRS 28 ist für nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäftsjahre – regelmäßig also das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2021 – vorgesehen. Eine vorzeitige Anwendung von DRS 28 ist zulässig und wird empfohlen.