Als Reaktion auf die mit der Ausbreitung des Corona-Virus verbundenen negativen Auswirkungen auf Unternehmen wurde das BMF-Schreiben vom 09.04.2020 zu steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffenen veröffentlicht. Hierdurch wurden Verwaltungsregelungen in Bezug auf unterschiedliche ab dem 01.03.2020 durchgeführte Unterstützungsmaßnahmen getroffen. Das am 26.05.2020 publizierte BMF-Schreiben nimmt punktuelle Aktualisierungen hinsichtlich der Aufstockung von Kurzarbeitergeld durch steuerbegünstigte Organisationen aus eigenen Mitteln vor.
Das BMF-Schreiben vom 09.04.2020 legt fest, dass Organisationen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigt sind, weil sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, und ihren sich in Kurzarbeit befindlichen Beschäftigten das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts aufstocken, nicht hinsichtlich ihrer Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch hinsichtlich der Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung geprüft werden sollen, sofern die Aufstockung für alle Arbeitnehmer einheitlich erfolgt. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AO gelten insofern als erfüllt. Das BMF-Schreiben vom 26.05.2020 stellt diesbezüglich klar, dass das bisherige Entgelt, worauf sich die 80 %-Grenze bezieht, dem durchschnittlichen ausgezahlten Nettomonatsgehalt der drei Monate vor Einführung der Kurzarbeit entspricht. Ferner wird ausgeführt, dass, sofern eine Aufstockung auf über 80 % erfolgt, dies in Bezug auf die Marktüblichkeit und Angemessenheit entsprechend zu begründen ist, wobei eine kollektivrechtliche Vereinbarung des Arbeitsrechts, wie bspw. Tarifverträge, oder auch individuelle Verträge, die mit allen Mitarbeitern nach einem Mustervertrag geschlossen sind, zu einer entsprechenden Aufstockung als ausreichende Begründung angesehen werden.
Mit dem BMF-Schreiben vom 26.05.2020 wird somit mittelbar die Aufstockungsgrenze aus eigenen Mitteln für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigte Organisationen fixiert, indem das bisherige Entgelt, woran sich die Grenze prozentual orientiert, definiert wird. Zudem wird klargestellt, dass über diese Grenze hinausgehende Aufstockungen aus eigenen Mitteln grundsätzlich zu begründen sind, wobei dahingehende für alle Arbeitnehmer einheitlich vertraglich festgelegte Aufstockungsregelungen als unschädlich angesehen werden.